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   BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15   

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https://dejure.org/2017,26746
BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15 (https://dejure.org/2017,26746)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2017 - XII ZB 509/15 (https://dejure.org/2017,26746)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - XII ZB 509/15 (https://dejure.org/2017,26746)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 FamFG, § 70 Abs 1 FamFG, § 200 Abs 2 FamFG, § 1568b Abs 3 BGB
    Haushaltsverfahren: Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung bei vertraglicher Modifizierung; nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege der Berichtigung

  • IWW

    § 74 Abs. 1 FamFG, § ... 70 Abs. 1 FamFG, §§ 111 Nr. 10, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 FamFG, §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 200 Abs. 2 FamFG, §§ 1361 a, 1568 b BGB, § 1568 b Abs. 3 BGB, § 1568 b BGB, § 319 ZPO, § 42 FamFG, § 70 Abs. 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausgleichszahlung im Haushaltsverfahren; Vertragliche Modifizierung des Ausgleichszahlungsanspruchs; Einvernehmliche Regelung der Aufteilung der Haushaltsgegenstände durch die Ehegatten; Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im ...

  • rewis.io

    Haushaltsverfahren: Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung bei vertraglicher Modifizierung; nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege der Berichtigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausgleichszahlung im Haushaltsverfahren; Vertragliche Modifizierung des Ausgleichszahlungsanspruchs; Einvernehmliche Regelung der Aufteilung der Haushaltsgegenstände durch die Ehegatten; Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im ...

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausgleichszahlung im Haushaltsverfahren; Vertragliche Modifizierung des Ausgleichszahlungsanspruchs; Einvernehmliche Regelung der Aufteilung der Haushaltsgegenstände durch die Ehegatten; Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im ...

  • datenbank.nwb.de

    Haushaltsverfahren: Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung bei vertraglicher Modifizierung; nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege der Berichtigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Berichtigungsbeschluss nur bei offenbarer Unrichtigkeit möglich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Ausgleichszahlung im Haushaltsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausgleichszahlung im Haushaltsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1072
  • FamRZ 2017, 1608
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 7/14

    Vergütungsfestsetzung für den Betreuer: Nachträgliche Zulassung einer

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15
    Allein der Umstand, dass der ursprüngliche Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, reicht hierfür nicht aus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014, XII ZB 7/14, FamRZ 2014, 1620).

    Bei dem Beschluss handelt es sich der Sache nach um eine unzulässige Ergänzung des Beschlusses vom 6. August 2015, die den Senat nicht bindet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14 - FamRZ 2014, 1620 Rn. 8, 12; BGH Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJW-RR 2009, 1349 Rn. 7; BGH Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99 - NJW-RR 2001, 61; BGHZ 20, 188 = NJW 1956, 830).

  • BGH, 20.07.2011 - XII ZB 445/10

    Betreuungsverfahren: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung als Zulassung der

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15
    Dabei kann die Zulassung in der Entscheidungsformel oder in den Gründen ausgesprochen werden (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 15).

    Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsentscheidung kann daraus nicht entnommen werden (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 12.03.2009 - IX ZB 193/08

    Bindung an die nachträgliche Zulassung einer Rechtsbeschwerde bei Irrtum des

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15
    Bei dem Beschluss handelt es sich der Sache nach um eine unzulässige Ergänzung des Beschlusses vom 6. August 2015, die den Senat nicht bindet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14 - FamRZ 2014, 1620 Rn. 8, 12; BGH Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJW-RR 2009, 1349 Rn. 7; BGH Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99 - NJW-RR 2001, 61; BGHZ 20, 188 = NJW 1956, 830).

    Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht im Beschluss ausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (BGH Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJW-RR 2009, 1349 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 25.02.2000 - V ZR 206/99

    Nachträgliche Zulassung der Revision im Wege der Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15
    Bei dem Beschluss handelt es sich der Sache nach um eine unzulässige Ergänzung des Beschlusses vom 6. August 2015, die den Senat nicht bindet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14 - FamRZ 2014, 1620 Rn. 8, 12; BGH Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJW-RR 2009, 1349 Rn. 7; BGH Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99 - NJW-RR 2001, 61; BGHZ 20, 188 = NJW 1956, 830).

    Eine offenbare Unrichtigkeit muss selbst für Dritte ohne weiteres erkennbar sein, da auch Richter, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, über eine Urteilsberichtigung entscheiden dürfen (BGH Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99 - NJW-RR 2001, 61).

  • BGH, 16.12.2010 - V ZB 150/10

    Statthaftigkeit einer ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen vom

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15
    Dass die Rechtsbeschwerde in Familiensachen zulassungsgebunden ist, reicht für sich genommen noch nicht aus (vgl. BGH Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 150/10 - juris Rn. 2 ebenfalls für eine zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde).
  • BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 21/79

    Auflösung und Verteilung von Hausrat unter Ehegatten als Familiensache -

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15
    Soweit der Bundesgerichtshof dies zum früheren Recht ausgeschlossen hatte (vgl. BGH Beschluss vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 21/79 - FamRZ 1979, 789, 790), lag dies darin begründet, dass nach dem damaligen Gesetzeswortlaut ein Hausratsverfahren und damit auch ein Ausgleichsanspruch nur im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Aufteilung der Hausratsgegenstände in Betracht kam.
  • BGH, 08.03.1956 - III ZR 265/54

    Zulassung der Revision in Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15
    Bei dem Beschluss handelt es sich der Sache nach um eine unzulässige Ergänzung des Beschlusses vom 6. August 2015, die den Senat nicht bindet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14 - FamRZ 2014, 1620 Rn. 8, 12; BGH Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJW-RR 2009, 1349 Rn. 7; BGH Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99 - NJW-RR 2001, 61; BGHZ 20, 188 = NJW 1956, 830).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 103/07

    Bindung des Bundesgerichtshofes an eine vom Oberlandesgericht getroffene

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15
    Dass dieser vertraglich modifiziert worden ist, ändert seine Rechtsnatur nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZR 103/07 - FamRZ 2009, 219 Rn. 11 f. zu Unterhaltsvereinbarungen; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 200 FamFG Rn. 18).
  • BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22

    Kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nachgeholt werden?

    Weil an einer Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 42 Abs. 1 FamFG auch Richter beteiligt sein können, die an der Ausgangsentscheidung nicht mitgewirkt haben, kommt eine Berichtigung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf eine unterbliebene Zulassungsentscheidung nur dann in Betracht, wenn sich - was hier eindeutig nicht der Fall ist - aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen, die zu seinem Erlass oder seiner Verkündung geführt haben, für Dritte eindeutig ergibt, dass die Rechtsbeschwerde schon im ursprünglichen Beschluss hatte zugelassen werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - FamRZ 2017, 1608 Rn. 14 mwN; BGH Beschluss vom 19. Januar 2023 - IX ZB 34/22 - ZInsO 2023, 699 Rn. 9 mwN).
  • BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16

    Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung

    Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor aufzunehmen, ist es grundsätzlich nicht gehindert, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen (vgl. für den Fall, dass eine getroffene Entscheidung falsch in den Urteilstenor aufgenommen wurde BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - Rn. 19 bis 21, BAGE 114, 313; für das zivilgerichtliche Verfahren vgl. etwa BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13 - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu II 2 der Gründe; 17. Dezember 2003 - II ZB 35/03 - zu II 2 b der Gründe) .

    Dabei muss das Versehen, weil Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist demnach keine "offenbare Unrichtigkeit" iSv. § 319 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13 - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu II 2 der Gründe; kritisch Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 319 Rn. 41 f.) .

  • BGH, 28.02.2018 - XII ZB 634/17

    Mit Beschluss aus dem Jahre 1999 war entschieden worden, dass dem Betreuer der

    Lässt das Beschwerdegericht analog § 44 FamFG auf eine Gegenvorstellung hin die Rechtsbeschwerde nachträglich zu, ohne festzustellen, dass seine ursprüngliche Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, objektiv willkürlich gewesen wäre oder den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt hätte, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017, XII ZB 509/15, FamRZ 2017, 1608 sowie BGH Urteil vom 4. März 2011, V ZR 123/10, NJW 2011, 1516).

    Dies gilt auch für eine verfahrensrechtlich nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, wenn das Beschwerdegericht - wie hier - seine bewusste Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, aufgrund einer Gegenvorstellung ändert, ohne eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers durch die willkürliche Nichtzulassung festzustellen (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - FamRZ 2017, 1608 Rn. 13).

    b) Zwar kann ein Beschluss, in den eine Zulassung der Rechtsbeschwerde versehentlich nicht aufgenommen wurde, wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 42 FamFG berichtigt werden, wenn sich aus den Umständen auch für Dritte eindeutig ergibt, dass die Rechtsbeschwerde schon im ursprünglichen Beschluss zugelassen werden sollte (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - FamRZ 2017, 1608 Rn. 14).

  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 487/17

    Vergütung des Ergänzungspflegers: Bindungswirkung eines fehlerhaft ergangen,

    bb) Allerdings hat der Bundesgerichtshof, auch der Senat, bereits mehrfach entschieden, dass Berichtigungsbeschlüsse, die erkennbar keine gesetzliche Grundlage haben, trotz formeller Rechtskraft ausnahmsweise keine verbindliche Wirkung entfalten können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - FamRZ 2017, 1608 Rn. 13 mwN und vom 9. Dezember 1992 - XII ZB 114/92 - FamRZ 1993, 690 f.; BGH Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - IX ZB 114/12 - ZInsO 2014, 517 Rn. 10; vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11 - NJW 2013, 2124 Rn. 10 und vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJW-RR 2009, 1349 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 19.01.2023 - IX ZB 34/22

    Erstattung der anteiligen Kosten eines von dem weiteren Beteiligten im Streit

    Eine im Beschwerdebeschluss unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht durch einen Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7; vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15, FamRZ 2017, 1608 Rn. 13).

    Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht im Beschluss ausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen, die zu seinem Erlass oder seiner Verkündung geführt haben, ergeben, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (BGH, Beschluss vom 12. März 2009, aaO Rn. 8; vom 5. Juli 2017, aaO Rn. 14).

    Diese rechtfertigt allenfalls den Schluss, dass das Beschwerdegericht von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgegangen ist, zumal auch die Möglichkeit besteht, das die Rechtsbehelfsbelehrung lediglich versehentlich erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15, FamRZ 2017, 1608 Rn. 15 f).

  • BGH, 30.01.2019 - XII ZB 554/18

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Zulassung;

    Eine Rechtsmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15, FamRZ 2017, 1608).

    Dabei kann die Zulassung in der Entscheidungsformel oder in den Gründen ausgesprochen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - FamRZ 2017, 1608 Rn. 9 und vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 15).

    Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsentscheidung kann daraus nicht entnommen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - FamRZ 2017, 1608 Rn. 10 und vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16 mwN).

  • OLG Frankfurt, 23.08.2017 - 3 WF 145/17

    Berichtigungsbeschluss bindend für Vergütungsfestsetzung

    Soweit hiervon in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte Ausnahmen gemacht werden, betreffen diese - soweit für den Senat ersichtlich - jeweils erstmalig durch Berichtigung zugelassene Rechtsmittel (BGH, NJW 2005, 156 ff. [BGH 14.09.2004 - VI ZB 61/03] ; BGH, Beschluss vom 24.11.2003, II ZB 37/02; BGH, Beschluss vom 05.07.2017, XII ZB 509/15 - jeweils zitiert nach juris; kritisch hierzu MüKo/Musielak, ZPO, 5. Auflage 2016, § 319 Rn. 22 - zitiert nach beck-online).
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