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   BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00   

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https://dejure.org/2000,4962
BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00 (https://dejure.org/2000,4962)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2000 - 4 StR 361/00 (https://dejure.org/2000,4962)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2000 - 4 StR 361/00 (https://dejure.org/2000,4962)
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Gemeinsame Diebstähle

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Bandenbegriff, Erfordernis eines "gefestigten Bandenwillens" (Hinweis: aufgegeben durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»);

§ 64 StGB, (geringe) Anforderungen an den symptomatischen Zusammenhang

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244a Abs. 1 StGB; § 64 StGB
    Bandenmäßige Begehung; Gefestigter Bandenwillen; Bandendiebstahl; Fehlerhaft unterlassene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Hang; Symptomatischer Zusammenhang

  • lexetius.com
  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.04.2000 - 5 ARs 20/00

    (Schwerer) Bandendiebstahl; Vorlagebeschluß; Bande; Zeitliches und örtliches

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00
    Das genügt zur Begründung bandenmäßigen Handelns jedoch nicht, und zwar unabhängig von der Frage, ob schon zwei Personen eine Bande bilden können (verneinend BGH StV 2000, 315 (Anfragebeschluß); BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00; Engländer JZ 2000, 630 f.; Otto StV 2000, 313, 314 f.).
  • BGH, 25.07.2000 - 4 StR 255/00

    Bandendiebstahl; Bandenwille

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00
    Die Annahme bandenmäßiger Begehung setzt vielmehr - über eine mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen voraus (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1996, 339, 340), wobei für den der jeweils gemeinschaftlich begangenen Tat zugrunde liegenden, auf eine gewisse Dauer angelegten und verbindlichen "Gesamtwillen" kennzeichnend ist, daß sich der Bandentäter im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599; BGH, Beschluß vom 25. Juli 2000 - 4 StR 255/00; Tröndle/Fischer aaO § 244 Rdn. 13).
  • BGH, 22.09.1999 - 3 StR 393/99

    Voraussetzungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Symptomatischer

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00
    Zwar ist richtig, daß zwischen dem in § 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hang und den begangenen Taten sowie der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters ein symptomatischer Zusammenhang bestehen muß; dieser ist aber auch dann zu bejahen, wenn - was beim Angeklagten K. naheliegt (s. UA 4/5, 12, 23/24, 26/27) - der Hang zum Rauschmittelgenuß neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu befürchten ist (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2 = NStZ 2000, 25 f.).
  • BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95

    Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00
    Die Annahme bandenmäßiger Begehung setzt vielmehr - über eine mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen voraus (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1996, 339, 340), wobei für den der jeweils gemeinschaftlich begangenen Tat zugrunde liegenden, auf eine gewisse Dauer angelegten und verbindlichen "Gesamtwillen" kennzeichnend ist, daß sich der Bandentäter im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599; BGH, Beschluß vom 25. Juli 2000 - 4 StR 255/00; Tröndle/Fischer aaO § 244 Rdn. 13).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00
    Die Annahme bandenmäßiger Begehung setzt vielmehr - über eine mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen voraus (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1996, 339, 340), wobei für den der jeweils gemeinschaftlich begangenen Tat zugrunde liegenden, auf eine gewisse Dauer angelegten und verbindlichen "Gesamtwillen" kennzeichnend ist, daß sich der Bandentäter im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599; BGH, Beschluß vom 25. Juli 2000 - 4 StR 255/00; Tröndle/Fischer aaO § 244 Rdn. 13).
  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00
    Das genügt zur Begründung bandenmäßigen Handelns jedoch nicht, und zwar unabhängig von der Frage, ob schon zwei Personen eine Bande bilden können (verneinend BGH StV 2000, 315 (Anfragebeschluß); BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00; Engländer JZ 2000, 630 f.; Otto StV 2000, 313, 314 f.).
  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Anordnung des

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00
    Die Annahme bandenmäßiger Begehung setzt vielmehr - über eine mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen voraus (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1996, 339, 340), wobei für den der jeweils gemeinschaftlich begangenen Tat zugrunde liegenden, auf eine gewisse Dauer angelegten und verbindlichen "Gesamtwillen" kennzeichnend ist, daß sich der Bandentäter im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599; BGH, Beschluß vom 25. Juli 2000 - 4 StR 255/00; Tröndle/Fischer aaO § 244 Rdn. 13).
  • BGH, 19.05.1998 - 1 StR 154/98

    Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns bei einer Zweiergruppe; Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00
    Die Annahme bandenmäßiger Begehung setzt vielmehr - über eine mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen voraus (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1996, 339, 340), wobei für den der jeweils gemeinschaftlich begangenen Tat zugrunde liegenden, auf eine gewisse Dauer angelegten und verbindlichen "Gesamtwillen" kennzeichnend ist, daß sich der Bandentäter im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599; BGH, Beschluß vom 25. Juli 2000 - 4 StR 255/00; Tröndle/Fischer aaO § 244 Rdn. 13).
  • BGH, 17.10.1995 - 1 StR 462/95

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben - Betäubungsmittel - Einzelne Tat - Neuer

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00
    Die Annahme bandenmäßiger Begehung setzt vielmehr - über eine mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen voraus (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1996, 339, 340), wobei für den der jeweils gemeinschaftlich begangenen Tat zugrunde liegenden, auf eine gewisse Dauer angelegten und verbindlichen "Gesamtwillen" kennzeichnend ist, daß sich der Bandentäter im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599; BGH, Beschluß vom 25. Juli 2000 - 4 StR 255/00; Tröndle/Fischer aaO § 244 Rdn. 13).
  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00
    Das genügt zur Begründung bandenmäßigen Handelns jedoch nicht, und zwar unabhängig von der Frage, ob schon zwei Personen eine Bande bilden können (verneinend BGH StV 2000, 315 (Anfragebeschluß); BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00; Engländer JZ 2000, 630 f.; Otto StV 2000, 313, 314 f.).
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