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   BGH, 05.08.1987 - 2 StR 329/87   

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https://dejure.org/1987,3016
BGH, 05.08.1987 - 2 StR 329/87 (https://dejure.org/1987,3016)
BGH, Entscheidung vom 05.08.1987 - 2 StR 329/87 (https://dejure.org/1987,3016)
BGH, Entscheidung vom 05. August 1987 - 2 StR 329/87 (https://dejure.org/1987,3016)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des schlafenden Opfers - Zertrümmern von leeren Mineralwasserflaschen auf dem Kopf eines Schlafenden - Niederlage des Angreifers bei einer Auseinandersetzung mit dem Opfer am Tag zuvor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 554
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.05.1954 - 1 StR 626/53

    Erschiessung eines abgesprungenen, von Luftwaffen-Angehörigen bereits

    Auszug aus BGH, 05.08.1987 - 2 StR 329/87
    Die Schwurgerichtskammer ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in der Alternative der heimtückischen Begehungsweise ausscheidet, wenn nicht nachzuweisen ist, daß der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 - NStZ 1986, 504; vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 615/84= NStZ 1985, 216; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76; BGH NJW 1978, 709; BGHSt 6, 120, 121 i, 32, 382, 383 f); wenn nicht festgestellt werden kann, daß die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozeß des Täters kausal wurde (BGH NStZ 1983, 34; StV 1984, 511).

    Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hängt die Beurteilung der inneren Tatseite hinsichtlich des Merkmals Heimtücke letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab und ist Tatfrage (vgl. BGHSt 6, 120, 122; 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79).

  • BGH, 10.01.1977 - 3 StR 472/76

    Mordmerkmal der heimtückischen Begehungsweise - Mordmerkmal der niederen

    Auszug aus BGH, 05.08.1987 - 2 StR 329/87
    Die Schwurgerichtskammer ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in der Alternative der heimtückischen Begehungsweise ausscheidet, wenn nicht nachzuweisen ist, daß der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 - NStZ 1986, 504; vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 615/84= NStZ 1985, 216; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76; BGH NJW 1978, 709; BGHSt 6, 120, 121 i, 32, 382, 383 f); wenn nicht festgestellt werden kann, daß die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozeß des Täters kausal wurde (BGH NStZ 1983, 34; StV 1984, 511).

    Handelt ein Täter bei einem vorsätzlichen Angriff auf einen Arg- und Wehrlosen in plötzlich aufsteigernder Verbitterung und Wut, dann liegt die Möglichkeit, daß er die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat nicht erkannt hat, oft so nahe, daß es in aller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, daß der Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen hat, wenn auch Heimtücke weder eine längere Überlegung noch das Vorhandensein eines länger erwogenen Tatplanes verlangt und die Umstände, welche die Heimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für die Tat auch auf einen Blick erfaßt werden können (vgl. BOHR StGB § 211 II Heimtücke 1; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; BGH, Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 = NStZ 1986, 504; Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; Urteil vom 13. Juni 1984 - 3 StR 178/84 = StV 1984, 511; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78 - bei Holtz MDR 1979, 455; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76).

  • BGH, 18.01.1979 - 4 StR 694/78

    Annahme von Heimtücke bei heftiger Gemütsbewegung - Tötung des Beifahrers bei dem

    Auszug aus BGH, 05.08.1987 - 2 StR 329/87
    Die Schwurgerichtskammer ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in der Alternative der heimtückischen Begehungsweise ausscheidet, wenn nicht nachzuweisen ist, daß der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 - NStZ 1986, 504; vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 615/84= NStZ 1985, 216; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76; BGH NJW 1978, 709; BGHSt 6, 120, 121 i, 32, 382, 383 f); wenn nicht festgestellt werden kann, daß die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozeß des Täters kausal wurde (BGH NStZ 1983, 34; StV 1984, 511).

    Handelt ein Täter bei einem vorsätzlichen Angriff auf einen Arg- und Wehrlosen in plötzlich aufsteigernder Verbitterung und Wut, dann liegt die Möglichkeit, daß er die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat nicht erkannt hat, oft so nahe, daß es in aller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, daß der Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen hat, wenn auch Heimtücke weder eine längere Überlegung noch das Vorhandensein eines länger erwogenen Tatplanes verlangt und die Umstände, welche die Heimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für die Tat auch auf einen Blick erfaßt werden können (vgl. BOHR StGB § 211 II Heimtücke 1; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; BGH, Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 = NStZ 1986, 504; Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; Urteil vom 13. Juni 1984 - 3 StR 178/84 = StV 1984, 511; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78 - bei Holtz MDR 1979, 455; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76).

  • BGH, 30.10.1979 - 1 StR 575/79

    Voraussetzungen für die Annahme eines versuchten Heimtückemordes

    Auszug aus BGH, 05.08.1987 - 2 StR 329/87
    Die Schwurgerichtskammer ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in der Alternative der heimtückischen Begehungsweise ausscheidet, wenn nicht nachzuweisen ist, daß der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 - NStZ 1986, 504; vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 615/84= NStZ 1985, 216; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76; BGH NJW 1978, 709; BGHSt 6, 120, 121 i, 32, 382, 383 f); wenn nicht festgestellt werden kann, daß die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozeß des Täters kausal wurde (BGH NStZ 1983, 34; StV 1984, 511).

    Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hängt die Beurteilung der inneren Tatseite hinsichtlich des Merkmals Heimtücke letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab und ist Tatfrage (vgl. BGHSt 6, 120, 122; 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79).

  • BGH, 16.06.1981 - 5 StR 143/81

    Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke - Arglosigkeit und Wehrlosigkeit eines

    Auszug aus BGH, 05.08.1987 - 2 StR 329/87
    Die Schwurgerichtskammer ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in der Alternative der heimtückischen Begehungsweise ausscheidet, wenn nicht nachzuweisen ist, daß der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 - NStZ 1986, 504; vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 615/84= NStZ 1985, 216; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76; BGH NJW 1978, 709; BGHSt 6, 120, 121 i, 32, 382, 383 f); wenn nicht festgestellt werden kann, daß die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozeß des Täters kausal wurde (BGH NStZ 1983, 34; StV 1984, 511).

    Handelt ein Täter bei einem vorsätzlichen Angriff auf einen Arg- und Wehrlosen in plötzlich aufsteigernder Verbitterung und Wut, dann liegt die Möglichkeit, daß er die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat nicht erkannt hat, oft so nahe, daß es in aller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, daß der Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen hat, wenn auch Heimtücke weder eine längere Überlegung noch das Vorhandensein eines länger erwogenen Tatplanes verlangt und die Umstände, welche die Heimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für die Tat auch auf einen Blick erfaßt werden können (vgl. BOHR StGB § 211 II Heimtücke 1; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; BGH, Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 = NStZ 1986, 504; Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; Urteil vom 13. Juni 1984 - 3 StR 178/84 = StV 1984, 511; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78 - bei Holtz MDR 1979, 455; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76).

  • BGH, 13.06.1984 - 3 StR 178/84

    Heimtückisches Handeln bei unbedingtem Tötungsvorsatz unabhängig von der

    Auszug aus BGH, 05.08.1987 - 2 StR 329/87
    Die Schwurgerichtskammer ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in der Alternative der heimtückischen Begehungsweise ausscheidet, wenn nicht nachzuweisen ist, daß der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 - NStZ 1986, 504; vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 615/84= NStZ 1985, 216; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76; BGH NJW 1978, 709; BGHSt 6, 120, 121 i, 32, 382, 383 f); wenn nicht festgestellt werden kann, daß die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozeß des Täters kausal wurde (BGH NStZ 1983, 34; StV 1984, 511).

    Handelt ein Täter bei einem vorsätzlichen Angriff auf einen Arg- und Wehrlosen in plötzlich aufsteigernder Verbitterung und Wut, dann liegt die Möglichkeit, daß er die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat nicht erkannt hat, oft so nahe, daß es in aller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, daß der Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen hat, wenn auch Heimtücke weder eine längere Überlegung noch das Vorhandensein eines länger erwogenen Tatplanes verlangt und die Umstände, welche die Heimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für die Tat auch auf einen Blick erfaßt werden können (vgl. BOHR StGB § 211 II Heimtücke 1; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; BGH, Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 = NStZ 1986, 504; Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; Urteil vom 13. Juni 1984 - 3 StR 178/84 = StV 1984, 511; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78 - bei Holtz MDR 1979, 455; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76).

  • BGH, 19.03.1985 - 5 StR 872/84

    Anforderungen an die Annahme der Arglosigkeit des Opfers als Voraussetzung des

    Auszug aus BGH, 05.08.1987 - 2 StR 329/87
    Die Schwurgerichtskammer ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in der Alternative der heimtückischen Begehungsweise ausscheidet, wenn nicht nachzuweisen ist, daß der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 - NStZ 1986, 504; vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 615/84= NStZ 1985, 216; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76; BGH NJW 1978, 709; BGHSt 6, 120, 121 i, 32, 382, 383 f); wenn nicht festgestellt werden kann, daß die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozeß des Täters kausal wurde (BGH NStZ 1983, 34; StV 1984, 511).

    Handelt ein Täter bei einem vorsätzlichen Angriff auf einen Arg- und Wehrlosen in plötzlich aufsteigernder Verbitterung und Wut, dann liegt die Möglichkeit, daß er die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat nicht erkannt hat, oft so nahe, daß es in aller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, daß der Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen hat, wenn auch Heimtücke weder eine längere Überlegung noch das Vorhandensein eines länger erwogenen Tatplanes verlangt und die Umstände, welche die Heimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für die Tat auch auf einen Blick erfaßt werden können (vgl. BOHR StGB § 211 II Heimtücke 1; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; BGH, Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 = NStZ 1986, 504; Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; Urteil vom 13. Juni 1984 - 3 StR 178/84 = StV 1984, 511; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78 - bei Holtz MDR 1979, 455; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76).

  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 273/85

    Anforderungen an Mordmerkmal der Heimtücke - Voraussetzungen zum Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 05.08.1987 - 2 StR 329/87
    Die Schwurgerichtskammer ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in der Alternative der heimtückischen Begehungsweise ausscheidet, wenn nicht nachzuweisen ist, daß der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 - NStZ 1986, 504; vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 615/84= NStZ 1985, 216; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76; BGH NJW 1978, 709; BGHSt 6, 120, 121 i, 32, 382, 383 f); wenn nicht festgestellt werden kann, daß die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozeß des Täters kausal wurde (BGH NStZ 1983, 34; StV 1984, 511).

    Handelt ein Täter bei einem vorsätzlichen Angriff auf einen Arg- und Wehrlosen in plötzlich aufsteigernder Verbitterung und Wut, dann liegt die Möglichkeit, daß er die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat nicht erkannt hat, oft so nahe, daß es in aller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, daß der Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen hat, wenn auch Heimtücke weder eine längere Überlegung noch das Vorhandensein eines länger erwogenen Tatplanes verlangt und die Umstände, welche die Heimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für die Tat auch auf einen Blick erfaßt werden können (vgl. BOHR StGB § 211 II Heimtücke 1; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; BGH, Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 = NStZ 1986, 504; Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; Urteil vom 13. Juni 1984 - 3 StR 178/84 = StV 1984, 511; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78 - bei Holtz MDR 1979, 455; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76).

  • BGH, 09.12.1986 - 1 StR 596/86

    Aufhebung eines Urteils wegen fehlender Erörterung des Mordmerkmals - Mord in der

    Auszug aus BGH, 05.08.1987 - 2 StR 329/87
    Die Schwurgerichtskammer ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in der Alternative der heimtückischen Begehungsweise ausscheidet, wenn nicht nachzuweisen ist, daß der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 - NStZ 1986, 504; vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 615/84= NStZ 1985, 216; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76; BGH NJW 1978, 709; BGHSt 6, 120, 121 i, 32, 382, 383 f); wenn nicht festgestellt werden kann, daß die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozeß des Täters kausal wurde (BGH NStZ 1983, 34; StV 1984, 511).

    Handelt ein Täter bei einem vorsätzlichen Angriff auf einen Arg- und Wehrlosen in plötzlich aufsteigernder Verbitterung und Wut, dann liegt die Möglichkeit, daß er die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat nicht erkannt hat, oft so nahe, daß es in aller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, daß der Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen hat, wenn auch Heimtücke weder eine längere Überlegung noch das Vorhandensein eines länger erwogenen Tatplanes verlangt und die Umstände, welche die Heimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für die Tat auch auf einen Blick erfaßt werden können (vgl. BOHR StGB § 211 II Heimtücke 1; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; BGH, Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 = NStZ 1986, 504; Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; Urteil vom 13. Juni 1984 - 3 StR 178/84 = StV 1984, 511; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78 - bei Holtz MDR 1979, 455; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76).

  • BGH, 02.12.1957 - GSSt 3/57

    Hoher Grad innerlicher Erregung als verschuldeter Täterbeitrag - Besondere

    Auszug aus BGH, 05.08.1987 - 2 StR 329/87
    Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hängt die Beurteilung der inneren Tatseite hinsichtlich des Merkmals Heimtücke letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab und ist Tatfrage (vgl. BGHSt 6, 120, 122; 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79).
  • BGH, 27.09.1977 - 1 StR 470/77

    Heimtückische Tötung des eigenen Kindes - Handeln aufgrund einer innewohnenden

  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 128/82

    Art und Weise, in denen ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen

  • BGH, 25.10.1984 - 4 StR 615/84

    Heimtücke, wenn der Täter unter allen Umständen zur Tat entschlossen ist,

  • BGH, 24.06.1986 - 1 StR 269/86

    Einwand gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung -

  • BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98

    Mord an einem Verwandten aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen

    Dies gilt besonders deswegen, weil es für die Annahme von Heimtücke in aller Regel besonderer Prüfung bedarf, ob ein Täter, der in plötzlich aufsteigender Verbitterung und Wut gehandelt hat, die für dieses Mordmerkmal maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen hatte (vgl. BGH NStZ 1983, 34 f.; 1987, 554 f.).
  • LG Offenburg, 24.07.2002 - 1 Ks 2 Js 550/02

    Mord am Ehemann in einer aussichtslosen Situation als einzige Möglichkeit der

    Derartige Anhaltspunkte sieht die Rechtsprechung in der Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand des Täters (Eser, Die Tötungsdelikte in der Rechtsprechung zwischen BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76] und BGH-GSSt 1/81, in: NStZ 1981, S. 387), bei sturmartigen Entladungen drängender Affektsituationen (Eser, a.a.O. Seite 387) oder im Falle heftiger, plötzlich auftretender Gemütsbewegungen (BGH in: NStZ 1987, 554 ff).
  • BGH, 24.08.1989 - 1 StR 391/89

    Voraussetzungen für ein heimtückisches Handeln

    Dagegen konnte sich das Schwurgericht nicht davon überzeugen, daß sich der Angeklagte die für sein Vorhaben günstige Situation vergegenwärtigte und sie bewußt ausnutzte (vgl. hierzu BGH NStZ 1987, 554).
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