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   BGH, 05.08.1993 - 4 StR 281/93   

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https://dejure.org/1993,11867
BGH, 05.08.1993 - 4 StR 281/93 (https://dejure.org/1993,11867)
BGH, Entscheidung vom 05.08.1993 - 4 StR 281/93 (https://dejure.org/1993,11867)
BGH, Entscheidung vom 05. August 1993 - 4 StR 281/93 (https://dejure.org/1993,11867)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer nicht provozierten schwere Kränkung vom späteren Opfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.01.1980 - 2 StR 775/79

    Erfordernis einer Gesamtbetrachtung der für die Wertung von Tat und Täter

    Auszug aus BGH, 05.08.1993 - 4 StR 281/93
    Im übrigen hat das Landgericht ersichtlich übersehen, daß bereits die infolge der alkoholischen Beeinflussung angenommene verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten für sich allein zur Annahme des § 226 Abs. 2 StGB führen kann, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen der Körperverletzung mit Todesfolge so wesentlich herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 1980 - 2 StR 775/79).
  • BGH, 05.02.1991 - 5 StR 6/91

    Aufhebung eines Urteils im Rahmen einer Revision

    Auszug aus BGH, 05.08.1993 - 4 StR 281/93
    Diese Ausführungen lassen unberücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge zwingend geboten ist, es einer Abwägung der schulderhöhenden und -mindernden Umstände mithin nicht bedarf, wenn der besondere Strafmilderungsgrund des auch hier anwendbaren § 213 1. Alternative StGB gegeben ist, der Täter also durch eine von ihm nicht provozierte schwere Kränkung vom späteren Opfer zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 226 Rdn. 8).
  • LG Bochum, 05.02.2016 - 9 KLs 53/15

    Ausschluss einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei Begehung von

    Dabei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falles zwingend geboten ist, es einer Abwägung der schulderhöhenden und -mindernden Umstände mithin nicht bedarf, wenn der besondere Strafmilderungsgrund des auch hier anwendbaren § 213 1. Alternative StGB gegeben ist, der Täter also durch eine von ihm nicht provozierte schwere Kränkung vom späteren Opfer zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (zur Anwendung dieser Grundsätze bei Körperverletzung mit Todesfolge BGH, Beschluss vom 05.08.1993 - 4 StR 281/93; BGH, Urteil vom 29.08.1973 - 2 StR 268/73, BGHSt 25, 222).
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