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   BGH, 05.10.1982 - 1 StR 174/82   

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https://dejure.org/1982,2072
BGH, 05.10.1982 - 1 StR 174/82 (https://dejure.org/1982,2072)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1982 - 1 StR 174/82 (https://dejure.org/1982,2072)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1982 - 1 StR 174/82 (https://dejure.org/1982,2072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurlaubung des Verteidigers - Aufhebung des Urteils wegen Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 34
  • StV 1983, 4
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71

    Verfahrensfehler der unterlassenen Zustellung einer berichtigten Anklageschrift -

    Auszug aus BGH, 05.10.1982 - 1 StR 174/82
    Der Verfahrensfehler nötigt gemäß §§ 145, 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, weil ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des (notwendigen) Verteidigers stattgefunden hat (vgl. BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]); BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79.
  • BGH, 15.05.1979 - 5 StR 101/79

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer nur vorübergehenden Abtrennung von

    Auszug aus BGH, 05.10.1982 - 1 StR 174/82
    Der Verfahrensfehler nötigt gemäß §§ 145, 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, weil ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des (notwendigen) Verteidigers stattgefunden hat (vgl. BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]); BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79.
  • BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83

    Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln - Verletzung des Verfahrens zur

    Der Bundesgerichtshof hat es in seiner zu § 231 c StPO ergangenen in NStZ 1983, 34 abgedruckten Entscheidung offengelassen, ob die genannte Vorschrift eine Spezialvorschrift in dem Sinne ist, daß sie eine kurzfristige Abtrennung nach allgemeinen Vorschriften (§ 4 StPO) ausschließt Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs knüpfen an die Rechtslage, wie sie vor Einfügung des § 231 c StPO in die Strafprozeßordnung gegeben war (BGHSt 24, 157 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]), an und halten eine vorübergehende Abtrennung grundsätzlich weiterhin für möglich, ohne allerdings die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 4 StPO und ihre Abgrenzung gegenüber der Beurlaubung nach § 231 c StPO zu erörtern (BGHSt 30, 74, 75; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGH NStZ 1981, 111; BGH bei Holtz MDR 1979, 807).

    Der Senat verkennt nicht, daß dies bei solchen Verfahrensvorgängen in der Regel anders zu beurteilen ist (BGH NStZ 1983, 34; BGH bei Holtz MDR 1978, 807).

  • BGH, 09.08.1989 - 3 StR 535/88

    Beweisaufnahme - Beweisantrag - Hauptverhandlung - Beurlaubung des Angeklagten

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  • BGH, 04.04.1984 - 2 StR 795/83

    Verurteilung wegen Betruges und Unterschlagung sowie wegen Steuerhinterziehung -

    Daß dieser Hinweis dem Angeklagten und seinen Verteidigern ermöglicht hat, die Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (vgl. zu den Anforderungen BGH NStZ 1983, 34 f mit Nachweisen), ergibt sich zweifelsfrei aus der Schutzschrift vom 5. April 1983 an das Gericht.
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