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   BGH, 05.11.2009 - IX ZB 91/09   

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https://dejure.org/2009,8689
BGH, 05.11.2009 - IX ZB 91/09 (https://dejure.org/2009,8689)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2009 - IX ZB 91/09 (https://dejure.org/2009,8689)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2009 - IX ZB 91/09 (https://dejure.org/2009,8689)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Prozessfähigkeit einer Prozesspartei oder des Beteiligten eines Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit psychosomatischen Beeinträchtigungen

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; InsO § 4b Abs. 2; ; ZPO § 120 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Prozessfähigkeit einer Prozesspartei oder des Beteiligten eines Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit psychosomatischen Beeinträchtigungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZB 91/09
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, BGH-Report 2009, 255, 256 Rn. 10).
  • BGH, 24.09.1955 - IV ZR 162/54

    Prozeßfähigkeit

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZB 91/09
    Von einer Partei, die sich auf sie beruft, muss deshalb die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit ergeben (BGHZ 18, 184, 190; BGHZ 86, 184, 189; BGH, Urt. v. 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060).
  • BGH, 16.09.2008 - X ZB 28/07

    Beschichten eines Substrats

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZB 91/09
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, BGH-Report 2009, 255, 256 Rn. 10).
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 85/04

    Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZB 91/09
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, BGH-Report 2009, 255, 256 Rn. 10).
  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZB 91/09
    Gleiches gilt, wenn eine Partei, deren Prozessfähigkeit fraglich sein könnte, sich gegen die in der Vorinstanz ergangene Sachentscheidung wendet und mit ihrem Rechtsmittel eine andere, ihrem Begehren entsprechende Sachentscheidung anstrebt (vgl. BGHZ 143, 122, 127).
  • BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95

    Pflicht des Klägers zum Nachweis der Prozeßfähigkeit

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZB 91/09
    Von einer Partei, die sich auf sie beruft, muss deshalb die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit ergeben (BGHZ 18, 184, 190; BGHZ 86, 184, 189; BGH, Urt. v. 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060).
  • BGH, 22.12.1982 - V ZR 89/80

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach Prozeßvergleich bei Prozeßunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZB 91/09
    Von einer Partei, die sich auf sie beruft, muss deshalb die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit ergeben (BGHZ 18, 184, 190; BGHZ 86, 184, 189; BGH, Urt. v. 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060).
  • BGH, 14.02.2013 - IX ZB 13/11

    Klärungsbedürftigkeit der Frage der Qualifizierung von erkennbar unrichtigen

    Davon ist der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. November 2009 (IX ZB 91/09, ZInsO 2009, 2405) ausgegangen.
  • LG Aachen, 17.11.2010 - 6 T 108/10

    Obliegenheitsverletzung; Auskunft über das Vermögen, Erwerbsarbeit, Belehrung

    Im Wortlaut des Gesetzes findet die Auffassung des Schuldners keine Stütze - dort wird die Erklärungspflicht gerade nicht davon abhängig gemacht, dass das Gericht der Partei zuvor eine Änderung ihrer Verhältnisse vorgehalten hat -, sie wird auch vom Bundesgerichtshof nicht geteilt (vgl. nur BGH, ZinsO 2009, 2405, zitiert nach juris).
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