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   BGH, 05.10.1982 - VI ZR 31/82   

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https://dejure.org/1982,8522
BGH, 05.10.1982 - VI ZR 31/82 (https://dejure.org/1982,8522)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1982 - VI ZR 31/82 (https://dejure.org/1982,8522)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1982 - VI ZR 31/82 (https://dejure.org/1982,8522)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei der Lieferung von Trinkwasser - Fischsterben bei Fischzüchtern durch das gelieferte Wasser - Schadensersatz - Umweltschutz - Einwendung - Mitverschulden - Forellen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 254

Papierfundstellen

  • VersR 1983, 37
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.10.1972 - VIII ZR 117/71

    Haftung für Lieferung verunreinigten Wassers

    Auszug aus BGH, 05.10.1982 - VI ZR 31/82
    Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Revision kann es dahinstehen, ob die Beklagte - wie diese in ihrer Anschlußrevision geltend macht - etwa nur verpflichtet war, Wasser zu liefern, das den Leitsätzen für die Trinkwasserversorgung nach DIN 2000 und 2001 entsprach (BGHZ 59, 303, 308), oder ob davon auszugehen ist, daß die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten jedenfalls dadurch genügt hat, daß ihr Vorsteher den Kläger von dem Fischsterben bei anderen Fischzüchtern in Kenntnis gesetzt und ihn auf die Gefährdung seiner eigenen Fische hingewiesen hat.
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 05.10.1982 - VI ZR 31/82
    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann am 5. Oktober 1982 gemäß § 554b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • BGH, 26.05.1988 - III ZR 42/87

    Schadensminderungspflicht durch alsbaldige Behebung des Schadens

    Aus der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 31/82 = r+s 1982, 256 f. = VersR 1983, 37, 890 f. ergibt sich nichts anderes.
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