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   BGH, 05.08.2015 - 2 StR 172/15   

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https://dejure.org/2015,44784
BGH, 05.08.2015 - 2 StR 172/15 (https://dejure.org/2015,44784)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2015 - 2 StR 172/15 (https://dejure.org/2015,44784)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2015 - 2 StR 172/15 (https://dejure.org/2015,44784)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 266a Abs. 1, 2 StGB; § 46 StGB; § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV
    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitgebers; Strafzumessung: Bestimmung der vorenthaltenden Sozialversicherungsbeiträge, Lohnzahlung aufgrund Schwarzgeldabrede als Nettoarbeitsentgelt)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266a StGB, § 267 StPO
    Strafbares Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses

  • IWW

    § 266a StGB, § 266a Abs. 1, 2 StGB, § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, § 39c EStG, § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt aufgrund Beschäftigung von Personen als sog. Scheinselbständige hinsichtlich Arbeitnehmereigenschaft

  • rewis.io

    Strafbares Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt aufgrund Beschäftigung von Personen als sog. Scheinselbständige hinsichtlich Arbeitnehmereigenschaft

  • rechtsportal.de

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt aufgrund Beschäftigung von Personen als sog. Scheinselbständige hinsichtlich Arbeitnehmereigenschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Beschäftigung Scheinselbständiger - und die Beitragsvorenthaltung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 348
  • NStZ 2016, 718
  • StV 2017, 105 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 2 StR 172/15
    Der Schuldumfang bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB im Rahmen von illegalen, aber versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bestimmt sich nach dem nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu ermittelnden Bruttoentgelt und der hieran anknüpfenden Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 75).

    Dies ist bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen in aller Regel der Fall, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Handhabung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 79).

  • BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 2 StR 172/15
    Nach der in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV enthaltenen Fiktion gilt in Fällen, in denen im Rahmen eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses, also einem Beschäftigungsverhältnis, in dem zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts bedingt vorsätzlich verletzt (BSG, Urteil vom 9. November 2011 - B 12 R 18/09 R, BSGE 109, 254) und Steuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt werden, ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
  • BGH, 16.04.2014 - 1 StR 638/13

    Verletzung des Konfrontationsrechts (Fragerecht; Zurechenbarkeit des Ausfalls);

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 2 StR 172/15
    a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB derjenige ist, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (BGH, Urteil vom 16. April 2014 - 1 StR 638/13, NStZ-RR 2014, 246, 247).
  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86

    Einvernehmliche Steuerhinterziehung - Umfang und Entrichtung von Beiträgen -

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 2 StR 172/15
    Die Fiktion einer Nettolohnvereinbarung kann dabei zu einem - fiktiven - Bruttoarbeitsentgelt führen, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt (BSG, Urteil vom 22. September 1988 - 12 RK 36/86, BSGE 64, 110, 117).
  • BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach

    Der Beschwerdeführer äußerte sich bereits nicht substantiiert zu tatsächlichen Gegebenheiten, die Rückschlüsse auf seine Eigenschaft als Arbeitgeber erlauben würden (vgl. zum Begriff des Arbeitgebers BGH, Urteil vom 5. August 2015 - 2 StR 172/15 -, juris, Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19

    Schadenersatz wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben

    Aus dieser Kenntnis folge das vorsätzliche Vorenthalten (BGH Urt. vom 5.8.2015 - 2 StR 172/15-; BGH 16.5.2017 - VI ZR 266/16 - Rn 19 f.; BGH Urteil 24.1.2018 - 1 StR 331/17 - Rdnr. 8, in dem ausdrücklich die ständige Rechtsprechung bestätigt werde).
  • OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18

    Scheinselbständigkeit und Einzug von Beiträgen für die Sozialversicherung

    In diese Gesamtbetrachtung sind insbesondere die Frage des Bestehens eines umfassenden Weisungsrechts, das Inhalt, Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausführung der Tätigkeit umfasst, die Gestaltung des Entgelts und seine Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen (BGH NStZ-RR 2014, 246 juris Rn. 15; NStZ 2016, 348 juris Rn. 7).

    Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses in dem genannten Sinne kann insbesondere ein umfassendes Weisungsrecht, die Bestimmung der Arbeitszeiten und die Bezahlung nach festen Entgeltsätzen sowie der Umstand sprechen, dass der Arbeitnehmer kein unternehmerisches Risiko trägt (BGH, NStZ 2016, 348 juris Rn. 7; Fischer StGB, 65. Aufl., § 266a Rn. 4a m.w.N.).

    Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Gesamtabwägung überwiegen (vgl. zum Ganzen BGH, NStZ 2016, 348 juris Rn. 7).

    Demgemäß ist es etwa nach der zu Waschstraßenbetreibern ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, wenn trotz des Umstandes, dass die betreffenden Personen nicht zu höchstpersönlichen Leistungen verpflichtet, sondern befugt waren, selbst weitere Personen zu beschäftigen, und sogar die Befugnis hatten, sogenannte Eigengeschäfte wie Felgenspezialreinigungen und Ähnliches anzubieten und selbstständig abzurechnen, vor dem Hintergrund der für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis sprechenden Umstände, insbesondere des Umstands, dass der Arbeitgeber die Arbeitskleidung stellte und die auf Provisionsbasis erfolgende Vergütung ebenso wie die Öffnungszeiten der Waschstraßen einseitig festlegte, ein Arbeitsverhältnis bejaht wurde (BGH NStZ 2016, 348 juris Rn. 8).

  • BGH, 08.02.2017 - 2 StR 375/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der Beitragssätze zur

    Schließlich fehlt es auch an Angaben dazu, welche Lohnsteuerklassen die Strafkammer bei der Berechnung des fiktiven Bruttoarbeitsentgelts jeweils zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. August 2015 - 2 StR 172/15, wistra 2016, 153, 154).
  • LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17

    Steuerhinterziehung und Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen in der

    In diese Gesamtbetrachtung sind insbesondere die Frage des Bestehens eines umfassenden Weisungsrechts, das Inhalt, Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit umfasst, die Gestaltung des Entgelts und seine Berechnung, Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen (BGH NStZ 2016, 348).
  • OLG Schleswig, 12.08.2020 - 2 Ws 77/20
    In diese Gesamtbetrachtung sind insbesondere die Frage des Bestehens eines umfassenden Wei- sungsrechts, das Inhalt, Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit umfasst, die Gestaltung des Entgelts und seine Berechnung, Art und Aus- maß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetrie- bes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen (BGH, Urteil vom 5. August 2015 - 2 StR 172/15 -, juris).
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