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   BGH, 05.08.1993 - 4 StR 439/93   

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https://dejure.org/1993,3025
BGH, 05.08.1993 - 4 StR 439/93 (https://dejure.org/1993,3025)
BGH, Entscheidung vom 05.08.1993 - 4 StR 439/93 (https://dejure.org/1993,3025)
BGH, Entscheidung vom 05. August 1993 - 4 StR 439/93 (https://dejure.org/1993,3025)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vollendetes Handeltreiben - Umsatzgeschäft - Verdeckter Ermittler - Angeklagter - Vermittler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 39
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.08.1991 - 1 StR 273/91

    Vollendung des Handeltreibens bei polizeilicher Sicherstellung des

    Auszug aus BGH, 05.08.1993 - 4 StR 439/93
    Die Tatsache, daß auf beiden Seiten des Umsatzgeschäftes, das der Angeklagte vermitteln wollte, verdeckte Ermittler tätig geworden sind, hindert die Annahme vollendeter Tatbegehung nicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28).
  • BGH, 28.03.2006 - 4 StR 596/05

    Konkurrenzen im Waffenstrafrecht

    Dadurch werden unter den hier gegebenen Umständen alle im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit diesen Waffen begangenen Verstöße gegen das WaffG zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 1993 - 4 StR 439/93 und vom 20. August 1996 - 4 StR 309/96 m.N.).
  • BGH, 12.12.1997 - 3 StR 383/97

    Überlassen einer vollautomatischen Selbstladewaffe - Erwerb und Ausübung der

    Die beiden Erwerbshandlungen bilden mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese beiden Waffen und weitere Waffen (Fall 22) ein einheitliches Waffendelikt (BGH NStZ 1984, 171; 1997, 446 [BGH 13.03.1997 - 1 StR 800/96]; BGH, Beschl. vom 6. Mai 1997 - 1 StR 129/97 - und vom 5. August 1993 - 4 StR 439/93).
  • BGH, 19.03.1998 - 4 StR 52/98

    Gewerbsmäßiges unerlaubtes Überlassen einer Schußwaffe durch Übergabe -

    Soweit die Strafkammer meint, es liege im Hinblick auf die Übergabe der Waffe (Fall II 11) gewerbsmäßiges unerlaubtes Überlassen einer Schußwaffe vor (§§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b WaffG), wird diese Auffassung von den Feststellungen, die lediglich ein gewerbsmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln belegen (vgl. UA 3/4), nicht getragen; es kommt insoweit lediglich eine Bestrafung nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 5. August 1993 - 4 StR 439/93 = BGHR WaffG § 53 I Vertrieb 1; Steindorf aaO § 53 WaffG Rdn. 3).
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