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   BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17   

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https://dejure.org/2017,38916
BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17 (https://dejure.org/2017,38916)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2017 - 5 StR 222/17 (https://dejure.org/2017,38916)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2017 - 5 StR 222/17 (https://dejure.org/2017,38916)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 306 StGB; § 306a StGB; § 306b StGB; § 261 StPO
    Vollendete Brandstiftung bei gemischt genutztem Gebäude (teilweise Zerstörung durch Brandlegung; Beeinträchtigung der Nutzbarkeit als Wohnung; Vorstellung eines verständigen Wohnungsinhabers; fehlende Nutzbarkeit für eine nicht unbeträchtliche Zeit; für ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 306 StGB, § 306a Abs 1 Nr 1 StGB, § 306b Abs 2 Nr 2 StGB, § 261 StPO
    Schwere Brandstiftung: Teilweise Zerstörung eines gemischt genutzten Gebäudes durch Brandlegung; Anforderungen an die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken; teilweise Zerstörung bei erheblichen Verrußungen

  • IWW

    § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 46b StGB, § 46 Abs. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vollendete Brandstiftung bei einem teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung; Beurteilung der Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken am Maßstab der Vorstellung eines "verständigen Wohnungsinhabers"; ...

  • rewis.io

    Schwere Brandstiftung: Teilweise Zerstörung eines gemischt genutzten Gebäudes durch Brandlegung; Voraussetzungen der Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken; teilweise Zerstörung bei erheblichen Verrußungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollendete Brandstiftung bei einem teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung; Beurteilung der Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken am Maßstab der Vorstellung eines "verständigen Wohnungsinhabers"; ...

  • rechtsportal.de

    Vollendete Brandstiftung bei einem teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung; Beurteilung der Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken am Maßstab der Vorstellung eines "verständigen Wohnungsinhabers"; ...

  • datenbank.nwb.de

    Schwere Brandstiftung: Teilweise Zerstörung eines gemischt genutzten Gebäudes durch Brandlegung; Anforderungen an die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken; teilweise Zerstörung bei erheblichen Verrußungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Teilweise Zerstörung von Wohngebäuden

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Zur teilweisen Zerstörung durch Brandlegung und der Brandstiftung an gemischt genutzten Gebäuden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 246
  • NStZ-RR 2017, 373
  • NStZ-RR 2018, 233
  • NStZ-RR 2018, 365
  • NZM 2017, 775
  • StV 2020, 591 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12

    Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17
    aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers' zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Erhebliche Verrußungen können grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Zwar genügt eine erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag regelmäßig nicht für ein teilweises Zerstören (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 mwN).

  • BGH, 14.01.2014 - 1 StR 628/13

    Schwere Brandstiftung (Begriff der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes durch

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17
    aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers' zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Erhebliche Verrußungen können grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Dafür bedarf es aber durch die Verrußung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufene Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinn (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 mwN).

    Zwar genügt eine erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag regelmäßig nicht für ein teilweises Zerstören (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17
    Dies ist dann anzunehmen, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404 f.).

    Hierbei ist auf die Zeit abzustellen, die für die tatbedingt erforderlichen Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, aaO mwN).

    Denn diese muss nicht (allein) unmittelbar durch den Brand herbeiführt worden sein (vgl. etwa zum Zerstören durch den Einsatz von Löschmitteln: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 3 StR 140/01; Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13).

  • BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01

    Freispruch; Beweiswürdigung; Anforderungen an die Überzeugungsbildung (innere

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17
    aa) Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01; vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02).

    Erforderlich ist aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01; Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10).

  • BGH, 04.03.2010 - 4 StR 62/10

    Bedingter Vorsatz bei der versuchten Brandstiftung (Vorsatzbeleg;

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17
    Erforderlich ist aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01; Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10).
  • BGH, 15.09.2010 - 2 StR 236/10

    (Besonders) schwere Brandstiftung (Räumlichkeit, in der sich Menschen zur Tatzeit

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17
    Vielmehr reicht aus, wenn beim plangemäßen Entzünden des vom Täter benutzten Brandbeschleunigers - hier des Benzins mittels eines Streichholzes - nicht nur der Brand selbst gelegt wird, sondern sich zudem das Gasgemisch entzündet und explodiert (vgl. SSW-StGB/Wolters, § 306 Rn. 15 mwN; ferner BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - 2 StR 236/10).
  • BGH, 22.05.2001 - 3 StR 140/01

    Schwere Brandstiftung (Merkmal: "zum Wohnen von Menschen dient")

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17
    Denn diese muss nicht (allein) unmittelbar durch den Brand herbeiführt worden sein (vgl. etwa zum Zerstören durch den Einsatz von Löschmitteln: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 3 StR 140/01; Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13).
  • BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02

    Keine Beschränkung der Revision bei natürlicher Handlungseinheit; Vorsatz

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17
    aa) Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01; vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02).
  • BGH, 05.04.2018 - 3 StR 13/18

    Schwere Brandstiftung (ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung bei

    Ob eine zum selbständigen Gebrauch bestimmte Wohneinheit durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist, richtet sich grundsätzlich nach der Vorstellung eines "verständigen Wohnungsinhabers' (vgl. zuletzt BGH HRRS 2017 Nr. 1019).

    Diese Taterfolgsvariante liegt bei einem - wie hier - gemischt, das heißt teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes durch die Brandlegung nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).

    Das ist der Fall, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).

    Maßstab ist insoweit die Vorstellung eines "verständigen Wohnungsinhabers' (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247), wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann.

    Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers' zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).

    Die Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht auf Fälle einer unmittelbaren Brandeinwirkung in der Wohnung selbst beschränkt (BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 248).

    Sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung infolge eines im gewerblichen Teil eines gemischt genutzten Gebäudes gelegten Brandes (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247) oder auf den Einsatz von Löschmitteln (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404, 405; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).

  • BGH, 06.12.2018 - 4 StR 371/18

    Brandstiftung (Begriffsdefinition: Warenvorräte, Warenlager; bedingter

    Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 248).
  • BGH, 24.08.2021 - 3 StR 247/21

    Teilweise Zerstören eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes bei

    Da zudem für die Beurteilung der Unbrauchbarkeit ein an einem ?verständigen Wohnungsinhaber? ausgerichteter objektiver Maßstab heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246 Rn. 12 mwN), können überdies - wie etwa die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zeigen - diesen Maßstab nicht beachtende, in der zerstörten Wohnung lebende Menschen gefährdet sein.
  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 447/23

    Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes in Bezug auf die Erfolgsvariante des

    Es genügt, dass die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2020 - 4 StR 626/19 Rn. 6) oder auf den Einsatz von Löschmitteln (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 19; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247 f.).
  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Nicht anders als bei einem schweigenden oder bestreitenden Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, Rn. 17 mwN) durfte das Tatgericht aus dem äußeren Tatgeschehen auf die maßgeblichen inneren Tatsachen schließen.
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 324/19

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; beendeter und unbeendeter Versuch);

    Dabei ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts auf Grund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NStZ-RR 2017, 246 Rn. 17; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19

    Schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören durch Brandlegung bei einem gemischt

    aa) Die Taterfolgsvariante des teilweisen Zerstörens liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14; vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 18, NJW 2019, 90; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17 Rn. 12, NJW 2018, 246; jeweils mwN).

    Sie ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 19, NJW 2019, 90; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 Rn. 12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246; jeweils mwN).

  • OLG München, 17.04.2018 - DS-Not 1/16

    Verletzung notarieller Amtspflichten durch Missachtung der Hinwirkungspflicht aus

    Solche inneren Tatsachen - wie hier die Vorstellungen des Beklagten in Bezug auf eine Fristunterschreitung (Wissenselement) und deren Billigung (Wollenselement) - sind bei Leugnung beweisrechtlich durch Rückschlüsse aus dem äußeren Geschehen festzustellen (BGH vom 05.09.2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246 Rn. 17).
  • BGH, 25.10.2022 - 4 StR 268/22

    Brandstiftung (Tatobjekt: Warenlager oder-vorräte, Waren, § 92 Abs. 2 BGB, § 241a

    Bei einem - wie hier - leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17 Rn. 17, NJW 2018, 246, 248).
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