Rechtsprechung
BGH, 05.11.2002 - 1 StR 254/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 200 Abs. 1 StPO; § 265 StPO; § 337 StPO
Wirksame Anklage (Konkretisierungs- und Umgrenzungsanforderungen; Informationsfunktion; richterlicher Hinweis; Verteidigungsrechte; Serienstraftaten); hinweispflichtige Veränderung der Beweis- oder sonstigen Sachlage in der Hauptverhandlung (Beruhen; keine Hinweispflicht ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Wirksame Anklageerhebung - Verletzung der richterlichen Hinweispflicht - Sexuelle Übergriffe gegen ein Kind - Konkretisierungs- und Umgrenzungsanforderungen - Informationsfunktion - Hinweispflichtige Veränderung der Beweis- oder sonstigen Sachlage
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 200 Abs. 1
Umgrenzungsfunktion der Anklage beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 20.02.2003 - 3 StR 222/02
Hinweispflicht bei Konkretisierung einer ungenauen Fassung der Anklageschrift nur …
Keine Hinweispflicht besteht, wenn die neuen Einzelheiten "lediglich den Tatablauf näher kennzeichnen" (BGH StraFo 2003, 95).Nach anderen Entscheidungen muß er durch ausdrücklichen Hinweis konkret und eindeutig unterrichtet werden (vgl. BGHSt 44, 153; BGH, Urt. vom 5. November 2002 - 1 StR 254/02).
Die vom 1. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 44, 153 (auch im Leitsatz, allerdings obiter dictu) vertretene Auffassung, die Unterrichtung "(müsse) - regelmäßig im Hauptverhandlungsprotokoll - dokumentiert werden" hat sich nicht durchgesetzt und wird auch vom 1. Strafsenat - wie dieser ausdrücklich klargestellt hat - nicht mehr vertreten (BGH, Urt. vom 5. November 2002 - 1 StR 254/02; BGH NJW 1999, 802 f.).
Zudem sind von der Hinweispflicht ausdrücklich ausgenommen solche Konkretisierungen, die - wie hier - "lediglich den Tatablauf näher kennzeichnen" (BGH, Urt. vom 5. November 2002 - 1 StR 254/02).
- OLG Hamm, 10.08.2005 - 3 Ss 224/04
Beweiswürdigung; Auseinandersetzung; Zeugenaussage; Fehlen
Außer Zweifel steht nämlich, dass das Gericht keine Hinweise zu erteilen braucht, wenn sich die Konkretisierung auf Umstände beschränkt, die nicht unmittelbar die Tat betreffen, sondern Feststellungen in bezug auf die Tatplanung oder vorbereitung (so für den Fall der Veränderung der Sachlage gegenüber der Anklage BGH NStZ 2000, 48; BGH, Beschl. v. 5.4.2000 3 StR 95/00) oder wenn die neuen Einzelheiten "lediglich den Tatablauf näher kennzeichnen" (BGH StraFo 2003, 95).