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   BGH, 05.10.2016 - VII ZB 51/15   

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https://dejure.org/2016,41529
BGH, 05.10.2016 - VII ZB 51/15 (https://dejure.org/2016,41529)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2016 - VII ZB 51/15 (https://dejure.org/2016,41529)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - VII ZB 51/15 (https://dejure.org/2016,41529)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristverlängerungsantrag - und die fehlende Begründung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.08.2016 - VII ZR 248/15

    Anhörungsrüge: Geltendmachung von Zulassungsgründen außerhalb der

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - VII ZB 51/15
    1. Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016  VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016  VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 20. November 2007  VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.).
  • BGH, 27.04.2016 - VII ZR 47/15

    Anhörungsrüge: Rüge neuer Gehörsverletzung gegen den eine

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - VII ZB 51/15
    1. Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016  VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016  VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 20. November 2007  VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.).
  • BGH, 09.07.2009 - VII ZB 111/08

    Vertrauen einer Partei in eine erstmalig beantragten Verlängerung einer

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - VII ZB 51/15
    Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten trifft an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schon deshalb ein Verschulden, da er kein Vertrauen in die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung haben durfte, weil er seinen am letzten Tag der Frist gestellten Antrag auf Fristverlängerung nicht näher begründet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009  VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8).
  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - VII ZB 51/15
    1. Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016  VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016  VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 20. November 2007  VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.).
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - VII ZB 51/15
    Das gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - VII ZB 51/15
    1. Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016  VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016  VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 20. November 2007  VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.).
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