Rechtsprechung
BGH, 05.09.2017 - X ZR 119/16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- IWW
§ 333 BGB, § ... 518 Abs. 2 BGB, § 313 BGB, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 119 Abs. 1 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 280 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 516 BGB, § 518 Abs. 1 BGB, § 528 BGB, § 530 f. BGB, § 525 BGB, § 530 BGB, § 816 Abs. 2 BGB, § 407 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Übertragung von Wertpapieren auf Grundlage eines "Vertrags zugunsten Dritter für den Todesfall"; Abtretung des Anspruchs auf Übereignung; Begründung eines sekundären Schadensersatzanspruchs; Entzug der dem Zessionar mit der Abtretung verbundenen Vorteile durch den ...
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übertragung von Wertpapieren auf Grundlage eines "Vertrags zugunsten Dritter für den Todesfall"; Abtretung des Anspruchs auf Übereignung; Begründung eines sekundären Schadensersatzanspruchs; Entzug der dem Zessionar mit der Abtretung verbundenen Vorteile durch den ...
- rechtsportal.de
Übertragung von Wertpapieren auf Grundlage eines "Vertrags zugunsten Dritter für den Todesfall"; Abtretung des Anspruchs auf Übereignung; Begründung eines sekundären Schadensersatzanspruchs; Entzug der dem Zessionar mit der Abtretung verbundenen Vorteile durch den ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 12.03.2015 - 3 O 531/14
- OLG Koblenz, 15.02.2016 - 12 U 409/15
- BGH, 05.09.2017 - X ZR 119/16
Wird zitiert von ...
- BGH, 20.10.2020 - X ZR 7/20
Auch ein Verzicht auf ein nicht genutztes Wohnungsrecht ist eine Schenkung!
a) Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß § 516 BGB objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf dem Schenkervermögen beruhende Mehrung des Vermögens des Beschenkten, sowie subjektiv die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll (BGH, Urteil vom 5. September 2017 - X ZR 119/16, ZEV 2018, 301 Rn. 20).