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BGH, 05.11.1976 - V ZR 240/74 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
Zwangsversteigerung eines Grundstücks - Belastung eines Grundstücks mit einer Tilgungshypothek - Verzinsung einer Eigentümergrundschuld - Verzinslichkeit der Eigentümergrundschuld über den Zuschlagstermin hinaus - Zinsrecht des früheren Eigentümers aus seiner früheren ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 67, 291
- NJW 1977, 100
- MDR 1977, 214
- DNotZ 1978, 235
- DB 1977, 346
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 05.04.1905 - V 454/04
Zwangsversteigerung; Eigentümerhypothek
Auszug aus BGH, 05.11.1976 - V ZR 240/74
Das Urteil RGZ 60, 359, 362 besagt nichts dagegen; es verneint zwar ein Zinsrecht des früheren Eigentümers aus seiner früheren Eigentümergrundschuld auch über den Zuschlag hinaus bis zum Verteilungstermin, aber für ein Grundpfandrecht, das beim Zuschlag nicht bestehen geblieben, sondern erloschen war, wobei der an die Stelle des Grundstücks tretende Versteigerungserlös dem Eigentümer gehörte und deshalb eine Trennung von Eigentumsrecht und Gläubigerrecht nicht eintrat (vgl. Stöber, Rpfleger 1958, 339, 342;… mißverständlich Palandt/Bassenge, BGB 35. Aufl. § 1197 Anm. 1 b).
- LG München II, 23.08.2019 - 11 O 6313/11
Zins- und Nutzungsansprüche in Folge einer Zwangsversteigerung
So hat der BGH bereits mit Urteil vom 5.11.1976 - V ZR 240/74 in Bezug auf zwei Tilgungshypotheken ausgeführt, dass der Ersteher eines Grundstückes auch die im Umfang ihrer Tilgung entstandene Eigentümergrundschuld(en) vom Zuschlag an grundsätzlich zu verzinsen hat, sofern bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks eine darauf lastende Tilgungshypothek bestehen bleibt.Hiernach sei davon auszugehen, dass die beiden genannten Eigentümergrundschulden seit dem Zuschlag, durch den sie zu Fremdgrundschulden wurden, zu verzinsen waren, und zwar mit demselben Zinssatz wie die jeweils dazugehörige, damals noch nicht getilgte Resthypothek (vgl. zu allem BGH Urt. v. 5.11.1976 - V ZR 240/74).
Die Grundschuld wäre ab Zuschlag wieder Fremdgrundschuld geworden mit der Folge des Wegfalls sämtlicher Zinsbeschränkungen für die Zukunft (…unter Verweis auf Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1197 Rn. 3; BGHZ 67, S. 291 = NJW 1977, 100).
Welche Belastungen dem Ersteher aufgebürdet werden, ergibt sich, wie Volmer überzeugend ausführt, aus § 56 S. 2 ZVG, nämlich Nominalbetrag einschließlich dinglicher Zinsen ab Zuschlag (so neben BGHZ 67, 291 = NJW 1977, 100 auch BGHZ 106, 375 = NJW 1989, 1349).
- BGH, 12.05.1978 - V ZR 199/75
Kündigung einer Tilgungshypothek (Eigentümergrundschuld)
§ 1177 Abs. 1 Satz 2 BGB findet auf eine durch Tilgung einer Tilgungshypothek entstandene Eigentümergrundschuld auch hinsichtlich der Kündigung Anwendung (Ergänzung zu BGHZ 67, 291).Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 5. November 1976 - V ZR 240/74 - (BGHZ 691) ausgesprochen, daß § 1177 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf eine durch Tilgung einer Tilgungshypothek entstehende Eigentümergrundschuld hinsichtlich der Verzinslichkeit anzuwenden ist.
Der Senat hat in seinem erwähnten Urteil BGHZ 67, 291 die Verzinsungspflicht bejaht.
- OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 9 U 154/07
Zwangsversteigerung: Widerspruch gegen den Teilungsplan durch den …
Die vorrangigen Grundschulden des Beklagten, die bestehen bleiben, erhalten nichts auf das Kapital und die laufenden Zinsen ab dem Zuschlag (BGH NJW 1977, 100). - AG Rheinberg, 30.08.2010 - 13 C 64/10
Schadensersatz aus pVV aufgrund der teilweisen Nichtgeltendmachung laufender und …
Dieser Anspruch ist außerhalb der von einem Dritten eingeleiteten Zwangsverwaltung nur während der Dauer einer Vereinigung von Eigentum und Grundschuld in einer Person suspendiert (BGH NJW 1977, 100; BGH NJW 1981, 1505). - LG Flensburg, 09.09.2016 - 2 O 220/09
Abschluss und Wirksamkeit eines Vergleichs
Erst als mit dem Erwerb des Grundstücks durch den Kläger die Grundschuld, soweit sie als der Beklagten zustehend zu betrachten ist, wieder zu einer Fremdgrundschuld wurde, setzte sich die Verzinslichkeit der Grundschuld fort (vgl. hierzu BGH NJW 1977, 100).