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   BGH, 05.07.2022 - VIII ZR 137/21   

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https://dejure.org/2022,21224
BGH, 05.07.2022 - VIII ZR 137/21 (https://dejure.org/2022,21224)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2022 - VIII ZR 137/21 (https://dejure.org/2022,21224)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - VIII ZR 137/21 (https://dejure.org/2022,21224)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 139 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO
    Berufungsverfahren: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen; Entscheidung des Berufungsgerichts über einen nicht mit der Berufungsbegründung angegriffenen Streitgegenstand zum Nachteil des Rechtsmittelgegners

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Geeignetheit einer Berufungsbegründung zur Infragestellung der erstinstanzlichen Entscheidung im Umfang der Anfechtung; Erstreckung auf alle Teile des Urteils bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand; Anspruch auf rechtliches Gehör in ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Eine Berufungsbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu ...

  • rechtsportal.de

    Geeignetheit einer Berufungsbegründung zur Infragestellung der erstinstanzlichen Entscheidung im Umfang der Anfechtung; Erstreckung auf alle Teile des Urteils bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand; Anspruch auf rechtliches Gehör in ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufung hat sich auf alle relevanten Teile des Urteils zu erstrecken

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht hinreichende Berufungsbegründung - und das rechtliche Gehör des Berufungsbeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3010
  • ZIP 2023, 1104
  • MDR 2022, 1233
  • MDR 2022, 1463
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (51)

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 414/17

    Familiensache: Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei mehreren

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - VIII ZR 137/21
    Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteile vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; vom 7. Januar 2021 - III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 Rn. 12; Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 9 und vom 15. März 2022 - VIII ZB 43/21, juris Rn. 13).

    Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10; vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, aaO; vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; vom 7. Januar 2021 - III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 Rn. 12; Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 9; vom 15. März 2022 - VIII ZB 43/21, juris Rn. 13).

    Selbst wenn man davon ausginge, die Klägerin habe sich diese Zeugenaussagen, soweit für sie günstig, zu eigen machen wollen, läge hierin keine wirksame Erweiterung des Berufungsangriffs, da die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war und nach dem Verstreichen der Rechtsmittelbegründungsfrist eine unzulängliche Rechtsmittelbegründung nicht mehr geheilt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 11; vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20, ZInsO 2022, 114 Rn. 28; jeweils mwN).

  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - VIII ZR 137/21
    Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteile vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; vom 7. Januar 2021 - III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 Rn. 12; Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 9 und vom 15. März 2022 - VIII ZB 43/21, juris Rn. 13).

    Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11).

    Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10; vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, aaO; vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; vom 7. Januar 2021 - III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 Rn. 12; Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 9; vom 15. März 2022 - VIII ZB 43/21, juris Rn. 13).

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 280/20

    Zur Substantiierungspflicht des Käufers eines vom sogenannten Abgasskandal

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - VIII ZR 137/21
    c) Da der Beklagte nicht mit einer Sachentscheidung bezüglich des Streitgegenstands der Klimaanlage rechnen musste, ist er auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, NJW 2022, 935 Rn. 36 ff. mwN) daran gehindert, diesen Gehörsverstoß (erstmals) im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen.

    Ebenso fehlte es dann an einer Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB, worauf das Berufungsgericht - auf dessen Rechtsansicht insoweit abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 unter II 1 a bb; Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - XI ZR 210/12, juris Rn. 14; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, NJW 2022, 935 Rn. 31) - den Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten gestützt hat.

  • BGH, 09.11.2023 - I ZR 203/22

    E2 - Urheberpersönlichkeitsrechtliche Rechte gegen Entstellung und Anerkennung

    Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Januar 2021 - III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 [juris Rn. 24], jeweils mwN).
  • BGH, 24.04.2023 - VIa ZR 1517/22

    Zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die

    Während im Falle des Rücktritts die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Verpflichtungen der Parteien gemäß § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen sind und der Einwand nach § 348 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 320, 322 BGB im Prozess nur auf Einrede zu berücksichtigen ist, umfasst der deliktische Schadensersatzanspruch auch weitere Nachteile und hat der Geschädigte erlangte Vorteile nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung herauszugeben, so dass er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe dieses Vorteils verlangen kann, ohne dass es einer entsprechenden Einrede des Schädigers bedarf (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 26 f.; zu einer Mehrheit von Streitgegenständen schon bei einem auf mehrere Mängel der Kaufsache gestützten Rücktritt BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 77/15, NJW 2016, 2493 Rn. 14 und 23; Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 26; zur wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung noch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 10 f.).
  • BGH, 20.02.2024 - VIII ZR 238/22

    Auch ein Schriftsatz mit falschem Aktenzeichen wahrt die Frist!

    Danach gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Maß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 74, 228, 233 f.; BVerfG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 BvR 1528/14, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 20).

    Dabei verbürgt die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, NJW 2022, 3413 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 20; jeweils mwN).

  • BGH, 12.07.2023 - IV ZR 347/22

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 19.04.2023 - IV ZR 204/22

    Ablehnung der Regulierung der Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung unter

    Eine Verletzung dieser Pflicht verstößt jedenfalls dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem vorherigen Verfahrensablauf nicht haben rechnen können (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2022 - I ZR 53/22, GRUR 2023, 421 Rn. 16; vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 21; BVerfG NJW 2017, 3218 Rn. 49 ff.).
  • LAG Hamm, 01.02.2024 - 15 Sa 1222/22

    Unzulässiges Teilurteil - betriebsbedingte Kündigung eines Monteurs wegen

    Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist (vgl. BGH vom 05.07.2022 - VIII ZR 137/21 - Rn. 24).
  • BayObLG, 20.01.2023 - 102 Sch 115/21

    Zulässige Anträge auf Vollstreckbarerklärung aus einem Schiedsspruch

    Dieser Verstoß stellt zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022, VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 33; Beschluss vom 24. Mai 2022, VI ZR 304/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2017, VI ZR 25/16, NJW 2017, 2561 Rn. 11).
  • OLG Dresden, 14.11.2023 - 4 U 2637/22

    Berufungsbegründung unzulänglich: Keine Heilung nach Fristablauf!

    Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, Az.: IX ZB 8/20 - juris; BGH, Beschluss vom 05. Juli 2022, Az.: VIII ZR 137/21 - juris).
  • OLG Celle, 16.11.2022 - 14 U 30/22

    Berufungsverfahren; Unzulässigkeit der Berufung des Nebenintervenientin;

    Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21 -, Leitsatz, juris, mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH).
  • OLG Dresden, 25.08.2022 - 18a U 2346/21
    Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21 -, Rn. 24, juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - 6 Sa 141/22

    Schadensersatz, Aufrechnung, Zulässigkeit, Begründetheit, Stufenklage,

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