Rechtsprechung
BGH, 05.11.2004 - BLw 14/04 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG); Geltung von § 309 der Zivilprozessordnung (ZPO) für Entscheidungen durch Beschluss nach einer mündlichen Verhandlung; Umwandlung einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in eine GmbH Co. ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Ausscheiden aus einer LPG; Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche
- Judicialis
ZPO § 309
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 309
Mitwirkung eines ausgeschiedenen Richters an einem nach der mündlichen Verhandlung ergehenden Beschluss - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Anwendungsbereich des § 309 ZPO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 2005, 410
- FamRZ 2005, 203 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.10.1998 - BLw 19/98
Risiko der Richtigkeit einer Bilanz
Auszug aus BGH, 05.11.2004 - BLw 14/04
Die angebotene und von den Eltern des Antragstellers angenommene Abfindung bemißt sich nach diesem Bilanzkapital (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 19/98, AgrarR 1999, 56, 57).Dies hat das Beschwerdegericht aber gerade nicht festgestellt, vielmehr gemeint, der von der Mitgliederversammlung gefaßte Beschluß, der auf der Umwandlungsbilanz und der daraus ermittelten Personifizierungsquote beruhte, sei Grundlage der angebotenen Abfindungen, und damit auch der getroffenen Vereinbarungen gewesen (so wie im Fall des Senatsbeschlusses vom 23. Oktober 1998, aaO).
- KG, 05.05.1993 - 24 W 3913/92
Antragsbefugnis in Wohnungseigentumssachen; Zustimmung der Mitglieder der …
Auszug aus BGH, 05.11.2004 - BLw 14/04
An einem Beschluß können nur diejenigen Richter mitwirken, die zum Zeitpunkt des Erlasses, hier also am 19. Januar 2004, dazu kraft der Geschäftsverteilung berufen waren (vgl. KG NJW-RR 1994, 278;… a.A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 309 Rdn. 7). - BGH, 16.06.2000 - BLw 19/99
Sittenwidrigkeit einer Abfindungsvereinbarung
Auszug aus BGH, 05.11.2004 - BLw 14/04
Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist, und ob sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt (Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762). - BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99
Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung …
Auszug aus BGH, 05.11.2004 - BLw 14/04
Allerdings genügt es in subjektiver Hinsicht, wenn derjenige, dem objektiv ein Sittenverstoß zur Last fällt, sich der Kenntnis bewußt oder grob fahrlässig verschließt (BGHZ 146, 298, 301 m.w.N.).
- BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15
Landesbetrieb Berlin Energie - Zivilrechtsstreit um die Vergabe eines …
b) § 309 ZPO gilt jedoch nicht für eine Entscheidung durch Beschluss, die nicht aufgrund, sondern lediglich nach (fakultativer) mündlicher Verhandlung ergeht (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 14/04, MDR 2005, 410;… Thomas/Putzo/Reichold aaO § 309 Rn. 2;… aA Zöller/Vollkommer aaO § 329 Rn. 12, § 309 Rn. 7;… Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl., § 309 Rn. 4). - BGH, 09.03.2006 - BLw 30/05
Zulässigkeit einer Divergenzrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen
aa) Das Beschwerdegericht hat keinen abweichenden Rechtssatz zu dem Grundsatz (BGHZ 146, 298, 301; Senat, Beschl. v. 5. November 2004, BLw 14/04, ZOV 2005, 30, 31) aufgestellt, dass es für die Feststellung einer verwerflichen Gesinnung genügt, wenn derjenige, dem objektiv ein Sittenverstoß zur Last fällt, sich der Kenntnis erheblicher Tatsachen bewusst oder grob fahrlässig verschließt. - OLG Koblenz, 17.01.2008 - 5 U 831/07
Einwendungen gegen Darlehensrückzahlungsanspruch
Wie der Senat im Beschluss vom 11. Oktober 2007 bereits ausgeführt hat, wäre die mündliche Verhandlung in erster Instanz nach § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wieder zu eröffnen gewesen, weil zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden war (vgl. im Einzelnen BGH MDR 2005, 410; BGH NJW 2002, 1426; BGH NJW 2001, 1502). - KG, 24.04.2008 - 19 UF 12/08
Getrenntlebende Eltern: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den …
An einem Beschluss kann nur derjenige Richter mitwirken, der zum Zeitpunkt des Erlasses, hier also am 18. Januar 2008, dazu kraft der Geschäftsverteilung berufen war (BGH MDR 2005, 410).