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   BGH, 05.09.2018 - 2 StR 421/17   

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https://dejure.org/2018,38350
BGH, 05.09.2018 - 2 StR 421/17 (https://dejure.org/2018,38350)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2018 - 2 StR 421/17 (https://dejure.org/2018,38350)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2018 - 2 StR 421/17 (https://dejure.org/2018,38350)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; § 192 Abs. 2, Abs. 3 GVG; § 229 Abs. 1 StPO
    Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen (Verhinderung des zur Entscheidung berufenen Schöffen; Entscheidungszeitpunkt- und Maßstab; tatrichterliches Ermessen: zu berücksichtigende Interessen; revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 192 Abs. 2, Abs. 3 GVG, § 229 Abs. 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 54 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GVG, § 229 Abs. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Eintritt eines zu der Hauptverhandlung zugezogenen Ergänzungsschöffen in das Quorum bei Verhinderung eines zur Entscheidung berufenen Schöffen an der weiteren Mitwirkung (hier: Erkrankung)

  • rewis.io

    Prinzip des gesetzlichen Richters im Strafverfahren: Feststellung des Verhinderungsfalles bei Erkrankung eines Schöffen und Fortsetzung der Hauptverhandlung mit einem Ergänzungsschöffen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Eintritt eines zu der Hauptverhandlung zugezogenen Ergänzungsschöffen in das Quorum bei Verhinderung eines zur Entscheidung berufenen Schöffen an der weiteren Mitwirkung (hier: Erkrankung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verhinderung eines Schöffens - und der Eintritt der Ersatzschöffin

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 359
  • StV 2019, 824
  • JR 2019, 167
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15

    Eintritt des Ergänzungsrichters bei Krankheit eines zur Urteilsfindung berufenen

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 421/17
    Die Feststellung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162 mwN).

    Dieser umfasst auch den Zeitpunkt seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162; Senat, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519).

    Während das Prinzip des gesetzlichen Richters dafür streitet, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und abzuwarten, ob sie noch fristgemäß unter Mitwirkung des erkrankten Spruchkörpermitglieds fortgesetzt werden kann, lassen es die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime sachgerecht erscheinen, die Verhinderung baldmöglichst festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162 f.; MüKo-StPO/Kulhanek, § 192 GVG, Rn. 8; LR/Wickern, aaO, § 192 GVG Rn. 17).

    Dabei können neben dem - in Haftsachen in verstärktem Maße in den Blick zu nehmenden - Beschleunigungsgebot (Ventzke, NStZ 2016, 557, 558 f.) beispielsweise das auf eine effektive, zügige und für alle Verfahrensbeteiligten ressourcenschonende Durchführung der Hauptverhandlung gerichtete Konzentrationsgebot, die konkrete Planung der Beweisaufnahme sowie die Anzahl der (noch) geplanten Hauptverhandlungstermine (vgl. Schäfer, JR 2017, 38, 42) oder auch ein drohender Beweismittelverlust (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 164) Bedeutung gewinnen.

    Die Entscheidung des Vorsitzenden ist vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 161; Senat, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. § 192, Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., GVG § 192 Rn. 7; KK-StPO/Diemer, 7. Aufl., GVG § 192 Rn. 6; SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., GVG, § 192 Rn. 12).

    Die Erkrankung der Schöffin war am 9. Verhandlungstag aufgetreten; ein Fall des § 229 Abs. 3 StPO lag mithin nicht vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 163).

  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15

    Absolute Revisionsgründe (vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Recht auf den

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 421/17
    Die Entscheidung des Vorsitzenden ist vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 161; Senat, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. § 192, Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., GVG § 192 Rn. 7; KK-StPO/Diemer, 7. Aufl., GVG § 192 Rn. 6; SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., GVG, § 192 Rn. 12).

    Eingedenk des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs des Angeklagten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt Willkür in diesem Sinne nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Verhinderungsfeststellung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich so weit von der verfassungsmäßigen Garantie des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, aaO, jeweils mwN).

    Über den angegebenen Hinderungsgrund hatte sich der Vorsitzende vor seiner Entscheidung eine zureichende Tatsachengrundlage verschafft und diese im Hauptverhandlungsprotokoll hinreichend dokumentiert (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, aaO).

  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 130/01

    Verurteilungen wegen Korruption von Fahrprüfern rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 421/17
    Die Entscheidung des Vorsitzenden ist vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 161; Senat, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. § 192, Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., GVG § 192 Rn. 7; KK-StPO/Diemer, 7. Aufl., GVG § 192 Rn. 6; SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., GVG, § 192 Rn. 12).
  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 421/17
    Eine zeitweise, sich prognostisch innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO bewegende Verhinderung eines Spruchkörpermitglieds begründet nicht notwendig den Vertretungsfall (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, StV 2010, 347, 348); sie schließt jedoch die Annahme einer Verhinderung auch nicht aus (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 17; Börner, JR 2017, 16, 21).
  • BGH, 03.03.1982 - 2 StR 32/82

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - Zulässigkeit einer Besetzungsrüge -

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 421/17
    Eingedenk des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs des Angeklagten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt Willkür in diesem Sinne nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Verhinderungsfeststellung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich so weit von der verfassungsmäßigen Garantie des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, aaO, jeweils mwN).
  • BGH, 14.05.1986 - 2 StR 854/84

    Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 421/17
    Dieser umfasst auch den Zeitpunkt seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162; Senat, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519).
  • BGH, 17.01.2024 - 2 StR 459/22

    Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - trotz positivem

    Willkür in diesem Sinne liegt eingedenk des dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstabes aber nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit dem Aufruf der Sache verbundene Bestimmung der gesetzlichen Richter grob fehlerhaft ist und der Vorsitzende dadurch offenbart, dass er die Garantien des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5 mwN; Beschluss vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 14.07.2022 - 6 StR 227/21

    Urteil wegen Verfüllung der Tongrube Vehlitz rechtskräftig

    Steht hingegen schon von vornherein fest, dass auch nach deren Ablauf die Hauptverhandlung nicht mit dem verhinderten Richter fortgeführt werden kann, gewinnen das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot sowie das Gebot ressourcenschonender Durchführung der Hauptverhandlung im Abwägungsprozess wieder an Bedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, JR 2019, 167, 168; vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 192 GVG Rn. 7).
  • BGH, 02.02.2021 - 5 StR 400/20

    Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen bei Verhinderung des berufenen Schöffen

    Dieser umfasst auch den Zeitpunkt seiner Entscheidung (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, JR 2019, 167, 168).

    Insbesondere die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime können es sachgerecht erscheinen lassen, die Verhinderung möglichst bald festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (BGH, Beschluss vom 5. September 2018, 2 StR 421/17, JR 2019, 167, 168 mwN).

  • BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22

    Eintritt des Ergänzungsschöffen (Verhinderungsfall bei Erkrankung); Konkurrenzen

    Andererseits können es insbesondere die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime sachgerecht erscheinen lassen, die Verhinderung möglichst bald festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 8; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6; vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 5).

    dd) Vorliegend durfte die Vorsitzende der Strafkammer jedenfalls auf der Grundlage der eingangs ausgeführten Maßstäbe ausnahmsweise bereits vor Ablauf der Hemmungsfrist aus § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO über die Verhinderung der Schöffin und den Eintritt der Ergänzungsschöffin in das Quorum entscheiden, da anderenfalls mit dem Gebot besonderer Beschleunigung in Untersuchungshaftsachen eine vorrangige Prozessmaxime beeinträchtigt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 12 ff.; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6).

  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Dagegen ist vom 1. sowie vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Frage offengelassen worden, ob im Fall einer auch zu einem späteren Zeitpunkt während laufender Hauptverhandlung erfolgenden Feststellung der Verhinderung eines Richters und des Eintretens eines Ergänzungsrichters nach § 192 Abs. 2 GVG (siehe BGH, Beschluss vom 09.04.2013 - 5 StR 612/12, juris Rn. 5, StV 2013, 549; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.03.2016 - 3 StR 544/15, juris Rn. 2, BGHSt 61, 160 (Erwähnung der Rüge lediglich im Sachbericht); ohne jegliche Bezugnahme auf ein entsprechendes Rügeerfordernis in einer entsprechenden Konstellation dagegen wiederum der 2. Strafsenat: BGH, Beschluss vom 05.09.2018 - 2 StR 421/17, juris Rn. 2 ff., NStZ 2019, 359) bzw. im Fall eines Ausscheidens eines der Richter aus dem Spruchkörper durch Übertragung eines.
  • BGH, 07.03.2023 - 3 StR 399/22

    Eintritt des Ergänzungsschöffen (Verhinderungsfall bei Erkrankung)

    Andererseits können es insbesondere die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime sachgerecht erscheinen lassen, die Verhinderung möglichst bald festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 8; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6; vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 5).

    dd) Vorliegend durfte die Vorsitzende der Strafkammer jedenfalls auf der Grundlage der eingangs ausgeführten Maßstäbe ausnahmsweise bereits vor Ablauf der Hemmungsfrist aus § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO über die Verhinderung der Schöffin und den Eintritt der Ergänzungsschöffin in das Quorum entscheiden, da anderenfalls mit dem Gebot besonderer Beschleunigung in Untersuchungshaftsachen eine vorrangige Prozessmaxime beeinträchtigt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 12 ff.; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6).

  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen

    Insofern gilt der gleiche begrenzte Prüfungsmaßstab wie bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Falle des Eintritts eines Ergänzungsrichters oder Ergänzungsschöffen in das Quorum (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, juris Rn. 8 f.; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 7; vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 4 mwN; vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 17; Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 192 GVG Rn. 7 mwN).
  • OLG Celle, 31.01.2023 - 3 Ss 3/23

    Vorliegen eines tauglichen Eröffnungsbeschlusses durch einen unvollständig

    Dabei kann der Senat offenlassen, ob in Konstellationen wie hier - bei denen mehrere in einem "Lager" stehende Polizeibeamte den Angeklagten belasten - die besonders strengen Regeln zur Beweiswürdigung in der Konstellation "Aussage gegen Aussage" Anwendung finden (vgl. hierzu einerseits: KG, Beschl. v. 12.12.2018 ? 161 Ss 150/18, NStZ 2019, 360 [BGH 05.09.2018 - 2 StR 421/17] ; andererseits: OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2009 - 1 Ss 390/08 , BeckRS 2011, 328).
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