Rechtsprechung
   BGH, 05.09.2019 - 4 StR 377/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,33296
BGH, 05.09.2019 - 4 StR 377/19 (https://dejure.org/2019,33296)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - 4 StR 377/19 (https://dejure.org/2019,33296)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - 4 StR 377/19 (https://dejure.org/2019,33296)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,33296) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Herstellen oder Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften beim Anfertigen von Screenrecords oder Screenshots?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Herstellen jugendpornographischer Schriften durch Screenrecords oder Screenshots?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Herstellen oder Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften beim Anfertigen von Screenrecords oder Screenshots?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 341
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.2017 - 3 StR 548/16

    Sachlich-rechtlicher Mangel bei Verstoß gegen die allgemeine Kognitionspflicht

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - 4 StR 377/19
    Zwar neigt der Senat dazu, in der Anfertigung der Screenrecords nicht - wie die Jugendkammer meint - lediglich ein Sichverschaffen des Besitzes an einer jugendpornografischen Schrift im Sinne des § 184c Abs. 3 1. Alternative StGB zu sehen (zum Sichverschaffen von kinderpornografischen Bildern durch deren Anfertigung vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 - 3 StR 548/16, NStZ 2018, 90), sondern insoweit ein Herstellen im Sinne des § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB anzunehmen, weil der Angeklagte die übertragenen Bilder in einer Weise in einem Datenspeicher fixiert hat, dass ihm dadurch deren (wiederholte) visuelle Reproduktion und Wahrnehmung ohne weiteres möglich wurde (vgl. BTDrucks. 15/2466, S. 5 zu § 201a Abs. 1 StGB; Schreibbauer, Das Pornografieverbot des § 184 StGB, 1999, S. 277 zu § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB; Hörnle in Münch.Komm. z. StGB, 3. Aufl., § 184 Rn. 68; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 184 Rn. 60).
  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 430/06

    Besitz von Dateien mit kinderpornographischen Inhalten durch bloße Speicherung

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - 4 StR 377/19
    Dabei kann es auch hier dahinstehen, ob in dem Abfilmen und in der damit verbundenen Anfertigung eines neuen, nicht von einer systembedingten Löschung betroffenen Datensatzes ein Herstellen im Sinne des § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen werden kann (zur Besitzverschaffung bei systembedingter Löschung vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95; siehe dazu auch Baumann, Besitz an Daten, 2015, S. 191 f.), denn es würde jedenfalls an einer Einwilligung der Zeugin als dargestellter Person in den ihr unbekannten Aufnahmevorgang fehlen.
  • BGH, 12.01.2021 - 3 StR 362/20

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (unmissverständliche

    Über seine Voraussetzungen braucht hier allerdings nicht abschließend entschieden zu werden (gleichfalls offengelassen von BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 377/19, NStZ-RR 2019, 341, 342).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht