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   BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16   

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BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16 (https://dejure.org/2017,22407)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2017 - VIII ZR 147/16 (https://dejure.org/2017,22407)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 (https://dejure.org/2017,22407)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 Nr 1 Buchst a EEG 2012, § 25 Abs 1 S 1 Nr 1 EEG 2014, § 35 Abs 4 S 1 EEG 2012, § 35 Abs 4 S 3 EEG 2012, § 52 Abs 3 Nr 1 EEG 2017
    Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rechtmäßigkeit der Verringerung der Einspeisevergütung als Sanktion bei ...

  • IWW

    § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014, § ... 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, § 242 BGB, § 75 EEG 2014, § 57 Abs. 5 EEG 2014, § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, § 3 Abs. 3 Nr. 5 AusglMechV, § 280 Abs. 1 BGB, § 31 EEG 2014, § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenregisterverordnung, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 818 Abs. 3 BGB, § 57 EEG 2014, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017, § 6 EEG 2014, § 25 Abs. 1 EEG 2014, § 23 Abs. 4 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014, § 100 Abs. 1 EEG 2014, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlRegV, § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014, § 24 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2014, § 25 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014, § 25 EEG 2014, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB, §§ 812 ff. BGB, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 52 EEG 2017, § 71 Nr. 1 EEG 2017, § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017, § 52 Absatz 3 EEG 2017, § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017, § 100 Abs. 1 Satz 7 EEG 2017, § 100 EEG 2017, §§ 100 ff. EEG 2017, § 100 Abs. 1 EEG 2017, § 52 Abs. 3 EEG 2017, § 3 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung, § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017, § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017, § 100 Abs. 2 EEG 2017, § 57 Abs. 5 Satz 2, §§ 195, 199 BGB, § 57 EEG 2017, § 57 Abs. 5 Satz 4 EEG 2014, § 33 Abs. 1 EEG 2014, § 7 EEG 2014, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Meldepflichten des Betreibers einer Photovoltaikanlage gegenüber der Bundesnetzagentur bei Beanspruchung von Fördermitteln nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz (EEG); Pflicht zur Erkundigung über die Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    EEG 2012 § 17, 35; EEG 2014 § 25, 57

  • Betriebs-Berater

    Nichterfüllung der Meldepflicht eines Anlagenbetreibers gegenüber der BNetzA (hier: Photovoltaikanlage)

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012, § ... 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014, §§ 35 Abs. 4 Satz 1, 35 Abs. 4 Satz 3 EEG 2012, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017, §§ 57 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 5 Satz 3, 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014, § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017
    Rückforderung von EEG-Fördermitteln durch den Netzbetreiber

  • rewis.io

    Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rechtmäßigkeit der Verringerung der Einspeisevergütung als Sanktion bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Meldepflichten des Betreibers einer Photovoltaikanlage gegenüber der Bundesnetzagentur bei Beanspruchung von Fördermitteln nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz ( EEG ); Pflicht zur Erkundigung über die Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ...

  • rechtsportal.de

    Meldepflichten des Betreibers einer Photovoltaikanlage gegenüber der Bundesnetzagentur bei Beanspruchung von Fördermitteln nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz ( EEG ); Pflicht zur Erkundigung über die Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ...

  • datenbank.nwb.de

    Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rechtmäßigkeit der Verringerung der Einspeisevergütung als Sanktion bei ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen unterbliebener Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen unterbliebener Meldung einer Photovoltaikanlage bei Bundesnetzagentur

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von EEG-Vergütung bestätigt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen unterbliebener Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen unterbliebener Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur bestätigt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nichterfüllung der Meldepflicht eines Anlagenbetreibers gegenüber der BNetzA (hier: Photovoltaikanlage)

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Netzbetreiber sind nicht Berater der Anlagenbetreiber

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 06.07.2017)

    Solar-Anlage nicht angemeldet - Fördergeld weg

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rückforderung der EEG-Vergütung wegen einer vom Betreiber einer Photovoltaikanlage nicht vorgenommenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rückzahlung von EEG-Einspeisevergütung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 55
  • NVwZ-RR 2017, 822
  • BB 2017, 1794
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (26)

  • Drs-Bund, 24.11.2015 - BT-Drs 18/6785
    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
    aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074; im Folgenden: EEG 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 2; 18/6785, S. 3).

    Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, sind zu hoch berechnete Fördersätze die Folge und damit eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit." (BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2).

    Die beiden vorbezeichneten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der mit ihnen für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten und im Hinblick darauf gewählt hat, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2), sind auch erforderlich.

  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 56/14

    Stufenklage zur Durchsetzung eines Anspruchs eines Stromnetzbetreibers gegen

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
    Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

    Hierbei durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen - wie die hier in Rede stehenden Sanktionen - treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, NVwZ-RR 2010, 315 Rn. 29; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, aaO Rn. 26).

  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 304/14

    Stromeinspeisevergütung: Bereicherungsrechtlicher Anspruch des

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
    Die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012 war es vielmehr, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 23, 25 ff.).

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten und sowohl mit § 17 EEG 2012 - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 30) - als auch mit § 25 EEG 2014 ein differenziertes Sanktionssystem geschaffen.

  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 325/13

    Erneuerbare Energien: Erhöhter KWK-Bonus für Altanlagen zur Stromerzeugung aus

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
    Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fortführung der Senatsurteile vom 4. März 2015, VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013, VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21).

    Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

  • BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 300/12

    Erneuerbare Energien: Berechnung der Einspeisevergütung eines

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
    Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fortführung der Senatsurteile vom 4. März 2015, VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013, VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21).

    Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

  • BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 301/12

    Erneuerbare Energien: Berechnung der Einspeisevergütung eines

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
    Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fortführung der Senatsurteile vom 4. März 2015, VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013, VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21).

    Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
    Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
    c) Aus den vorstehend genannten Gründen sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen schließlich auch mit dem Eigentumsgrundrecht der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, GE 2017, 653 Rn. 31) vereinbar.
  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 123/15

    Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie: Ansprüche des Anlagenbetreibers

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
    Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin dem Beklagten gegenüber weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
  • BGH, 12.11.2015 - III ZR 204/15

    Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
    a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bereits ein aus der Natur des Rechtsverhältnisses folgendes Aufrechnungsverbot (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12) entgegensteht oder ob ein solches Aufrechnungsverbot - wie die Revision meint - zu verneinen ist, weil gemäß § 35 Abs. 4 Satz 4 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 4 EEG 2014 auf Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber - zwecks deren effizienter Abwicklung (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82) - das in § 22 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 33 Abs. 1 EEG 2014 vorgesehene teilweise Aufrechnungsverbot nicht anzuwenden ist und im Übrigen der Netzbetreiber auch eine durch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsforderung in dieser Höhe in die gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte.
  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 169/13

    Strombelieferungsvertrag für ein Textilunternehmen: Verfassungsmäßigkeit der

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 271/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 241/07

    Stromeinspeisevergütung für den Betreiber einer Biomasse-Altanlage:

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des novellierten bayerischen Gesetzes

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 35/09

    Einbeziehung von außerhalb eines Netzes für allgemeine Versorgung erzeugten und

  • BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95

    Ablehnung der Besuchserlaubnis für einen ausländischen Journalisten bei einem

  • BGH, 24.06.1985 - III ZR 219/83

    Hinterlegungsverhältnis und Aufrechnung

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

  • LG Offenburg, 17.03.2017 - 6 O 139/16

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Stromnetzbetreibers auf Rückzahlung

  • Drs-Bund, 26.10.2015 - BT-Drs 18/6535
  • OLG Schleswig, 21.06.2016 - 3 U 108/15

    Schleswig-Holsteinische Netzbetreiberin hat einen Anspruch auf Rückzahlung

  • LG Mainz, 10.03.2015 - 6 S 73/14
  • BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21

    Sanktion bei Meldepflichtverstoß - Solarstromerzeugung: Nachträgliche

    Danach findet für die Photovoltaik-Anlage des Klägers - anders als nach der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 aF (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, RdE 2017, 465; Beschluss vom 8. Mai 2018 - VIII ZR 71/17, REE 2018, 148) - die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 Anwendung.

    Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 wurde der anzulegende Wert zur Ermittlung der Einspeisevergütung "auf null verringert", solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) an die Bundesnetzagentur übermittelt hatte (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 28).

    Dabei waren für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die - wie die Anlage des Klägers - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden waren, die Bestimmungen des EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Solarstromerzeugung, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hatte (vgl. BGH, RdE 2017, 465 Rn. 31 bis 37).

    b) Am vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs des Klägers für den im Zeitraum vom 1. August bis 18. November 2014 eingespeisten Strom änderte sich durch die mit dem EEG 2017 rückwirkend eingeführte abgemilderte Sanktion für Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zunächst nichts, weil diese Vorschrift nach der Übergangsregelung des § 100 EEG 2017 aF auf die Anlage des Klägers keine Anwendung fand (vgl. im Einzelnen BGH, RdE 2017, 465 Rn. 31 bis 47; REE 2018, 148 Rn. 5 bis 12).

    aa) Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der für die Berechnung des Zahlungsanspruchs anzulegende Wert um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 an den Netzbetreiber erfolgt ist (vgl. auch BGH, RdE 2017, 465 Rn. 41).

    Das galt jedoch nur für diejenigen (Bestands-)Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind und für die nach § 6 EEG 2014 i.V.m. § 3 Abs. 1 AnlRegV eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 45).

    Danach war für Betreiber von Anlagen zur Solarstromerzeugung, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 - mit der Folge einer Verringerung der Vergütung auf null - anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hatte (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 46 f.).

    Die insoweit ergangenen Entscheidungen (BGH, RdE 2017, 465; BGH, REE 2018, 148) können schon deshalb nicht mehr herangezogen werden, weil die Übergangsregelung danach geändert wurde.

    In diesem Sinne war aufgrund der Regelung des § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 als spezieller Anspruchsgrundlage für die Rückforderung zu viel gezahlter EEG-Vergütung (vgl. BGH, RdE 2017, 465 Rn. 20 f.) i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 der Rückforderungsanspruch der Beklagten unmittelbar mit Zahlung einer dem Kläger nicht zustehenden Vergütung entstanden, ohne dass es eines weiteren Vollzugsakts bedurfte.

    (2) Unabhängig davon kam eine gesetzgeberische Klarstellung der Übergangsregelung schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Bundesgerichtshof entschieden hatte, dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 unter Geltung des § 100 EEG 2017 aF allein für nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommene Anlagen Anwendung findet (BGH, RdE 2017, 465).

    Dementsprechend dient der Rückforderungsanspruch nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs mit keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 62 mwN).

    Sie waren nach § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 zur Rückforderung des Mehrbetrags und nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 zur Berücksichtigung entsprechender Einnahmen im EEG-Belastungsausgleich gesetzlich verpflichtet (vgl. BGH, RdE 2017, 465 Rn. 62); ein Entscheidungsspielraum verblieb insoweit nicht.

    (aa) Die Änderung der Rechtsfolge von einem gänzlichen Ausschluss des Vergütungsanspruchs beim Verstoß gegen die Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 zu einer bloßen Verringerung des Vergütungsanspruchs für die Dauer des Pflichtenverstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 erfolgte nach dem damaligen Willen des Gesetzgebers zur Verhinderung unbilliger Ergebnisse (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66; BGH, RdE 2017, 465 Rn. 26).

    Denn bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (RdE 2017, 465) war offen, ob die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 ab dem 1. August 2014 auch für zuvor in Betrieb genommene Bestandsanlagen Anwendung findet (vgl. Clearingstelle EEG, Schiedsspruch vom 17. Februar 2017, 2017/4 Rn. 22, abrufbar am 14. Dezember 2021 unter: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/schiedsrv/2017/4; Clearingstelle EEG/KWKG, Empfehlung vom 31. Mai 2018, 2017/37 Rn. 67 ff., abrufbar am 14. Dezember 2021 unter: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/Empfehlung§ 2017§ 37§ 0.pdf).

    Die Komplexität und Intransparenz des § 100 EEG 2017 aF, der durch die vielfältigen Bezugnahmen und Rückausnahmen in hohen Maße unklar und schwer zu durchschauen ist (vgl. Hennig, EWeRK 2018, 98, 104; Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 63) und den Willen des Gesetzgebers nicht zweifelsfrei zutage treten lässt, führt jedenfalls unter Berücksichtigung der aufgezeigten Unsicherheiten dazu, dass auf Seiten der Netzbetreiber kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Null-Vergütung für Bestandsanlagen bei dem in Rede stehenden Pflichtenverstoß bestehen konnte.

    (d) Auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (RdE 2017, 465) konnte sich seitens der Netzbetreiber kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Null-Vergütung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für Anlagen bilden, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden.

    (aa) Zwar war damit höchstrichterlich entschieden, dass die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 nur für Anlagen gelten sollte, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden waren und für die nach § 6 EEG 2014 i.V.m. § 3 Abs. 1 AnlRegV eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 45).

    In der Literatur wurde weiterhin die Geltung der abgemilderten Sanktion auch bei vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Anlagen für zutreffend gehalten (vgl. Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 52 Rn. 62; Vieweg-Puschmann, ZNER 2018, 40) und Nachbesserungsbedarf für den Gesetzgeber erkannt (Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 52 Rn. 63; Hennig, EWeRK 2018, 98, 106; Lamy, Versorgungswirtschaft 2017, 337, 339).

  • BGH, 20.03.2018 - VIII ZR 71/17

    Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der

    b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 19 ff.; bestätigt durch Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, juris Rn. 7, und VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 6).

    Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur verstoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.; ebenso Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, aaO Rn. 8, und VIII ZR 281/16, aaO Rn. 7).

    Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind (ebenso Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, aaO, und VIII ZR 281/16, aaO).

    Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 55 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, aaO Rn. 9, und VIII ZR 281/16, aaO Rn. 8).

    Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich eigenständig über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 65 ff.; ebenso Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, aaO Rn. 10, und VIII ZR 281/16, aaO Rn. 9).

    aa) Vergeblich macht die Revision geltend, ein maßgeblicher Unterschied zwischen dem Streitfall und dem Fall des Senatsurteils vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO) bestehe darin, dass der Beklagte, anders als der dortige Anlagenbetreiber, in Ziffer 17 des Formblatts nicht bestätigt habe, den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur bereits gemeldet zu haben, sondern lediglich versichert habe, dass er diese Meldung vornehmen werde.

    Dieser Einwand der Revision greift, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, bereits deshalb nicht durch, weil es nach der oben (unter II 1 b) genannten Rechtsprechung des Senats aufgrund der Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und damit auch für die Erfüllung der hier in Rede stehenden Meldepflicht auf den Inhalt des Formblatts der Klägerin nicht entscheidend ankommt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 69 ff., insbesondere Rn. 74).

    Im Übrigen ändert sich, anders als die Revision meint, der wesentliche Bedeutungsgehalt des dem Formblatt der Klägerin bei verständiger und objektiver Betrachtung aus der Sicht des Anlagenbetreibers zu entnehmenden Hinweises auf das Bestehen der Meldepflicht und auf die möglichen schwerwiegenden Folgen einer Missachtung dieser Pflicht (siehe hierzu Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 74) nicht, wenn der Anlagenbetreiber - wie hier - anstelle der Zusicherung einer bereits erfolgten Meldung versichert, dass er die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur vornehmen werde.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit durch eine solche Vereinbarung auch die Erfüllung zentraler Pflichten des Anlagenbetreibers, die diesem durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz auferlegt werden - wie hier die Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur -, auf den Netzbetreiber übertragen oder zumindest Hinweis- und Aufklärungspflichten des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber in Bezug auf die Einhaltung von dessen vorgenannten Pflichten begründet werden können (vgl. hierzu und zu dem Gesichtspunkt eines neben das Einspeiseschuldverhältnis [Kaufvertragsverhältnis] gestellten Beratungsvertrags: Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 73).

    Diesen hatte sie im Übrigen in dem von ihm unterzeichneten Formblatt sowohl in hinreichender Deutlichkeit über seine Meldepflicht informiert (Ziffer 17 des Formblatts) als auch in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz auf die - entgegen der Auffassung der Revision auch die Ankündigung der Meldung in Ziffer 17 umfassende - Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen und über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 74 ff.).

    cc) Da es demnach mangels einer Pflichtverletzung der Klägerin an einem gegen diese gerichteten Schadensersatzersatzanspruch des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 67 ff.) auch unter Berücksichtigung der von der Revision angeführten "Abrechnungsvereinbarung" fehlt, bedarf die von der Revision überdies aufgeworfene, im Urteil des Senats vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 66) offen gelassene Frage des möglichen Bestehens eines Aufrechnungsverbots auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

  • BGH, 14.01.2020 - XIII ZR 5/19

    Streit um die Rückzahlung von Einspeisevergütungen für Solaranlagen:

    Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um spezielle Anspruchsgrundlagen für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung (BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, RdE 2017, 465 Rn. 20 f.), neben denen das Bereicherungsrecht nicht anwendbar ist.

    Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung unterhalb der gesetzlichen Einspeisevergütung zu, da § 17 Abs. 1 EEG 2012 die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 abschließend regelt (vgl. BGH, RdE 2017, 465 Rn. 36; BGH, RdE 2016, 124 Rn. 25 ff.).

  • OLG Hamm, 10.05.2019 - 30 U 425/18

    Rückforderung der Einspeisevergütung für eine Photovoltaikanlage wegen

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.07.2017, VIII ZR 147/16, juris Rn. 69 ff.) sei ein Netzbetreiber nicht verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Meldepflicht hinzuweisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Verpflichtung aufzuklären.

    Sowohl § 57 Abs. 5 S. 1, S. 3 EEG 2014 als auch der im Wesentlichen inhaltsgleiche § 57 Abs. 5 S. 1, S. 4 EEG 2017 enthalten eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zu viel gezahlter EEG-Vergütung (BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 147/16 -, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 19.09.2017 - VIII ZR 232/16 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 20.03.2018 - VIII ZR 71/17 -, juris Rn. 7).

    Es handelt sich insoweit um eine für ältere, gemäß dem EEG 2012 in Betrieb genommene Bestandsanlagen spezielle Übergangsvorschrift, nach der für diese Anlagen weiterhin die schärfere Sanktion des EEG 2014 anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 147/16 -, juris Rn. 45 ff.; Beschluss vom 19.09.2017 - VIII ZR 232/16 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 08.05.2018 - VIII ZR 71/17 - juris Rn. 6).

    Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch für den Zeitraum des Pflichtverstoßes gänzlich entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 147/16 -, juris Rn. 34).

    Vielmehr obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber selbst, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren (BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 147/16 -, juris Rn. 70; Beschluss vom 19.09.2017 - VIII ZR 232/16 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 19.09.2017 - VIII ZR 281/16 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 20.03.2018 - VIII ZR 71/17 - juris Rn. 10).

    Denn nach den gesetzlichen Vorschriften muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag - zwingend - zurückfordern (BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 147/16 -, juris Rn. 20).

  • BGH, 19.09.2017 - VIII ZR 232/16

    Erneuerbare Energien: Rechtmäßigkeit der Verringerung der Einspeisevergütung als

    b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.).

    Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur verstoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.).

    Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind.

    Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 55 ff.).

    Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaORn. 65 ff.).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 48 ff.) entschieden hat, ist in diesen Vorschriften, nach denen der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen EEG-Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres verjährt und die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt, eine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne und nicht, wie die Revision meint, eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist geregelt, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe.

  • BGH, 15.05.2019 - VIII ZR 134/18

    Erneuerbare Energien: Förderungsfähigkeit einer Abgasturbine in einem

    Der Betreiber einer Biogasanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (hier: Technologie-Bonus) in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung umfassend zu informieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 70 f. mwN).

    § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 enthält eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 19 ff. mwN, sowie der Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, juris Rn. 7, VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 8 und vom 20. März 2018 - VIII ZR 71/17, REE 2018, 143 unter II 1 b).

    Dabei enthält die Vorschrift eine - hier gegenüber den Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB - spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 19 ff. mwN; Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, juris Rn. 7, und VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 8; vom 20. März 2018 - VIII ZR 71/17, REE 2018, 143 unter II 1 b).

    Die Beklagte zu 1 kann sich auf einen Vertrauensschutz schon deshalb nicht berufen, weil es grundsätzlich ihr als Anlagenbetreiberin obliegt, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz umfassend zu informieren (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 70 f. mwN).

    Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch - wie hier hinsichtlich der Gasturbine einerseits und der Abgasturbine andererseits - innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (siehe nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 80 mwN).

  • BGH, 19.09.2017 - VIII ZR 281/16

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Netzbetreibers auf Rückforderung von

    b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.).

    Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur verstoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.).

    Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage der Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind.

    Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 55 ff.).

    Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaORn. 65 ff.).

    Wie im Senatsurteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.) im Einzelnen ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber mit den in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den Fall der Nichtmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur vorgesehenen Sanktionen innerhalb des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten und sind diese Sanktionen daher verfassungsrechtlich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu beanstanden.

  • BGH, 08.05.2018 - VIII ZR 71/17

    Kürzung der Einspeisevergütung als mildere Sanktion für einen Meldepflichtverstoß

    Der Senat habe in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 38 ff.; bestätigt durch Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, juris Rn. 8, und VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 7) zu Unrecht angenommen, dass die in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 vorgesehene mildere Sanktion für einen Meldepflichtverstoß des Anlagenbetreibers auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien, gemäß der besonderen Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 nicht anzuwenden sei, sondern dass es insoweit bei der Verringerung des Vergütungsanspruchs auf null gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bleibe.

    a) Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38-47) ausführlich mit der - von der Revision erneut aufgeworfenen - Frage befasst, ob die oben genannte Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 auch auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, Anwendung findet.

    Er ist - in Übereinstimmung mit der von der Revisionserwiderung im dortigen Verfahren vertretenen Auffassung - zu der Beurteilung gelangt, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 weder unmittelbar noch im Wege der in § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 enthaltenen (allgemeinen) Verweisung zur Anwendung kommt, weil der Gesetzgeber in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 für die oben genannten älteren Bestandsanlagen eine besondere, gegenüber den vorbezeichneten Bestimmungen speziellere Übergangsvorschrift geschaffen hat, wonach für diese Anlagen weiterhin die schärfere Sanktion des EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber seiner fortbestehenden, bereits aus dem EEG 2012 erwachsenen Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur nicht nachgekommen ist (siehe hierzu Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 45 ff.).

    Sie vermögen jedoch aus mehreren Gründen die Richtigkeit der vom Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) vorgenommenen und in den Beschlüssen vom 19. September 2017 (VIII ZR 232/16, aaO, und VIII ZR 281/16, aaO) bestätigten Auslegung der Übergangsvorschriften des § 100 EEG 2017, namentlich des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und Satz 2 sowie des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017, nicht in Zweifel zu ziehen.

    Vor allem aber ist nicht zu erkennen, wie die seitens des Gesetzgebers nunmehr geäußerte Auslegung dieser Vorschrift mit dem - unter Zugrundelegung dieser Auslegung gegenteiligen - Inhalt der speziellen, eigens für Fallgestaltungen wie hier geschaffenen Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 und mit den im Urteil des Senats vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO) im Einzelnen dargestellten Ausführungen der Gesetzesbegründung des EEG 2017 in Einklang zu bringen sein sollte.

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2021 - 4 U 219/20

    Erneuerbare Energien: Anforderungen und gerichtliche Überprüfung der

    Diese Vorschriften enthalten eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zu viel gezahlter EEG-Vergütung (BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 -, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 15. Mai 2019 - VIII ZR 134/18 -, juris Rn. 25).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich der Beklagten als Anlagenbetreiberin obliegt, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz umfassend zu informieren (BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 -, juris Rn. 70 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2019 - VIII ZR 110/18 -, juris Rn. 65).

    Der Anlagenbetreiber hat, wenn er staatliche Fördermittel erhalten will, selbst für die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen und sich dementsprechend umfassend zu informieren (BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 -, juris Rn. 71).

    Durch den Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht soll vermieden werden, das System des EEG-Belastungsausgleichs mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten, damit die Kosten der Energiewende möglichst geringgehalten werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 -, juris Rn. 56).

  • BGH, 15.05.2019 - VIII ZR 110/18

    Anspruch auf Zahlung des Technologie-Bonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

    Dabei enthalten diese Vorschriften jeweils eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 19 ff. mwN; Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, juris Rn. 7, und VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 8; vom 20. März 2018 - VIII ZR 71/17, REE 2018, 143 unter II 1 b).

    Die Klägerin kann sich auf einen Vertrauensschutz schon deshalb nicht berufen, weil es grundsätzlich ihr als Anlagenbetreiberin obliegt, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz umfassend zu informieren (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 70 f. mwN).

    Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch - wie hier hinsichtlich der Gasturbine einerseits und der Abgasturbine andererseits - innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (siehe nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 80 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 68/17

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der

  • OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 6 U 83/15

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Anlagenbetreibers auf die

  • BGH, 15.05.2019 - VIII ZR 135/18

    Rückzahlungsanspruch auf einen ausgezahlten Technologie-Bonus i.R.d. Betriebs

  • BGH, 15.05.2019 - VIII ZR 51/18

    Anspruch auf Zahlung des Technologie-Bonus gemäß Anlage 1 zum EEG 2009 für den in

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

  • BGH, 26.02.2019 - EnVR 24/18

    Anspruch einer Zweckgesellschaft zur Errichtung und zum Betrieb eines drei

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2019 - 27 U 8/17

    Zahlung und Rückzahlung von Einspeisevergütung nach dem EEG

  • BGH, 11.04.2018 - VIII ZR 197/16

    Erneuerbare Energien: Grundvergütung für die Erzeugung von Strom aus einem

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2020 - 4 U 18/20

    Erneuerbare Energien: Anforderungen und gerichtliche Überprüfung der Bescheidung

  • OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 27/18

    Ersatz von Einspeisevergütung für ein Solarfeld

  • LG Dortmund, 20.06.2018 - 10 O 102/16

    Zahlungsanspruch auf Einspeisevergütung bei Reduzierung der Marktprämie auf Null

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2022 - 3 Kart 87/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Entwertung einer

  • LG Memmingen, 01.02.2019 - 33 O 732/18

    Rückzahlung von EEG-Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen

  • OLG Hamm, 13.09.2017 - 30 U 34/16

    Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung ausgezahlter Einspeisungsvergütung

  • OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18

    Ersatz von Einspeisevergütung für ein Solarfeld

  • OLG Hamm, 17.01.2020 - 30 U 246/18

    Anlagebetreiber; Aufklärungspflicht; Biogasanlage; Einspeisevergütung;

  • OLG Brandenburg, 15.10.2019 - 6 U 15/16

    Anspruch des Betreibers einer Photovoltaikanlage auf Zahlung einer

  • OLG Brandenburg, 05.01.2021 - 6 U 129/19
  • OLG Brandenburg, 08.06.2021 - 6 U 111/19

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung des Nachwachsende-Rohstoffe- und des

  • OLG Brandenburg, 01.03.2022 - 17 U 2/21

    Schadensersatz wegen verzögerter Inbetriebnahme des Netzanschlusses einer

  • OLG Brandenburg, 11.02.2020 - 6 U 116/15

    Anspruch auf Anschluss Photovoltaikanlage an bestimmtem Netzanschlusspunkt;

  • OLG Schleswig, 14.12.2021 - 8 U 11/21

    Rückforderung der Marktprämie nach dem EEG 2017 wegen fehlender Meldung der

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