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   BGH, 05.09.2019 - AK 49/19   

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https://dejure.org/2019,33297
BGH, 05.09.2019 - AK 49/19 (https://dejure.org/2019,33297)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - AK 49/19 (https://dejure.org/2019,33297)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - AK 49/19 (https://dejure.org/2019,33297)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 129a StGB; § 125 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 112 StPO
    Bildung terroristischer Vereinigungen (Vereinigungsbegriff; Organisationsstruktur; Willensbildung; Gruppenidentität; hierarchische Organisation; einvernehmliche Eingliederung des Täters; Gründer; weiterführender und richtungsweisender Beitrag; Konkurrenzen); schwerer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    §§ 121, ... 122 StPO, § 129a Abs. 1, § 125 Abs. 1 Nr. 1, § 125a Satz 2 Nr. 2, § 52 StGB, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 StGB, § 129 Abs. 2 StGB, Rahmenbeschluss 2008/841/JI, § 211 StGB, § 212 StGB, § 125 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 125 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 125a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB, §§ 129, 129a StGB, § 53 Abs. 1 StGB, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus; Untersuchungshaft aufgrund des Verdachts der Gründung der terroristischen Vereinigung "Revolution Chemnitz"; "Revolution Chemnitz" als eine terroristische Vereinigung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 09.02.2021 - AK 3/21

    Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als

    Entscheidend für das Vorliegen einer Vereinigung nach § 129 Abs. 2 StGB nF ist nur noch ein koordiniertes Zusammenwirken, um ein gemeinsames, über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgehendes Ziel zu erreichen, wobei nach der Gesetzesbegründung eine rudimentäre Organisationsstruktur ausreicht (vgl. BT-Drucks. 18/11275, S. 11; ferner BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 22; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 11).

    Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 17; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604).

    Das Gründen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB steht zu der weiteren Tatbestandsalternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an das Gründen der Vereinigung anschließt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26).

  • LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20

    Kriminelle Vereinigung, Begriff, Abgrenzung zur Bande

    Die Vereinigung setzt demnach letztlich zwei Merkmale voraus: zum einen den organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, was eine gewisse Organisationsstruktur, instrumentelle Vorausplanung und Koordination erfordert, sowie zum anderen ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (BGH, Beschluss vom 05.09.2019, AK 49/19, zitiert nach juris; BT-Drucks. 18/11275, S. 11).

    Dieser sah eine Angleichung des materiellen Strafrechts in den Mitgliedsstaaten vor, um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ebenso wie die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu erleichtern ( Maletz , Kriminalistik 2010, 428); konkret sollte dies durch eine Ausweitung des Begriffs der kriminellen Vereinigung durch ein Herabsenken der Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2019, AK 49/19).

  • BGH, 03.09.2020 - AK 27/20

    Dringender Tatverdacht wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung (Gründer;

    Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 17; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604).

    Das Gründen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB steht zu der weiteren Tatbestandsalternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an das Gründen der Vereinigung anschließt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2020 - 7 StS 4/19

    Staatsschutzverfahren gegen Carla-Josephine S.

    Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt nach wie vor eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 5. September 2019, AK 49/19, juris, Rn. 11).
  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

    Wenngleich die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition anders als nach früherem Verständnis nicht erfordert, dass sich der Täter in das "Verbandsleben" der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt sie nach wie vor eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 11).
  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 34/20

    Mittäterschaft (keine Mitwirkung am Kerngeschehen: Vorbereitungs- und

    Denn zweifelhaft könnte sein, ob der erste Angriff auf den Wirt bereits aus einer Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 21 mwN) begangen wurde bzw. ob zum Zeitpunkt der zweiten Welle der Gewalttätigkeiten noch eine entsprechende Menschenmenge bestand oder sich durch den teilweisen Rückzug der Angreifer nicht bereits aufzulösen begonnen hatte.
  • OLG Düsseldorf, 26.07.2022 - 7 StS 2/22

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt nach wie vor eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019, AK 49/19, juris, Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 7 StS 1/21

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt nach wie vor eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 5. September 2019, AK 49/19, juris, Rn. 11).
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