Rechtsprechung
   BGH, 05.09.2019 - 4 StR 394/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,40049
BGH, 05.09.2019 - 4 StR 394/19 (https://dejure.org/2019,40049)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - 4 StR 394/19 (https://dejure.org/2019,40049)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - 4 StR 394/19 (https://dejure.org/2019,40049)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,40049) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 487
  • NStZ 2020, 82
  • StV 2020, 74
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.09.2014 - 4 StR 367/14

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs: subjektive Sicht des Täters,

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - 4 StR 394/19
    Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26).

    Bilden die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ein strafbefreiender Rücktritt durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26; vom 17. Februar 2016 - 2 StR 213/15, NStZ 2017, 149, 151 und vom 15. Januar 2019 - 4 StR 470/18, NStZ-RR 2019, 137; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - 4 StR 471/16 mit Anm. Hecker JuS 2017, 696).

  • BGH, 08.02.2007 - 3 StR 470/06

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener; mehraktiges Geschehen;

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - 4 StR 394/19
    Bilden die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ein strafbefreiender Rücktritt durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26; vom 17. Februar 2016 - 2 StR 213/15, NStZ 2017, 149, 151 und vom 15. Januar 2019 - 4 StR 470/18, NStZ-RR 2019, 137; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - 4 StR 471/16 mit Anm. Hecker JuS 2017, 696).
  • BGH, 15.01.2019 - 4 StR 470/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Rücktritt bei mehraktigem Geschehen);

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - 4 StR 394/19
    Bilden die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ein strafbefreiender Rücktritt durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26; vom 17. Februar 2016 - 2 StR 213/15, NStZ 2017, 149, 151 und vom 15. Januar 2019 - 4 StR 470/18, NStZ-RR 2019, 137; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - 4 StR 471/16 mit Anm. Hecker JuS 2017, 696).
  • BGH, 23.11.2016 - 4 StR 471/16

    Versuch (beendeter und unbeendeter, fehlgeschlagener Versuch; Korrektur des

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - 4 StR 394/19
    Bilden die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ein strafbefreiender Rücktritt durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26; vom 17. Februar 2016 - 2 StR 213/15, NStZ 2017, 149, 151 und vom 15. Januar 2019 - 4 StR 470/18, NStZ-RR 2019, 137; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - 4 StR 471/16 mit Anm. Hecker JuS 2017, 696).
  • BGH, 17.02.2016 - 2 StR 213/15

    Totschlag (Eventualvorsatz: äußerst gefährliche Gewalthandlungen als Indiz,

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - 4 StR 394/19
    Bilden die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ein strafbefreiender Rücktritt durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26; vom 17. Februar 2016 - 2 StR 213/15, NStZ 2017, 149, 151 und vom 15. Januar 2019 - 4 StR 470/18, NStZ-RR 2019, 137; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - 4 StR 471/16 mit Anm. Hecker JuS 2017, 696).
  • BGH, 08.02.2024 - 6 StR 533/23
    Insbesondere hat es versäumt, die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 43/20, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN).

    Dies war hier nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil nach den Feststellungen nicht sicher von fehlgeschlagenen Versuchen auszugehen ist, von denen der Angeklagte nicht mehr strafbefreiend hätte zurücktreten können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - 3 StR 137/23, NStZ 2024, 31; vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82).

  • LG Limburg, 22.03.2022 - 2 Ks 3 Js 9407/12

    Sadist soll Frauen zum Suizid getrieben haben

    Maßgeblich ist die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (insg. BGH, NStZ 2020, 82 Rn. 5 f.).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 120/22

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag; außertatbestandliches Handlungsziel;

    a) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt werden muss, und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 4 StR 587/19, NStZ-RR 2020, 102, 103; vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82 Rn. 5; vom 23. Januar 2018 - 3 StR 451/17, StV 2018, 717 Rn. 10; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 24 Rn. 7; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 95).
  • BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21

    Sexueller Übergriff; Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte

    Das Landgericht hätte die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung feststellen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 43/20, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 ? 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 13.12.2022 - 1 StR 408/21

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch (endgültige Abstandnahme von der Tat:

    Hierfür müssen die tatgerichtlichen Feststellungen und die sie tragenden Beweiserwägungen einen Vorsatzwechsel ausschließen und belegen, dass nach der subjektiven Zielsetzung des Täters ein solches einheitliches Geschehen anzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19 Rn. 6).
  • LG Limburg, 20.11.2020 - 2 Ks 6170 Js 245370/19
    Maßgeblich ist die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, NStZ 2020, 82 Rn. 5 f.).
  • BGH, 29.03.2023 - 2 StR 147/21

    Rücktritt vom Versuch (Maßgeblichkeit des subjektiven Vorstellungsbilds des

    Im Rahmen eines - wie hier - mehraktigen Geschehens können die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen bilden mit der Folge, dass für die Beurteilung der Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ein strafbefreiender Rücktritt durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, 83 mwN).
  • BGH, 24.06.2021 - 5 StR 477/20

    Versuchter Totschlag (Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz; anschauliche und

    Die von der Revision und in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats (Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, 83) ist nicht einschlägig, denn in ihr ging es - anders als hier dargelegt - um einen unbeendeten Versuch.
  • BGH, 18.10.2022 - 6 StR 379/22

    Versuchte räuberische Erpressung (Rücktritt vom Versuch: Rücktrittshorizont)

    Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont, vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 43/20, NStZ 2020, 618, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN) hat das Landgericht nicht getroffen.
  • BGH, 20.04.2021 - 6 StR 134/21

    Rücktritt vom Versuch (Urteilsfeststellungen zum Vorstellungsbild;

    Vielmehr hätte das Landgericht die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung feststellen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 43/20, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 ? 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN).
  • LG Bielefeld, 22.11.2022 - 1 Ks 10/22
  • LG Limburg, 22.03.2022 - 2 Ks
  • KG, 26.03.2020 - 3 Ws 76/20

    Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung und fehlgeschlagener

  • LG Duisburg, 16.08.2022 - 35 Ks 13/22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht