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   BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18   

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https://dejure.org/2019,32384
BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18 (https://dejure.org/2019,32384)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2019 - V ZR 149/18 (https://dejure.org/2019,32384)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - V ZR 149/18 (https://dejure.org/2019,32384)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 1004 BGB, § ... 14 Nr. 3, 4 WEG, § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB, § 903 Satz 1 BGB, § 910 BGB, § 1011 BGB, § 20 ff. WEG, § 903 BGB, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG, §§ 20 ff. WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 15 Abs. 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 903 S. 1
    Rechtswidrige bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum

  • Wolters Kluwer

    Recht des Grundstückseigentümers zur Beseitigung der Störungen durch Dritte auf eigene Kosten ; Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer durch Beschluss der Wohungseigentümer; Duldung der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beseitigung von rechtswidrigen baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums

  • rewis.io

    Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bei verjährtem Rückbauanspruch in Zwei-Peronen-WEG, § 22 WEG?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht des Grundstückseigentümers zur Beseitigung der Störungen durch Dritte auf eigene Kosten; Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer durch Beschluss der Wohungseigentümer; Duldung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beseitigung baulicher Änderungen am Gemeinschaftseigentum kann nur Verband verlangen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beseitigung baulicher Änderungen am Gemeinschaftseigentum

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Folgen der Verjährung eines Beseitigungsanspruches

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 21 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Verjährter Beseitigungsanspruch; Duldungsanspruch

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauliche Veränderung: Entfernung des Störenden durch den Gestörten? (IMR 2019, 463)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 42
  • MDR 2019, 1439
  • NZM 2019, 788
  • ZMR 2020, 43
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Hamburg, 05.08.2015 - 318 S 55/14

    Wohnungseigentumssache: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer auf dem

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Nach ganz überwiegender Ansicht soll ein einzelner Wohnungseigentümer jedoch nicht berechtigt sein, den Rückbau vorzunehmen (LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 5. Aufl., § 22 Rn. 118; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 203; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 57; Klimesch, ZMR 2012, 428, 430).

    Dies wird teils auf eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gestützt (LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229), teils aber auch damit begründet, dass solche Maßnahmen von den Wohnungseigentümern beschlossen werden müssten (Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 57; Klimesch, ZMR 2012, 428, 430).

    b) Daraus wird abgeleitet, dass dem Eigentümer nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs ein auf die Selbstbeseitigung gerichteter Duldungsanspruch zustehe (vgl. etwa LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229; Schmid, ZWE 2014, 445, 446; BeckOK WEG/Elzer [1.5.2019], § 22 Rn. 306).

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

    Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden; so können etwa fremde Leitungen, die auf dem Grundstück verlegt sind, entfernt werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

    Infolgedessen muss der Eigentümer den Störer nicht auf Duldung der Selbstbeseitigung in Anspruch nehmen, sondern er kann von seinem Recht - unter Umständen nach vorheriger Ankündigung (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 10) - ohne weiteres Gebrauch machen; eine gerichtliche Klärung kann er ggf. durch einen Feststellungsantrag herbeiführen.

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10

    Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks;

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

    Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden; so können etwa fremde Leitungen, die auf dem Grundstück verlegt sind, entfernt werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

  • BGH, 16.05.2014 - V ZR 181/13

    Inanspruchnahme eines Grundstücks durch den Nachbarn: Gestattungswiderruf und

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

    Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden; so können etwa fremde Leitungen, die auf dem Grundstück verlegt sind, entfernt werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Schließlich können die Klageanträge nicht in einen Beschlussersetzungsantrag umgedeutet werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZMR 2018, 853 Rn. 6).
  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16

    Wohnungseigentum: Nicht hinzunehmender Nachteil bei Ausstrahlung einer baulichen

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Die Wohnungseigentümer können auf der Grundlage der in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG eingeräumten Beschlusskompetenz beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, NZM 2017, 328 Rn. 9) oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Wird ein aus Sicht eines Wohnungseigentümers erforderlicher Beschluss nicht gefasst, ist daher die Beschlussersetzungsklage die richtige Klageart; dass die Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen ist, ändert daran grundsätzlich nichts, sondern kann nur dazu führen, dass die Vorbefassung der Eigentümerversammlung entbehrlich ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17

    Rechtsstreit um die Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Zwar wird insoweit diskutiert, ob Zahlungsklagen ohne vorherige Beschlussersetzungsklage erhoben werden dürfen (offen gelassen im Senatsurteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, WuM 2019, 269 Rn. 22 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 07.06.2018 - 13 S 98/17

    Ist der Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil u.a. in ZWE 2018, 356 veröffentlicht ist, sind die Kläger nicht aktivlegitimiert.
  • BGH, 13.10.2017 - V ZR 45/17

    Wohnungseigentum: Gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes für Unterlassungs- und

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Bestünde eine auf den geltend gemachten Duldungsanspruch bezogene geborene Ausübungsbefugnis des Verbands (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG), hätte dies allerdings zur Folge, dass die Prozessführungsbefugnis der Kläger fehlte (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 02.10.1998 - V ZR 301/97

    Auslegung eines Wegerechts

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

  • BGH, 28.09.2007 - V ZR 276/06

    Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften innerhalb einer

  • BGH, 23.02.1973 - V ZR 109/71

    Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs

  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 328/17

    Bestehen einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für

  • LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 20/12

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Rückbauanspruch gegen den

  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem

    Dass die Beschlussfassung im Einzelfall angesichts der eindeutigen Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen sein mag, ändert daran nichts; dies kann nur dazu führen, dass die Vorbefassung der Eigentümerversammlung entbehrlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 16; Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 6).
  • BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19

    Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen

    Denn auch nach Eintritt der Verjährung bestünde ein Koordinierungsbedarf im Hinblick auf das auf § 903 Satz 1 BGB beruhende und durch den Verband auszuübende Selbstbeseitigungsrecht der Wohnungseigentümer (näher dazu Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 13).
  • LG Frankfurt/Main, 14.01.2021 - 13 S 26/20

    Dürfen Wohnungseigentümer ungeprüft unzulässige bauliche Veränderungen billigen?

    Wollen die Eigentümer von einem Rückbau einer von einem Eigentümer vorgenommenen unzulässigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums absehen, kann dies zwar von ihrem Ermessensspielraum erfasst sein (BGH, Urt. v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 = NZM 2019, 788), erforderlich ist dann aber, dass die Wohnungseigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende konkrete Alternativen zum Rückbau in eine Abwägungsentscheidung einbeziehen und dahingehende Maßnahmen in die Wege leiten.

    Allerdings gilt dies nicht unbedingt; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, hiervon abzusehen (BGH, Urt. v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 = NZM 2019, 788 Rn. 17).

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21

    Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Verwalter

    Soweit der Senatsrechtsprechung zufolge die üblichen Verwaltungsregeln auch in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft eingehalten werden müssen, bezieht sich dies auf Sachverhalte, in denen die Beschlussfassung - anders als hier - gerade keine unnötige Förmelei ist, so dass ggf. eine Beschlussersetzung durch Gestaltungsurteil herbeigeführt werden muss (vgl. zur Herbeiführung einer geordneten Abrechnung Senat, Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 288/19, NZM 2021, 146 Rn. 15 ff.; zur Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 17).
  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 288/19

    Verlangen der unmittelbar anteiligen Erstattung der Aufwendungen eines

    Durch das Urteil vom 5. Juli 2019 (V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 15) ist eine Klärung ebenfalls nicht erfolgt, weil es einen anderen Sachverhalt betrifft.

    Wird ein aus Sicht eines Wohnungseigentümers erforderlicher Beschluss nicht gefasst, ist daher die Beschlussersetzungsklage (§ 21 Abs. 8 WEG) die richtige Klageart; dass die Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen ist, ändert daran grundsätzlich nichts, sondern kann nur dazu führen, dass die Vorbefassung der Eigentümerversammlung entbehrlich ist (Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 16).

  • VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067

    Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende

    Jedoch gehen die Zivilgerichte und die zivilrechtliche Literatur davon aus, dass § 903 Satz 1 BGB nur die Rechtsmacht des Eigentümers beschreibt, aber keine Anspruchsgrundlage darstellt (vgl. BGH, U.v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 - juris Rn. 11; s.a. Lakkis in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, Stand: 1.3.2022, § 903 Rn. 3; Althammer in Staudinger, BGB, 2020, § 903 Rn. 6 u. 12) und folgerichtig auch keinen Duldungsanspruch gegen den Störer begründet.

    Vielmehr kann der Eigentümer zivilrechtlich von seinem in § 903 Satz 1 BGB verliehenen Recht - wenngleich unter Umständen nach vorheriger Ankündigung - ohne weiteres, also auch ohne Titel, Gebrauch machen (BGH, U.v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 - juris Rn. 11; folgend BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 11).

    § 903 Satz 1 BGB hindert nur einen möglichen Abwehranspruch des Störers gegen die sein Eigentum beeinträchtigende Selbstabhilfehandlung (Eigenbeseitigung); prozessual folgt daraus, dass allenfalls ein Feststellungsstreit zu führen ist, der Störer aber weder zur Duldung verpflichtet werden muss noch kann (BGH, U.v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 - juris Rn. 11).

  • LG Saarbrücken, 11.11.2022 - 13 S 51/21

    Selbstbeseitigungsrecht des Grundstückseigentümers bei einem rechtswidrigen

    Infolgedessen kann und muss der Eigentümer den Störer nicht auf Duldung der Selbstbeseitigung in Anspruch nehmen, sondern er kann von seinem Recht - unter Umständen nach vorheriger Ankündigung - ohne weiteres Gebrauch machen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18 -, juris Rn. 11).

    c) Der unbegründete Leistungsantrag ist hier jedoch in einen Feststellungsantrag des Inhalts umzudeuten, dass die Berechtigung der Kläger zur Selbstbeseitigung festgestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18 -, juris Rn. 12).

  • LG Frankfurt/Main, 23.11.2021 - 13 T 71/21

    Ungültige Beschlüsse dürfen nicht aufrechterhalten werden!

    Soweit dies bereits abgeschlossene Sachverhalte betrifft, ist allerdings ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum der Gemeinschaft anerkannt, so dass es im Einzelfall auch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, im Hinblick auf eine Kosten-Nutzen-Analyse von der Rückgängigmachung von Beschlussfolgen abzusehen (näher auch zum Streitstand LG München I ZMR 2020, 687; vgl. ferner BGH NZM 2019, 788; Kammer NZM 2021, 203 zur Rechtslage bei unzulässigen baulichen Veränderungen).
  • AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 29/19

    Haftung von Mitwohnungseigentümer aus sukzessiver Mittäterschaft

    Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht erfolgreich auf das BGH-Urteil zur Zweiergemeinschaft (NZM 2019, 788 = MDR 2019, 1439) berufen.
  • LG Dortmund, 18.08.2023 - 17 S 49/23

    Pflicht, Veränderung zurückzubauen, geht nicht auf Sonderrechtsnachfolger über

    Es bedarf keiner Inanspruchnahme der betreffenden Eigentümer auf Duldung der Beseitigung, da dieser seinerseits über keinen Abwehranspruch verfügt (vgl. insoweit BGH, NJW 2020, 42 Rn. 11).
  • AG Hamburg, 18.11.2020 - 40a C 146/19

    Beseitigung durch Störer verjährt: Störung kann auf eigene Kosten beseitigt

  • AG Frankenthal, 13.07.2022 - 3a C 82/22

    Nicht genehmigter Mauerdurchbruch muss beseitigt werden

  • AG Freiburg, 28.09.2022 - 56 C 1959/21
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