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   BGH, 05.09.1974 - 4 StR 369/74   

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https://dejure.org/1974,362
BGH, 05.09.1974 - 4 StR 369/74 (https://dejure.org/1974,362)
BGH, Entscheidung vom 05.09.1974 - 4 StR 369/74 (https://dejure.org/1974,362)
BGH, Entscheidung vom 05. September 1974 - 4 StR 369/74 (https://dejure.org/1974,362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerdelikten - Ziel des Instituts der strafbefreienden Selbstanzeige - Voraussetzungen für die Erfüllung des Berichtigungserfordernisses - Pflichten des Steuerpflichtigen bezüglich der nachträglichen Festsetzung der Steuer - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 371 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 2293
  • MDR 1974, 1031
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.11.1952 - 3 StR 398/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.09.1974 - 4 StR 369/74
    Die Strafbefreiung nach § 395 AO setzt nicht voraus, daß das Finanzamt durch die Berichtigung oder Ergänzung in den Stand gesetzt wird, sofort ohne weitere Aufklärungstätigkeit die nachzuzahlende Steuer festzusetzen (im Anschl. an BGHSt 3, 373).

    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 13. November 1952 (BGHSt 3, 373 und BSt Bl. 1953 1, 109) eingehend dargelegt, welchen Anforderungen eine Erklärung des Steuerpflichtigen genügen muß, damit sie als strafbefreiende Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung im Sinne des § 395 (fr. § 410) AO anerkannt werden kann.

  • RG, 09.11.1936 - 3 D 619/36

    Müssen im Fall des § 410 RAbgO. die Angaben der Berichtigungserklärung

    Auszug aus BGH, 05.09.1974 - 4 StR 369/74
    Die Straffreiheit wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf Grund der berichtigten Angaben allein eine Steuerfestsetzung noch nicht möglich ist, wenn das Finanzamt das Fehlende ohne besondere Schwierigkeit ergänzen kann (RGSt 70, 350).
  • BFH, 08.07.2009 - VIII R 5/07

    Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende Wirkung

    Die Bewältigung der Auswertungsarbeiten innerhalb eines Jahres ist objektiv auch ohne weiteres möglich, da eine Selbstanzeige i.S. des § 371 Abs. 1 AO nur vorliegt, wenn das Finanzamt durch die Angaben in der Berichtigungserklärung in die Lage versetzt wird, ohne langwierige große Nachforschungen die zutreffende Steuer --gegebenenfalls im Schätzungswege-- festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. September 1974 4 StR 369/74, Neue Juristische Wochenschrift 1974, 2293; BFH-Beschluss vom 10. Juni 2005 VIII B 324/03, Steuer-Eildienst 2005, 2149; Klein/Gast-deHaan, a.a.O., § 371 Rz 8).
  • BGH, 14.12.1976 - 1 StR 196/76

    Verletzung der Aufklärungspflicht - Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer

    Das stünde an sich der Gewährung von Straffreiheit nur für die im Jahre 1969 begangenen Teilakte der Steuerhinterziehung nicht entgegen, denn bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung kann der Steuerpflichtige durch Selbstanzeige Strafbefreiung auch für einzelne Teile der fortgesetzten Tat erlangen (BGH NJW 1974, 2293).

    Der Steuerpflichtige muß, um Straffreiheit nach dieser Vorschrift zu erlangen, eine gewisse Tätigkeit entfalten, die in der Richtung einer Berichtigung und Ergänzung der bisherigen Angaben oder einer Nachholung der bisher unterlassenen Angaben liegt, und muß es dadurch dem Finanzamt ermöglichen, auf dieser Grundlage ohne langwierige große Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen (BGHSt 3, 373, 375/376; BGH NJW 1974, 2293).

    Damit bleiben die eigenen Angaben des Angeklagten so weit hinter den tatsächlich geschuldeten Steuern zurück, daß von einer strafbefreienden "Berichtigung" nicht mehr die Rede sein kann; es liegt insoweit wesentlich anders als bei einem Differenzbetrag von nur 6 v.H. (OLG Frankfurt NJW 1962, 974) oder bei einer Schätzung, die der Angeklagte zu seinen Ungunsten vornimmt (BGH NJW 1974, 2293).

  • BGH, 12.08.1987 - 3 StR 10/87

    Wirkung der Selbstanzeige bei fortgesetzter Steuerhinterziehung

    Eine derart beschränkte Selbstanzeige ist bei fortgesetzter Tat grundsätzlich möglich (BGH NJW 1974, 2293, 2294; Senatsurteil vom 13. Mai 1987 - 3 StR 37/87).

    § 371 AO gewährt Straffreiheit nicht als Belohnung für bessere Einsichten und eigene Aufklärungsarbeit des Steuersünders, sondern als Anreiz zur Aufdeckung bisher verschlossener Steuerquellen; die Vorschrift beruht auf rein fiskalischen Erwägungen (vgl. BGH NJW 1974, 2293; BGHSt 29, 37, 40).

  • BGH, 04.07.1979 - 3 StR 130/79

    Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung - Fortgesetzte Untreue in

    Die Vorschrift beruht auf fiskalischen Erwägungen (BGH NJW 1974, 2293; BayObLGSt 1972, 105, 108).
  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Der Bundesgerichtshof hat zu § 395 AO a.F. ausgesprochen, daß bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung der Steuerpflichtige durch Selbstanzeige Straffreiheit auch für einzelne Teile der fortgesetzten Tat erlangen kann (BGH NJW 1974, 2293).
  • LAG Düsseldorf, 14.03.2000 - 3 Sa 109/00

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Steuerhinterziehung eines Angestellten

    Fiskalische Gesichtspunkte - Aufdeckung bisher verschlossener Steuerquellen - stehen insoweit im Vordergrund (vgl. auch BGH v. 05.09.1974, NJW 74, 2293; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung, 17. Aufl., § 371 AO Rz. 1 u. 8)).
  • LG Heidelberg, 16.11.2012 - 1 Qs 62/12

    Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Begriff des "Entrichtens"

    Es genügt, dass das Finanzamt auf dieser Grundlage ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt aufklären und die Steuer berechnen kann (vgl. BGH NJW 1974, 2293; OLG Celle wistra 2000, 177).
  • FG Düsseldorf, 29.11.2007 - 16 K 458/05

    Bestand und Eintritt einer Ablaufhemmung von Festsetzungsfristen für die

    b) Der BGH hat auch im Urteil vom 5. September 1974 4 StR 369/74 (NJW 1974, 2293) im Anschluss an das BGH-Urteil in NJW 1953, 475 entschieden, dass die Strafbefreiung nach § 395 RAO nicht voraussetzt, dass das FA durch die Berichtigung oder Ergänzung in den Stand gesetzt wird, sofort ohne weitere Aufklärungstätigkeit die nachzuzahlende Steuer festzusetzen.
  • OLG Celle, 27.03.2000 - 2 Ws 33/00

    Steuerhinterziehung; Hinreichender Tatverdacht ; Wirksame Selbstanzeige;

    Es genügt, dass das Finanzamt auf dieser Grundlage ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt aufklären und die Steuer berechnen kann (vgl. BGH NJW 1974, 2293).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 Ss 158/95

    Steuerstrafrecht; Anforderungen an befreiende Selbstanzeige

    Zweck dieser Vorschrift ist nämlich, dass dem Steuerpflichtigen ein Anreiz zur Aufdeckung bisher verflossener Steuerquellen geboten werden soll und zwar aus rein fiskalischen Gründen, um der Finanzbehörde auf dieser Grundlage eine Berechnung der Steuer ohne langwierige Nachforschungen zu ermöglichen (vgl. hierzu BGH, NJW 1974, 2293 ; BayObLG, BB 1985, 1779).
  • OLG Stuttgart, 31.01.1996 - 1 Ws 1/96
  • FG Düsseldorf, 03.12.2007 - 16 K 458/05

    Festsetzungsverjährung; Ablaufhemmung durch Selbstanzeige;

  • FG Niedersachsen, 10.11.2003 - 1 K 10277/00

    Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung; Ablaufhemmung bei Selbstanzeige;

  • OLG Köln, 28.08.1979 - 1 Ss 574/79
  • BGH, 26.09.1978 - 1 StR 293/78

    Vereitelung des Rechts des Zeugen zur zusammenhängenden Berichterstattung durch

  • FG Düsseldorf, 28.11.2007 - 16 K 458/05

    Bestand und Eintritt einer Ablaufhemmung von Festsetzungsfristen für die

  • LG Duisburg, 19.09.2003 - 7 S 238/02

    Sachdienliche Klageänderung bei Verwertung des Ergebnisses der bisherigen

  • BGH, 29.06.1978 - 4 StR 224/78

    Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung -

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