Rechtsprechung
BGH, 05.09.2017 - 3 StR 329/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 63 StGB
Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Fehlen näherer Darlegungen des Einflusses des beim Angeklagten diagnostizierten Störungsbildes auf dessen Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen; besondere Anforderungen ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 63 StGB, § 63 Satz 2 StGB, § 63 Satz 1 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO
- Wolters Kluwer
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Zweifelsfreie Feststellung der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit des Unterzubringenden bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts; Darlegung des ...
- rewis.io
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose und eines dauerhaften Zustands der Schuldunfähigkeit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Zweifelsfreie Feststellung der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit des Unterzubringenden bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts; Darlegung des ...
- rechtsportal.de
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Zweifelsfreie Feststellung der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit des Unterzubringenden bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts; Darlegung des ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach, 22.02.2017 - 21 KLs 75/16
- BGH, 05.09.2017 - 3 StR 329/17
Papierfundstellen
- StV 2019, 234 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
Schuldunfähigkeit (erforderliche zweistufige Prüfung in Bezug auf die konkrete …
Diese Diagnose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer - generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden - Schuldunfähigkeit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 329/17). - BGH, 30.11.2017 - 3 StR 385/17
Isolierte Anfechtung der Verwarnung mit Strafvorbehalt mit der Revision; …
Liegen - wie hier - nur geringfügige Anlasstaten vor, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB verschärfte Darlegungsanforderungen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis infolge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, aaO, S. 577; vom 7. März 2017 - 5 StR 609/16, NStZ-RR 2017, 171; vom 5. September 2017 - 3 StR 329/17, juris Rn. 5).Die Strafkammer hat insbesondere darauf abstellen dürfen, dass der Angeklagte über lange Zeit strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (zum Kriterium der Vordelinquenz vgl. nur BGH…, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 StR 249/17, juris Rn. 20 mwN), und dabei geringfügigen körperlichen Auseinandersetzungen anlässlich zwangsweiser Einweisungen in die psychiatrische Klinik eine zu vernachlässigende Bedeutung beimessen dürfen (zum minderen Gewicht deliktischen Verhaltens innerhalb von Betreuungs- und Behandlungseinrichtungen vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 329/17, juris Rn. 5 mwN).
- BGH, 30.05.2018 - 1 StR 36/18
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Liegen - wie hier - als Anlasstaten keine Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB vor, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB verschärfte Darlegungsanforderungen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis infolge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, aaO, S. 577; vom 7. März 2017 - 5 StR 609/16, NStZ-RR 2017, 171 und vom 5. September 2017 - 3 StR 329/17, Rn. 5). - LG Essen, 10.06.2021 - 27 KLs 11/21
Unterbringung
Verhaltensweisen eines psychisch Erkrankten innerhalb einer Haftsituation gegenüber Justizvollzugsbeamten sind indes nicht ohne Weiteres solchen Handlungen gleichzusetzen, die außerhalb einer Haftanstalt begangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2017, Az. 3 StR 329/17, Rn. 5, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 25.04.2012, Az. 4 StR 81/12 m.w.N.).