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   BGH, 05.09.2017 - X ZR 119/16   

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https://dejure.org/2017,52280
BGH, 05.09.2017 - X ZR 119/16 (https://dejure.org/2017,52280)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2017 - X ZR 119/16 (https://dejure.org/2017,52280)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2017 - X ZR 119/16 (https://dejure.org/2017,52280)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Übertragung von Wertpapieren auf Grundlage eines "Vertrags zugunsten Dritter für den Todesfall"; Abtretung des Anspruchs auf Übereignung; Begründung eines sekundären Schadensersatzanspruchs; Entzug der dem Zessionar mit der Abtretung verbundenen Vorteile durch den ...

  • rewis.io

    Schenkungsvertrag: Objektive und subjektive Voraussetzungen; Abtretung eines Wertpapierübertragungsanspruchs gegen Auflagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung von Wertpapieren auf Grundlage eines "Vertrags zugunsten Dritter für den Todesfall"; Abtretung des Anspruchs auf Übereignung; Begründung eines sekundären Schadensersatzanspruchs; Entzug der dem Zessionar mit der Abtretung verbundenen Vorteile durch den ...

  • rechtsportal.de

    Übertragung von Wertpapieren auf Grundlage eines "Vertrags zugunsten Dritter für den Todesfall"; Abtretung des Anspruchs auf Übereignung; Begründung eines sekundären Schadensersatzanspruchs; Entzug der dem Zessionar mit der Abtretung verbundenen Vorteile durch den ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Übertragung von Wertpapieren bei nicht nachgewiesener Schenkung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02

    Zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - X ZR 119/16
    Eine objektive Bereicherung ist danach nicht gegeben, wenn der Vermögensgegenstand dem Zuwendungsempfänger nur treuhänderisch, insbesondere im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, zugewendet wird und nicht materiell im Vermögen des Empfängers verbleiben soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178, 182 f. unter II 3).
  • BGH, 24.10.1989 - XI ZR 8/89

    Ersteigerung einer Eigentumswohnung durch den Treuhänder

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - X ZR 119/16
    Nach Erfüllung eines Anspruchs, der auf die Abtretung eines anderen Anspruchs gerichtet ist, kommt allerdings ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB in Frage, wenn der Zedent dem Zessionar die mit der Abtretung verbundenen Vorteile entzieht oder wesentlich schmälert und damit die Pflicht verletzt, den Vertragszweck nicht nachträglich zu gefährden oder zu vereiteln (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - XI ZR 8/89, NJW-RR 1990, 141 unter I 2 b mwN).
  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 70/86

    Begriff der Schenkung oder Ausstattung

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - X ZR 119/16
    a) Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß § 516 BGB objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf dem Schenkervermögen beruhende Mehrung des Vermögens des Beschenkten, sowie subjektiv die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229, 232; vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84, NJW-RR 1986, 1135 unter II 2).
  • BGH, 21.05.1986 - IVa ZR 171/84

    Schenkung im Sinne von § 516 Bürgerliches Gesetzbuch als Voraussetzung für einen

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - X ZR 119/16
    a) Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß § 516 BGB objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf dem Schenkervermögen beruhende Mehrung des Vermögens des Beschenkten, sowie subjektiv die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229, 232; vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84, NJW-RR 1986, 1135 unter II 2).
  • RG, 07.03.1905 - VII 336/04

    Stempelsteuer.; Schenkung unter einer Auflage.

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - X ZR 119/16
    Im Falle einer objektiven Gleichwertigkeit von Zuwendung und Auflage kommt jedoch auch in Betracht, dass die Vertragsbeteiligten einen gegenseitigen oder treuhänderisch beidseitigen Vertrag schließen wollten, der insbesondere für den Zuwendungsempfänger weder mit einer gesteigerten Dankbarkeit im Sinne von § 530 BGB verbunden sein noch eine Rückabwicklung im Falle der Verarmung des Zuwendenden gemäß § 528 BGB ermöglichen soll (vgl. RGZ 60, 238, 242).
  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - X ZR 119/16
    Ebenso kann es an einer subjektiv gewollten Begünstigung fehlen, wenn der Zuwendungsempfänger Gegenleistungen in einem Umfang zu erbringen hat, deren Wert nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragsbeteiligten den Wert der Zuwendung erreicht oder übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10, NJW 2012, 605 Rn. 17).
  • BGH, 20.10.2020 - X ZR 7/20

    Darstellen des Verzichts auf ein dingliches Wohnungsrecht als Zuwendung aus dem

    a) Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß § 516 BGB objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf dem Schenkervermögen beruhende Mehrung des Vermögens des Beschenkten, sowie subjektiv die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll (BGH, Urteil vom 5. September 2017 - X ZR 119/16, ZEV 2018, 301 Rn. 20).
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