Rechtsprechung
BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16 |
Volltextveröffentlichungen (19)
- lexetius.com
BGB §§ 311, 315; EnWG § 41; Richtlinie 93/13/EWG Anhang Nr. 2 b; Richtlinie 2009/72/EG Anhang I (1) b
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 311 BGB, § 315 BGB, § 41 Abs 3 S 2 EnWG
Sonderkundenverträge über Energielieferungen: Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung des Letztverbrauchers über Entgeltänderungen wegen der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und sonstiger hoheitlicher Belastungen - IWW
§ 1 UKlaG, § ... 3a UWG, § 41 Abs. 3 EnWG, Richtlinie 2009/72/EG, § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG, Richtlinie 2002/22/EG, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG, § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG, § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG, § 305 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, § 311 Abs. 1 BGB, § 433 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 PAngV, § 41 EnWG, § 311 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 91 EnWG, Anhang I (1), e der Richtlinie 2009/72/EG, Richtlinie 2009/73/EG, Richtlinie 2003/55/EG, § 315 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG, § 305c Abs. 2 BGB, Richtlinie 93/13/EWG, Art. 267 AEUV, Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72/EG
- Wolters Kluwer
Belieferung von Verbrauchern mit Strom auf der Grundlage von Sonderkundenverträgen; Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung; Unterrichtung der Kunden über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über Rücktrittsrechte ...
- Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation und Volltext)
Ausschluss des Sonderkündigungsrechts bei Erhöhung von Steuern, Abgaben oder Umlagen unwirksam - Zwingende Erteilung einer Einzugsermächtigung unzulässig
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Preisanpassungsrecht und Sonderkündigung bei Sonderkundenverträgen über Energielieferung
- ponte-press.de
(Volltext/Auszüge)
"Stromio-Urteil": Kündigungsrecht auch bei Weitergabe von hoheitlichen Belastungen
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Unterrichtungspflicht des Lieferanten in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen über Entgeltänderungen, die auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen, und über ...
- erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)
§§ 307 Abs. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1, 311, 315 BGB, § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG, Anhang Nr. 2 Buchst b EWGRL 13/93, Anh. 1 Nr. 1 Buchst b EGRL 72/2009, § 3a UWG
Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung des Letztverbrauchers über Entgeltänderungen bei Sonderkundenverträgen - rewis.io
Sonderkundenverträge über Energielieferungen: Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung des Letztverbrauchers über Entgeltänderungen wegen der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und sonstiger hoheitlicher Belastungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Belieferung von Verbrauchern mit Strom auf der Grundlage von Sonderkundenverträgen; Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung; Unterrichtung der Kunden über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über Rücktrittsrechte ...
- rechtsportal.de
Belieferung von Verbrauchern mit Strom auf der Grundlage von Sonderkundenverträgen; Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung; Unterrichtung der Kunden über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über Rücktrittsrechte ...
- datenbank.nwb.de
Sonderkundenverträge über Energielieferungen: Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung des Letztverbrauchers über Entgeltänderungen wegen der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und sonstiger hoheitlicher Belastungen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Unterrichtung der Energiesonderkunden über Preisänderung und Kündigungsrecht aufgrund der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Stromlieferungsvertrag: Sonderkündigungsrecht auch bei Steuererhöhung möglich
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Stromversorger müssen Preiserhöhung ankündigen
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung über Entgeltänderungen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kündigung eines Stromlieferungsvertrages bei Entgeltänderungen aufgrund eines vorbehaltenen Preisanpassungsrechts
- stuttgarter-nachrichten.de (Pressebericht, 05.07.2017)
Stromverträgen: Rechte von Stromkunden gestärkt
- stiv-online.de
(Kurzinformation)
Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung
- pwclegal.de
, S. 3 (Kurzinformation)
Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhungen u.a. wegen Steuererhöhungen
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Sonderkündigungsrecht besteht bei Preisanpassung wegen gestiegener (EEG-)Umlagen
- brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
Sonderkündigungsrecht bei Steuer- und Abgabenklauseln
- recht-energisch.de (Kurzinformation)
Neuregelung: Wegfall der Pflicht zur Preisänderungsmitteilung und des Sonderkündigungsrechtes bei bestimmten Senkungen des Energiepreises
- recht-energisch.de (Kurzinformation)
Sonderkündigungsrecht nach Preisanpassung
Besprechungen u.ä. (2)
- derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Stromio-Urteil des BGH: Erste Aussagen zu separiertem Preissystem
- jurop.org (Entscheidungsbesprechung)
Zur Zulässigkeit von Preisstrukturen bei Versorgungsverträgen
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 22.10.2015 - 14d O 4/15
- OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16
- BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
- BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 163/16
Papierfundstellen
- NJW-RR 2017, 1206
- ZIP 2018, 1451
- MDR 2017, 1115
- WM 2018, 1016
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 08.09.2021 - VIII ZR 97/19
Wirksame Vertragsänderungsklausel eines Stromversorgungsunternehmen gegenüber …
einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (…hinsichtlich der erstgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 19 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 mwN; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11 f., vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff.;… hinsichtlich der letztgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18 ff. [zur Belieferung von Haushaltskunden mit Strom im Rahmen der Grundversorgung, § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV]).Die erstgenannte Klausel ist nicht an § 308 Nr. 5 BGB zu messen, da sie für den Fall eines Schweigens des Kunden nicht dessen Zustimmung fingiert, sondern sich nach dem Gesamtinhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein dem Stromversorgungsunternehmen darin für eng begrenzte Fälle (nachträgliche, nicht vorhersehbare und nicht unbedeutende Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses oder Entstehung einer entsprechenden Vertragslücke) eingeräumtes Recht zur einseitigen Änderung des Vertrags (§ 311 Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB, § 41 Abs. 3 EnWG aF) bezieht (…im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206).
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Befugnis des Verwenders zu einem solchen einseitigen Eingriff - und damit zu einer Änderung des Inhalts des Schuldverhältnisses gemäß § 311 Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff. mwN [zu einseitigen Vertragsänderungen bei Stromlieferungsverträgen mit Sonderkunden]) - lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Beachtung der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigenden Interessen beider Vertragsparteien und des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) grundsätzlich aber jedenfalls dann rechtfertigen, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Verwender nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine im Regelungswerk etwa dadurch, dass eine Klausel durch die Rechtsprechung für unwirksam erklärt wird, entstandene Lücke Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lässt, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 mwN;… vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteile vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f.; vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651 unter II 3;… vom 15. April 2010 - III ZR 258/09, juris Rn. 7; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO Rn. 20; vgl. ferner BGH…, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20, NJW 2021, 2273 Rn. 26 f. [zur Zustimmungsfiktion im Falle des Schweigens des Verbrauchers auf eine ihm vom Verwender angebotene Vertragsänderung]).
Denn jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall der Energieversorgung (vgl. § 3 Nr. 14 EnWG - hier: mit Elektrizität) von Letztverbrauchern (§ 3 Nr. 25 EnWG) beziehungsweise Haushaltskunden (§ 3 Nr. 22 EnWG) außerhalb der Grundversorgung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Gesetzgeber (…vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 85 [zu § 41 Abs. 3 EnWG aF]) - und dementsprechend auch der Senat (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017- VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 19 f. mwN) - stets von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Rechts des Energieversorgers zur Änderung der Vertragsbedingungen - und damit eines einseitigen Änderungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO Rn. 20 mwN) - ausgegangen.
Weiter hieß es hierzu in § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG aF: "Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen" (siehe zu diesem einseitigen Änderungsrecht Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO Rn. 18 ff. mwN).
(3) Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich diese vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Rechts des Energieversorgers zur Änderung der Vertragsbedingungen nicht auf Preisanpassungen aufgrund wirksamer Preisanpassungsklauseln, sondern erfasst auch sonstige Vertragsänderungen im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu im Einzelnen bereits Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff. mwN).
b) Die von dem Kläger beanstandete Regelung in Nr. 8 der AGB genügt auch ansonsten den - zwingenden (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 9) - Vorgaben der Vorschrift des § 41 Abs. 3 EnWG aF (jetzt § 41 Abs. 5 Satz 1, 4 EnWG).
- OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 304/19
Was kostet der Strom? Informationen über Preiserhöhungen dürfen nicht versteckt …
Nicht erheblich ist, ob die Änderung des Preises allein darauf beruht, dass weggefallene oder geänderte Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen an die Sonderkunden weitergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206). - BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei …
Vielmehr ist auf § 41 EnWG aF zurückzugreifen, mit dem der Gesetzgeber für diese Verträge in Ergänzung zum allgemeinen Vertragsrecht die bestehenden Anforderungen an Vertragsinhalte und Vertragsänderungen in bestimmter, namentlich durch unionsrechtliche Transparenzvorgaben geprägter Weise klargestellt oder mittels zusätzlicher Vorgaben gestaltet hat (…vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 85; Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 15).Zu diesen Vertragsbedingungen gehört auch der Kaufpreis in Gestalt des für die zu erbringenden Stromlieferungen vereinbarten Entgelts einschließlich der Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen, deren Weiterbelastung an die Kunden sich der Energieversorger nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 13 ff.).
Zudem entspricht eine Verpflichtung des Energieversorgers zur Gegenüberstellung der Kostenfaktoren dem bei einem einseitigen Änderungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB vom Gesetzgeber anerkannten Schutzbedürfnis des Kunden, dem durch die Bestimmung des § 41 Abs. 3 EnWG aF Rechnung getragen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 20 mwN).
- OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
Gerichtliche Überprüfung der AGB einer bundesweit tätigen Strom- und …
Dies folgt aus § 311 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 05.07.2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1115, juris Tz. 13 ff.).Die Klauseln verschleiern daher bei näherer Betrachtung die Höhe des auch diese Kosten umfassenden Gesamtpreises für die bezogene Energie (zur Definition des Kaufpreises unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 PAngV, BGH, Urt. v. 05.07.2017 - VIII ZR 163/16, juris Tz. 14).
- BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20
Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei …
Vielmehr ist auf § 41 EnWG aF zurückzugreifen, mit dem der Gesetzgeber für diese Verträge in Ergänzung zum allgemeinen Vertragsrecht die bestehenden Anforderungen an Vertragsinhalte und Vertragsänderungen in bestimmter, namentlich durch unionsrechtliche Transparenzvorgaben geprägter Weise klargestellt oder mittels zusätzlicher Vorgaben gestaltet hat (…vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 85; Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 15).Zu diesen Vertragsbedingungen gehört auch der Kaufpreis in Gestalt des für die zu erbringenden Gaslieferungen vereinbarten Entgelts einschließlich der Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen, deren Weiterbelastung an die Kunden sich der Energieversorger nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 13 ff. [für einen Stromlieferungsvertrag]).
Zudem entspricht eine Verpflichtung des Energieversorgers zur Gegenüberstellung der Kostenfaktoren dem bei einem einseitigen Änderungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB vom Gesetzgeber anerkannten Schutzbedürfnis des Kunden, dem durch die Bestimmung des § 41 Abs. 3 EnWG aF Rechnung getragen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 20 mwN).
- OLG Düsseldorf, 30.10.2018 - 20 U 29/18
Gerichtliche Überprüfung von Kostenelementeklauseln in den AGB eines …
Nachdem ihr dies durch Urteil des BGH vom 05.07.2017 (NJW-RR 2017, 1206) wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 3 EnWG rechtskräftig untersagt wurde, begann sie - so ihre Erklärung vor dem Landgericht - mit der Überprüfung der AGB von Wettbewerbern.Der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2017, 1206 Rn. 21) hat gemeint, diese Entscheidung betreffe "eine durch einen Anpassungsautomatismus an die Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldentwertung abbildet, geprägte Klausel".
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit (NJW-RR 2017, 1206 Rn. 20) ausdrücklich aufrechterhalten.
- BGH, 27.02.2018 - VIII ZR 147/17
Bemessung des Streitwerts in Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz ( UKlaG …
Ungeachtet dessen, dass der Senat die für die AGB-rechtliche Beurteilung dieser Klausel maßgebliche Rechtsfrage kurz nach Beschwerdeeinlegung durch Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 11 ff.) in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne höchstrichterlich geklärt hat, ist es insoweit auch schon zu dem nach § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO für die Berechnung des Werts der Beschwer maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht um eine äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von großer wirtschaftlicher Tragweite gegangen, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten worden ist.In der Instanzrechtsprechung hatte die Frage damals lediglich das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem die erste Instanz bestätigenden Urteil vom 5. Juli 2016 (RdE 2016, 485) entscheiden müssen, welches seinerseits Gegenstand des die Revision zurückweisenden Senatsurteils vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 163/16, aaO) war.
- OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
Gaspreiserhöhung: Kostenbestandteile einzeln gegenüberstellen
Nicht erheblich ist, ob die Änderung des Preises allein darauf beruht, dass weggefallene oder geänderte Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen an die Sonderkunden weitergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206). - OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18
Kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuer für Zytostatika aus …
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB, mit dessen wirksamer Ausübung sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils befasst, stand der Beklagten dagegen nicht zu, weil es ihr nicht, wie erforderlich (BGH, NJW-RR 2017, 1206, 1208 Rdn. 19), vertraglich eingeräumt worden war (…ebenso BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 36;… VIII ZR 66/18 Rdn. 33;… VIII ZR 115/18 Rdn. 34;… VIII ZR 189/18 Rdn. 33). - LG Düsseldorf, 09.02.2018 - 38 O 138/17 Die Antragstellerin hat nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung erst nach Zustellung des gegen sie ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16 von den AGB der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt und daraufhin - hinreichend zeitnah (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1998 - 20 U 155/97, NJWE-WettbR 1999, 15; Urteil vom 1. Juli 2014 - 20 U 231/13, GRUR-RR 2015, 65) - die Antragsgegnerin abgemahnt und das Verfügungsverfahren eingeleitet.
Die AGB-Bestimmungen führen - anders als dies bei den von der Antragstellerin früher verwandten, vom Bundesgerichtshof für unzulässig gehaltenen Klauseln der Fall war (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16 [unter II 2 b bb]) - bei jeder Änderung der in ihnen bezeichneten Umlagen im Sinne einer Anpassungsautomatik ohne weiteren Zwischenschritt zu einer Änderung des Preises, die sich - da weder eine erneute Willensbildung der Parteien zum Ob oder Wie einer Weiterbelastung stattzufinden hat noch der Antragsgegnerin die Berechtigung ausbedungen ist, eine Weiterbelastung vorzunehmen - unmittelbar aus der bei Vertragsschluss bereits erzielen Einigung der Parteien ableiten lässt.
Zwar umfasst der nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV anzugebende Kaufpreis sämtliche Preisbestandteile wie Steuern und Abgaben, doch sind diese der Beifügung eines Änderungsvorbehalts zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16 [unter II 2 a aa]) und müssen in einem solchen Fall naturgemäß separat ausgewiesen werden.
- LG Hagen, 18.07.2019 - 21 O 20/19
- OLG Saarbrücken, 16.07.2021 - 5 U 2/21
In Ermangelung einer entsprechenden - vertraglichen oder gesetzlichen - …