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   BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14   

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BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14 (https://dejure.org/2014,41266)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2014 - 1 StR 299/14 (https://dejure.org/2014,41266)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2014 - 1 StR 299/14 (https://dejure.org/2014,41266)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 54 Abs. 1 StGB; § 55 StGB; § 51 StGB
    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen: Unmöglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung, im Ausland erlittene Freiheitsentziehung; Verhältnis zur Anrechnung erlittener Freiheitsentziehung); Anrechnung von im Ausland erlittener ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 4 S 2 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB, § 267 StPO
    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt: Gewährung eines Härteausgleichs neben der Anrechnung bereits vollstreckter Auslandshaft

  • IWW

    § 51 StGB, § ... 54 StGB, § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 55 StGB, § 6 Nr. 5 StGB, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 264 StPO, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 51 Abs. 1, Abs. 3 StGB, § 51 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 StGB, § 450a StPO, § 51 Abs. 3 StGB, § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung des Gesamtstrafenausspruchs und der Anrechnung der im Ausland erlittenen Haft wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt: Gewährung eines Härteausgleichs neben der Anrechnung bereits vollstreckter Auslandshaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung des Gesamtstrafenausspruchs und der Anrechnung der im Ausland erlittenen Haft wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de

    Überprüfung des Gesamtstrafenausspruchs und der Anrechnung der im Ausland erlittenen Haft wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung oder Härteausgleich für Auslandshaft

  • Jurion (Kurzinformation)

    Überprüfung des Gesamtstrafenausspruchs und Anrechnung der im Ausland erlittenen Haft

  • mainpost.de (Pressebericht, 28.12.2014)

    Harte Haft in Thailand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 193
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97

    Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat);

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14
    Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

    Im Ergebnis das gleiche gilt im Falle der Verurteilung des Angeklagten durch ein ausländisches Gericht, soweit hypothetisch eine Aburteilung der Auslandstat auch im Inland nach deutschem Recht möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80; Beschluss vom 2. September 1997 - 1 StR 317/97, NStZ 1998, 134; Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 1 StR 659/97, NStZ-RR 1998, 204; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 5 StR 608/99, NStZ-RR 2000, 105; Urteil vom 26. September 2007 - 1 StR 276/07, NStZ 2008, 709, 710; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 432/09, NJW 2010, 2677, 2678; Fischer StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 21b mwN).

    Zwar sind im Ausland verhängte Strafen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung über § 55 StGB nicht zugänglich, weil eine Gesamtstrafe mit einer von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 43, 79; BGH, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 432/09, NJW 2010, 2677).

    Dem liegen dieselben Erwägungen zugrunde, als wenn nach Jugendrecht und Erwachsenenrecht getrennt abgeurteilte Straftaten an sich gesamtstrafenfähig wären; auch in diesem Fall ist die Härte auszugleichen, die darin liegt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts unzulässig ist (vgl. BGHSt 14, 287, 288; 36, 270, 272; 43, 79, 80).

    aa) Die Gewährung eines Härteausgleichs dient der Vermeidung eines schuldinadäquaten Gesamtstrafübels, weil eine bereits vollstreckte Strafe nicht mehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

    Ob der Tatrichter den Härteausgleich durch die Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe unter Einbeziehung der erledigten Verurteilung, die dann um die vollstreckte Strafe zu mindern ist, vornimmt, oder den Umstand, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe nicht mehr möglich ist, unmittelbar bei der neuen Festsetzung der Strafhöhe berücksichtigt, steht in seinem freien Ermessen (BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80; Urteil vom 26. September 2007 - 1 StR 276/07, NStZ 2008, 709, 710).

    Das Tatgericht hat die später zu treffende Anrechnungsentscheidung bereits bei Prüfung des Härteausgleichs in den Blick zu nehmen und die Bemessung der Gesamtstrafe daran auszurichten (vgl. auch Senat, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 82).

  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87

    Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14
    Sie ist ebenso vorzunehmen, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht mitabgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 176).

    Der Angeklagte soll durch die Anrechnung der ausländischen Strafvollstreckung andererseits aber auch nicht besser stehen, als wenn Verurteilung und Vollstreckung sämtlich im Inland erfolgt wären (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1979 - 1 StR 261/79, BGHSt 29, 63, 65; Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 176).

    Dieses Verständnis, wonach von einem einheitlichen - über § 264 StPO hinausgehenden - Tatbegriff in § 51 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auszugehen ist, liegt auch deshalb nahe, weil Absatz 3 Satz 2 auf Absatz 1 der Vorschrift verweist und für die Ungleichbehandlung im In- und Ausland erlittener Haft auch sonst kein sachlicher Grund besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 178; LK-StGB/Theune, 12. Aufl., § 51 Rn. 21; Fischer StGB, 61. Aufl., § 51 Rn. 17).

    Der Angeklagte soll im Ergebnis weder besser noch schlechter stehen, als wäre das gesamte Tatgeschehen im Inland abgeurteilt worden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 177 mwN).

    Der für jeden Inhaftierungszeitraum neu festzulegende Anrechnungsmaßstab ist in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 1982 - 3 StR 56/82, NStZ 1982, 326; Beschluss vom 26. Mai 1983 - 4 StR 265/83, NStZ 1983, 455; Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 177).

  • BGH, 08.12.1981 - 1 StR 648/81

    Anrechnung einer im Ausland verhängten und bezahlten Geldstrafe auf eine in

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14
    Diese ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung des Strafübels, das dem Angeklagten durch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung widerfahren ist, und der Abwägung, wie viel dieses Übel von demjenigen bereits vorweg genommen hat, mit dem das inländische Urteil ihn belasten will (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283).

    Er hat dafür das im Ausland erlittene Strafübel zu schätzen und in ein dem inländischen Strafensystem zu entnehmendes Äquivalent umzusetzen (vgl. RGSt 35, 41; BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283 und vom 28. Januar 1986 - 1 StR 652/85, NStZ 1986, 312 f.).

    Maßgeblich hierfür ist die Bewertung, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283 und vom 28. Januar 1986 - 1 StR 652/85, NStZ 1986, 312 f.).

  • BGH, 28.01.1986 - 1 StR 652/85

    Bestimmung des Maßstabs für die Anrechnung einer in den Niederlanden erlittenen

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14
    Er hat dafür das im Ausland erlittene Strafübel zu schätzen und in ein dem inländischen Strafensystem zu entnehmendes Äquivalent umzusetzen (vgl. RGSt 35, 41; BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283 und vom 28. Januar 1986 - 1 StR 652/85, NStZ 1986, 312 f.).

    Maßgeblich hierfür ist die Bewertung, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283 und vom 28. Januar 1986 - 1 StR 652/85, NStZ 1986, 312 f.).

  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58
    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14
    Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

    aa) Die Gewährung eines Härteausgleichs dient der Vermeidung eines schuldinadäquaten Gesamtstrafübels, weil eine bereits vollstreckte Strafe nicht mehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

  • BGH, 17.07.1979 - 1 StR 261/79

    Verurteilung wegen eines fortgesetzt begangenen Vergehens gegen das

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anrechnung nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn das ausländische und das inländische Urteil dieselbe Tat i.S. des prozessualen Tatbegriffs gemäß § 264 StPO betreffen (BGH, Urteil vom 25. Juni 1953 - 4 StR 108/53, NJW 1953, 1522; BGHSt 29, 63, 64; BGH, Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89, NStZ 1990, 231, 232).

    Der Angeklagte soll durch die Anrechnung der ausländischen Strafvollstreckung andererseits aber auch nicht besser stehen, als wenn Verurteilung und Vollstreckung sämtlich im Inland erfolgt wären (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1979 - 1 StR 261/79, BGHSt 29, 63, 65; Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 176).

  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14
    Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

    aa) Die Gewährung eines Härteausgleichs dient der Vermeidung eines schuldinadäquaten Gesamtstrafübels, weil eine bereits vollstreckte Strafe nicht mehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14
    Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

    aa) Die Gewährung eines Härteausgleichs dient der Vermeidung eines schuldinadäquaten Gesamtstrafübels, weil eine bereits vollstreckte Strafe nicht mehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 11/87

    Auslieferung wegen einer im Ausland begangenen Betäubungsmittelstraftat;

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14
    Die Geltung deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 6 Nr. 5 StGB, wonach das deutsche Strafrecht unabhängig von dem Recht des Tatorts für den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Ausland, wie etwa die Organisation von Rauschgifttransporten, Anwendung findet (vgl. BGHSt 27, 30; 34, 334 f.).

    Eine Inlandsberührung der Tat resultiert hier ungeachtet der Bestimmungsorte der verfahrensgegenständlichen Rauschgiftlieferungen jedenfalls aus der Auslieferung des Angeklagten an die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH, Urteil vom 8 April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 338).

  • BGH, 07.02.1990 - 2 StR 601/89

    Straftat im Ausland - Inländisches Ermittlungsverfahren - Strafe - Anrechnung

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anrechnung nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn das ausländische und das inländische Urteil dieselbe Tat i.S. des prozessualen Tatbegriffs gemäß § 264 StPO betreffen (BGH, Urteil vom 25. Juni 1953 - 4 StR 108/53, NJW 1953, 1522; BGHSt 29, 63, 64; BGH, Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89, NStZ 1990, 231, 232).

    Es reicht vielmehr bereits aus, dass das ausländische Verfahren aktenkundig geworden und durch die faktische Befassung damit in das inländische Verfahren eingeflossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89, NJW 1990, 1428, 1429).

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 26.09.2007 - 1 StR 276/07

    Einführung von Erkenntnissen der Gerichtshilfe in die Hauptverhandlung (Verlesung

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 432/09

    Ausländische Vorverurteilung; Härteausgleich; Berücksichtigung bei der

  • BGH, 05.03.1982 - 3 StR 56/82

    Untersuchungshaft - Anrechnung - Strafe im Ausland - Anrechnung erlittener

  • BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83

    Vermögensfürsorgepflicht des Sortenkassierers einer Bank - Voraussetzung für das

  • BGH, 22.12.2011 - 4 StR 514/11

    Konkurrenzen beim uneigentlichen Organisationsdelikt

  • RG, 17.12.1901 - 4697/01

    Nach welchen Grundsätzen ist die im Auslande vollzogene Strafe auf die im Inlande

  • BGH, 25.06.1953 - 4 StR 108/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.01.1955 - 3 StR 552/54
  • BGH, 06.05.1960 - 4 StR 107/60
  • BGH, 20.10.1976 - 3 StR 298/76

    Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 745/93

    Ladung an der Costa Brava - § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, kein Verbot der

  • BGH, 02.09.1997 - 1 StR 317/97

    Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 30.10.1997 - 1 StR 659/97

    Rechtsgedanke des Härteausgleichs bei Unmöglichkeit nachträglicher

  • BGH, 15.12.1999 - 5 StR 608/99

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmittel; Strafmilderung nach § 31 BtMG

  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

  • BGH, 10.06.2009 - 2 StR 386/08

    Einschränkung des Härteausgleichs bei der Gesamtstrafenbildung in Fällen

  • BGH, 15.04.2014 - 3 StR 89/14

    Erfolglose Rüge der Verletzung von Mitteilungs- und Protokollierungspflichten bei

  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01

    Mord (niedrige Beweggründe) ; Totschlag; Beweiswürdigung (Lücke)

  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 96/14

    Anfragebeschluss zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten

    Mit Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14 hat der 1. Strafsenat entschieden, dass sich eine Inlandsberührung der Tat im Rahmen des § 6 Nr. 5 StGB ungeachtet der Bestimmungsorte der dort verfahrensgegenständlichen Rauschgiftlieferungen jedenfalls aus der Auslieferung des - in diesem Fall offenkundig deutschen - Angeklagten an Deutschland ergeben kann.

    Auch das Urteil des 1. Strafsenats vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14 dürfte nicht entgegenstehen, da es die Auslieferung eines Deutschen und damit eine andere Fallkonstellation betraf, wie schon die Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigt.

  • BGH, 16.12.2015 - 1 ARs 10/15

    Anfrageverfahren; Anwendung des deutschen Strafrechts auf Betäubungsmitteldelikte

    An der in dem in Bezug genommenen Urteil geäußerten Rechtsansicht, die auch dem Senatsurteil vom 5. November 2014 (1 StR 299/14) zugrunde liegt und dieses trägt, hält der Senat fest.

    In dem Urteil vom 5. November 2014 (1 StR 299/14) hat der Senat die Geltung deutschen Strafrechts auf § 6 Nr. 5 StGB gestützt und die Inlandsberührung aus der Auslieferung des Angeklagten an die Bundesrepublik Deutschland hergeleitet.

  • BGH, 02.12.2020 - 4 StR 398/20

    Vergewaltigung (Penetration mit dem Finger als eine dem Beischlaf ähnliche

    Außerdem wird der neue Tatrichter bei der Strafzumessung zu beachten haben, dass in Bezug auf die durch die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigten und deshalb nicht mehr nach § 55 Abs. 1 StGB einbeziehungsfähigen Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 11. März 2019 ein Härteausgleich zu gewähren ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14 Rn. 17; von Heintschel-Heinegg in MünchKommStGB, 4. Aufl., § 55 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 13.12.2016 - 3 StR 440/16

    Tatbegriff im Rahmen der Anrechnung von im Ausland erlittener Haft; konstitutive

    Für die Annahme eines einheitlichen - über § 264 StPO hinausgehenden - Tatbegriffs in § 51 Abs. 1 und Abs. 3 StGB spricht zudem der Verweis in Absatz 3 Satz 2 auf Absatz 1 der Vorschrift; für eine ungleiche Behandlung von im Ausland vollstreckten Freiheitsstrafen gegenüber sonstigen ausländischen Freiheitsentziehungen, die keine Strafvollstreckung darstellen, besteht kein sachlicher Grund (BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 5 mwN).

    Konstitutive Wirkung kommt im Rahmen des § 51 StGB allein der Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab gemäß Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift zu (BGH, Beschluss vom 2. November 2000 - 4 StR 471/00, BGHR StGB § 51 Abs. 1 Anrechnung 2 mwN; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 5).

    Deren Unterbleiben beschwert die Angeklagte im Hinblick auf die durch das Landgericht verhängte Rechtsfolge nicht, da der Umfang der von ihr in Brasilien verbüßten Strafhaft auch bei Zugrundelegung des Mindestanrechnungsmaßstabs von 1:1 (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 5) die vom Landgericht erkannte Gesamtfreiheitsstrafe übersteigt; diese ist daher als bereits vollständig verbüßt zu werten.

  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 94/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit);

    c) Das Tatgericht hat zudem entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB einen Anrechnungsmaßstab für die in Polen offenbar in der Zeit vom 17. September bis 1. Oktober 2014 in Polen erlittene Auslieferungshaft (Bl. 48, 51 und 54 der Sachakten) nicht - wie geboten (siehe nur BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 5 mwN) - bestimmt.
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19

    Finanzplan für Rüstungsprojekte: Haft für Ex-Journalist nach Geheimnisverrat

    Der Senat lässt dahinstehen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der vollstreckungsrechtlichen Anrechnung einer durch Zahlung erledigten Geldstrafe im Sinne des § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB eine abweichende Bewertung rechtfertigen kann (so offenbar allgemein OLG Karlsruhe vom 21. Februar 2019, 2 Rv 7 Ss 74/19, juris Rn. 7 sowie vom 24. April 2019, 2 Rv SS 187/19, juris Rn. 13; OLG Celle vom 20. November 2018, 2 Ss 114/18, juris Rn. 16; jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG vom 20. Dezember 2017, 2 BvR 2312/17, juris Rn. 21-26), wobei der Bundesgerichtshof in jüngeren Entscheidungen diesen Aspekt nicht herangezogen (etwa BGH vom 8. November 2018, 4 StR 269/18, juris Rn. 16; vom 23. Januar 2019, 5 StR 479/18, juris Rn. 32) und der spezifisch vollstreckungsrechtlichen Regelung des § 51 StGB auch mit Blick auf die gegenüber dem Härteausgleich unterschiedliche Zielrichtung erst bei der Bestimmung des Härteausgleichs, nicht aber zu dessen grundsätzlicher Herleitung Bedeutung beigemessen hat (etwa BGH vom 5. November 2014, 1 StR 299/14, juris Rn. 20 bis 22, 28 bis 31).
  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 3 RVs 80/16

    Urteil; Liste angewendete Vorschriften; Beschwer; nachträgliche Gesamtstrafe;

    Das Tatgericht muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen angesehen hat (BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, juris, Rdnr. 10, 11; BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14, juris, Rdnr. 17 m.w.N.; Senat, Urteil vom 1. April 2008 - 3 Ss 43/08, juris).
  • OLG München, 29.04.2020 - 7 St 9/19

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - Konkurrenz

    Daher ist z. B. auch eine im Ausland erlittene Auslieferungs- oder Abschiebehaft anzurechnen, wenn sie aus Anlass der Tat infolge der internationalen Fahndung durch die deutschen Behörden erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 10. April 1997, 5 StR 674/96, Rn. 5 = NStZ 1997, 385; BGH, Urteil vom 5. November 2014, 1 StR 299/14, Rn. 27 = BeckRS 2014, 23680; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 1994, 2 BvR 2352/93 = NStZ 1994, 607).
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 580/19

    Anrechnung (im Ausland vollstreckte Strafe; im Ausland erlittene

    Darüber hinaus kann dem Urteil nicht entnommen werden, ob der Härteausgleich die Anrechnung nach § 51 Abs. 3 StGB ersetzen sollte oder aber der Vermeidung eines unbilligen Strafübels diente, das auf der Unmöglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe beruhte (zur grundsätzlich möglichen Kumulation von Härteausgleich und Anrechnung gemäß § 51 Abs. 3 StGB bei ausländischen Strafen vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 ? 1 StR 299/14, juris).
  • BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (erforderlicher Härteausgleich)

    Die Tatsache, dass eine durch Vollstreckung erledigte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und allein deshalb eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB ausscheidet, ändert nichts an der Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile; dieser Ausgleich ist - soweit er geboten ist - im Wege des sog. Härteausgleichs vorzunehmen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Juni 2002 - 3 StR 118/02, wistra 2002, 422; vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14, BGHR StGB § 55 Bemessung 4 jeweils mwN).
  • BGH, 02.03.2022 - 4 StR 498/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Ergänzung der Urteilsformel hinsichtlich

  • BGH, 24.03.2020 - 6 StR 8/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anrechnung der in Thailand erlittenen

  • BGH, 22.02.2017 - 2 StR 439/16

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Ausgleich gescheiterter

  • KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17

    Vollstreckungshilfeverfahren: Anrechnung von im Ausland vollzogenem

  • BGH, 09.01.2018 - 4 StR 248/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Anrechnung von im Ausland erlittener

  • LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13
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