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   BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88   

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https://dejure.org/1988,1619
BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88 (https://dejure.org/1988,1619)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1988 - 2 StR 250/88 (https://dejure.org/1988,1619)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1988 - 2 StR 250/88 (https://dejure.org/1988,1619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe - Eintritt eines Ergänzungsschöffen in den Spruchkörper - Feststellung der Verhinderung des zu ergänzenden Schöffen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 192 Abs. 2, Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 366
  • NJW 1989, 1681
  • MDR 1989, 177
  • StV 1989, 143
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.10.1966 - 1 StR 282/66

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Vorübergehende Verhinderung eines

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88
    Geht es etwa bei Strafkammern der Landgerichte darum, ob einer der Richter tatsächlich verhindert ist, so steht es - sofern sich der Vertretungsfall kammerintern, also ohne Inanspruchnahme von Richtern anderer Kammern regeln läßt - dem Vorsitzenden zu, die Verhinderung festzustellen (Kissel a.a.O. § 21 e Rdn. 132; KMR-Müller, StPO 7. Aufl. Ergänzungsband GVG § 21 e Rdn. 13; Schäfer a.a.O. § 21 f GVG Rdn. 16; indirekt auch BGH NJW 1968, 512 sowie - für den Zivilprozeß - BGH DRiZ 1980, 147 f; offengelassen in BGHSt 21, 174, 176).

    Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Verhinderungsfall festgestellt werden muß (für die Feststellung sonstiger Verhinderungsfälle: BGHSt 21, 174, 179 f; BGH NJW 1974, 870 m.w.N.; Schäfer a.a.O. § 21 f GVG Rdn. 17; unklar: Kissel, GVG § 21 e Rdn. 131).

  • BGH, 29.01.1974 - 1 StR 533/73
    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88
    Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Verhinderungsfall festgestellt werden muß (für die Feststellung sonstiger Verhinderungsfälle: BGHSt 21, 174, 179 f; BGH NJW 1974, 870 m.w.N.; Schäfer a.a.O. § 21 f GVG Rdn. 17; unklar: Kissel, GVG § 21 e Rdn. 131).
  • BGH, 17.11.1967 - 4 StR 452/67

    Zuständigkeit des Urkundsbeamten für die Befreiung eines durch Krankheit

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88
    Geht es etwa bei Strafkammern der Landgerichte darum, ob einer der Richter tatsächlich verhindert ist, so steht es - sofern sich der Vertretungsfall kammerintern, also ohne Inanspruchnahme von Richtern anderer Kammern regeln läßt - dem Vorsitzenden zu, die Verhinderung festzustellen (Kissel a.a.O. § 21 e Rdn. 132; KMR-Müller, StPO 7. Aufl. Ergänzungsband GVG § 21 e Rdn. 13; Schäfer a.a.O. § 21 f GVG Rdn. 16; indirekt auch BGH NJW 1968, 512 sowie - für den Zivilprozeß - BGH DRiZ 1980, 147 f; offengelassen in BGHSt 21, 174, 176).
  • BGH, 14.05.1986 - 2 StR 854/84

    Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88
    Dies gilt um so mehr, als die Revision - in Übereinstimmung mit der Ansicht des erkennenden Senats (BGH StV 1986, 369, 370; a.A. offenbar RGSt 30, 226, 239) - den Standpunkt vertritt, die Bejahung des Verhinderungsfalls könne davon abhängig sein, ob aus damaliger Sicht zu befürchten stand, daß die Erkrankung des Schöffen noch über einen innerhalb der Fristen des § 229 StPO anzuberaumenden Folgetermin hinaus andauern würde.
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 31/79

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im zweiten

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88
    Geht es etwa bei Strafkammern der Landgerichte darum, ob einer der Richter tatsächlich verhindert ist, so steht es - sofern sich der Vertretungsfall kammerintern, also ohne Inanspruchnahme von Richtern anderer Kammern regeln läßt - dem Vorsitzenden zu, die Verhinderung festzustellen (Kissel a.a.O. § 21 e Rdn. 132; KMR-Müller, StPO 7. Aufl. Ergänzungsband GVG § 21 e Rdn. 13; Schäfer a.a.O. § 21 f GVG Rdn. 16; indirekt auch BGH NJW 1968, 512 sowie - für den Zivilprozeß - BGH DRiZ 1980, 147 f; offengelassen in BGHSt 21, 174, 176).
  • BGH, 24.04.1987 - 2 StR 156/87

    Umfang der Gesamtwürdigung alter Straftaten bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88
    Es kann offenbleiben, inwieweit die Feststellung des Verhinderungsfalls der revisionsgerichtlichen Prüfung zugänglich ist, insbesondere, ob als Prüfungsmaßstab - wovon die Revision offenbar ausgeht - nur das Willkürverbot in Betracht kommt (so in Analogie zu § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG: Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 37) oder auch eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung mit der Revision gerügt werden kann (so Kissel, GVG § 192 Rdn. 18; zur Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs in der bisherigen Rechtsprechung vgl. Niemöller StV 1987, 311, 316 f).
  • BGH, 20.11.1961 - 2 StR 395/61
    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88
    Für die Frage, ob die Ergänzungsschöffin in den Sitzungen vom 13. Mai bis 6. Juni 1987 anwesend war, kommt dem Protokoll daher die Beweiskraft des § 274 StPO nicht zu (vgl. BGHSt 16, 306, 308; KK-Engelhardt 2. Aufl. § 274 Rdn. 8, 11).
  • RG, 14.09.1897 - 3026/97

    1. Kann ein Richter oder Geschworener als verhindert, der Verhandlung

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88
    Dies gilt um so mehr, als die Revision - in Übereinstimmung mit der Ansicht des erkennenden Senats (BGH StV 1986, 369, 370; a.A. offenbar RGSt 30, 226, 239) - den Standpunkt vertritt, die Bejahung des Verhinderungsfalls könne davon abhängig sein, ob aus damaliger Sicht zu befürchten stand, daß die Erkrankung des Schöffen noch über einen innerhalb der Fristen des § 229 StPO anzuberaumenden Folgetermin hinaus andauern würde.
  • RG, 22.12.1885 - 3197/85

    Hat über den Eintritt eines Ergänzungsgeschworenen an Stelle eines ausscheidenden

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88
    Zumeist berufen sie sich auf RGSt 13, 191 (= RGRSpr. 7, 755).
  • RG, 09.05.1905 - 493/05

    Ist über den Eintritt eines Ergänzungsgeschworenen immer ein GerichtsBeschluss

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88
    Abgesehen davon, daß derselbe Strafsenat seine Auffassung später (1905) ausdrücklich revidiert hat (RGSt 38, 43, 45), bezog sie sich auf das "alte" Schwurgericht, das durch die Emmingersche Justizreform (1924) abgeschafft worden ist.
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    aa) Über die Erforderlichkeit der Zuziehung von Ergänzungsrichtern und deren Anzahl entscheidet gemäß § 192 Abs. 2 GVG der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988, BGHSt 35, 366, 368; Wickern in LR-StPO, 25. Aufl., § 192 GVG Rn. 7; Diemer in KK-StPO, 6. Aufl., § 192 GVG Rn. 4a), wobei er sich an einer ihm bekannt werdenden - nicht notwendigerweise konstanten - Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Ergänzungsfalls orientieren wird.

    Angesichts der Unklarheiten bezüglich der Erkrankung des RiLG Dr. B. war es auch nicht objektiv willkürlich, was allein die Annahme einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) stützen könnte, zunächst (was hier ebenfalls formlos möglich war, vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, NJW 1989, 1681; BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, NJW 1991, 51) vom Vorliegen eines Ergänzungsfalls auszugehen, dies aber - mit Blick auf den gesetzlichen Richter - wie geschehen sodann zur Erörterung zu stellen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Hierüber hatte der Strafkammervorsitzende, der für die Feststellung des Verhinderungsfalles zuständig ist (BGHSt 35, 366, 370), nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 30, 227, 229; Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 192 GVG Rdn. 14) zu entscheiden.

    Daß er dabei den Rechtsbegriff der "Verhinderung" verkannt oder gar willkürlich gehandelt hat (vgl. dazu BGHSt 35, 366, 373), ist nicht ersichtlich:.

  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15

    Eintritt des Ergänzungsrichters bei Krankheit eines zur Urteilsfindung berufenen

    Die Feststellung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden (BGH, Urteil vom 5.Oktober 1988 -2 StR 250/88, BGHSt 35, 366, 368; LR/Wickern, StPO, 26.Aufl., § 192 GVG Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7).

    Falls die Hauptverhandlung mit dem zeitweise verhinderten Richter nicht innerhalb dieser Fristen fortgesetzt werden kann, muss dessen Verhinderung festgestellt werden und der Ergänzungsrichter eintreten (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519; Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, BGHSt 35, 366, 373; Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR 539/96, NStZ 1997, 503; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 17).

  • BayObLG, 04.01.2006 - 1Z BR 97/03

    Keine Anfechtung des Erbverzichts durch Verzichtenden nach Eintritt des Erbfalls

    Einer förmlichen Feststellung des kammerinternen Vertretungsfalles bedurfte es, auch wenn die Richterin an diesem Tag im Gericht anwesend gewesen sein sollte, angesichts dieser Sachlage nicht (vgl. BGH NJW 1995, 335; BGH NJW 1989, 1681; Kissel § 21e Rn. 145; vgl. …
  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 130/01

    Verurteilungen wegen Korruption von Fahrprüfern rechtskräftig

    Die Feststellung der Verhinderung eines Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden mit der Folge des Eintritts des Ergänzungsschöffen ist vom Revisionsgericht nur auf Willkür zu überprüfen (Ergänzung von BGHSt 35, 366).

    Dieser eingeschränkte revisionsgerichtliche Prüfungsmaßstab kann hier nicht anders gelten als im Fall der Feststellung der Verhinderung eines Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung, für den dies aus der Regelung in § 54 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 1 GVG, § 336 Satz 2 StPO folgt (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 37; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 192 GVG Rdn. 7; noch offengeblieben in BGHSt 35, 366, 373).

  • BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2076/21

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstpflicht wegen Verhinderung (Recht auf den

    aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Revisionsgerichte die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) jedenfalls dann einer Willkürkontrolle - und keiner umfassenden Richtigkeitskontrolle - unterziehen, wenn die Entbindung eines Schöffen zur Überprüfung steht (vgl. BGH, Urteil des 5. Strafsenats vom 2. Juni 1981 - 5 StR 175/81 -, BGHSt 30, 149 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82 -, BGHSt 31, 3 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88 -, BGHSt 35, 366 ; Urteil des 5. Strafsenats vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01 -, BGHSt 47, 220 ; Urteil des 3. Strafsenats vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13 -, BGHSt 59, 75 ; Beschluss des 2. Strafsenats vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2016 - 3 A 10151/16

    Nichtigkeitsrüge in Disziplinarverfahren; Besetzung des Disziplinarsenats;

    Die Feststellung bedarf vielmehr nach den Prozessordnungen nicht der Schriftform und kann deshalb rechtlich ausreichend auch in anderer Weise, sogar nur schlüssig getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1966 - 1 StR 282/66 -, BGHSt 21, 174 [179 f.]; Urteil vom 31. Januar 1983 - II ZR 43/82 -, DRiZ 1983, 234; Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88 -, BGHSt 35, 366 [372]; Beschluss vom 5. April 1989 - 2 StR 39/89 -, juris; Urteil vom 22. November 1994 - X ZR 51/92 -, NJW 1995, 332; sowie Beschluss vom 20. Januar 2000 - I ZB 50/97 -, NJW-RR 2001, 38; Valerius, in: Beck'scher Online-Kommentar StPO, § 21 f GVG Rn. 7; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 21e Rn. 41).

    Frühere Gerichtsentscheidungen, in denen Fehler bei der Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplanes oder von Mitwirkungsgrundsätzen im Sinne des § 21 g Abs. 2 GVG ohne weiteres als relevante Besetzungsfehler im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder inhaltsgleicher anderer Vorschriften angesehen wurden (BGH, Urteil vom 6. Januar 1953 - 2 StR 162/52 -, BGHSt 3, 353 [355]; Beschluss vom 24. Oktober 1973 - 2 StR 613/72 -, BGHSt 25, 239 [241]), sind vereinzelt geblieben und ersichtlich überholt, wie sich aus späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (z. B. Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88 -, BGHSt 35, 366 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere Beschluss vom 2. Juli 1987 - 9 CB 7/87 -, NJW 1988, 1339; sowie Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19/88 -, NJW 1991, 1370) ergibt.

  • BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89

    Feststellung des Bedarfs an einem Ergänzungsschöffen durch den Richter -

    Die Feststellung, daß ein Schöffe verhindert ist - mit der Folge, daß für ihn der zugezogene Ergänzungsschöffe in die Richterbank eintritt (§ 192 Abs. 2 und 3 GVG) - obliegt dem Vorsitzenden (BGHSt 35, 366, 368).
  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20

    Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen - u.a. - pandemiebedingter

    Weder braucht die Feststellung in die Form einer - auf Entlassung des zu ersetzenden Richters aus der Verhandlung gerichteten - Verfügung gekleidet noch überhaupt ausdrücklich getroffen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88 -, NJW 1989, 1681).
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