Rechtsprechung
BGH, 05.11.2014 - III ZB 75/13 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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§ 319 Abs 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 727 ZPO, § 1025 Abs 4 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 Alt 2 ZPO
Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Schiedsspruchs bei Schiedsverfahren gegen ein Joint Venture - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anerkennung eines Schiedsspruchs bei einer Vollstreckbarerklärung
- rewis.io
Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Schiedsspruchs bei Schiedsverfahren gegen ein Joint Venture
- schiedsgericht.expert
Schiedsverfahren: Vollstreckung Joint Venture
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anerkennung eines Schiedsspruchs bei einer Vollstreckbarerklärung
- rechtsportal.de
ZPO § 1061 Abs. 2
Anerkennung eines Schiedsspruchs bei einer Vollstreckbarerklärung - datenbank.nwb.de
Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Schiedsspruchs bei Schiedsverfahren gegen ein Joint Venture
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Karlsruhe, 23.07.2013 - 8 Sch 2/12
- BGH, 05.11.2014 - III ZB 75/13
Papierfundstellen
- SchiedsVZ 2015, 149
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Karlsruhe, 23.07.2013 - 8 Sch 2/12
Auszug aus BGH, 05.11.2014 - III ZB 75/13
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2013 - 8 Sch 2/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). - BGH, 10.05.2011 - II ZR 227/09
BGB-Gesellschaft: Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft gegen den …
Auszug aus BGH, 05.11.2014 - III ZB 75/13
Denn da der Inhalt des Beschlusses und damit der Umfang seiner Rechtskraft erforderlichenfalls auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu bestimmen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09, NJW 2011, 2292 Rn. 13; BVerfG NJW 2003, 3759 mwN), kann hier aus der Nichtanerkennung nicht abgeleitet werden, dass es der Antragstellerin in einem solchen Verfahren verwehrt wäre, sich auf die von ihr insoweit behauptete materielle Rechtslage nach katarischem Recht zu berufen. - BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 2388/02
Abweisung einer auf eine Eigenbedarfskündigung gestützten Räumungsklage
Auszug aus BGH, 05.11.2014 - III ZB 75/13
Denn da der Inhalt des Beschlusses und damit der Umfang seiner Rechtskraft erforderlichenfalls auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu bestimmen ist (vgl. nur BGH…, Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09, NJW 2011, 2292 Rn. 13; BVerfG NJW 2003, 3759 mwN), kann hier aus der Nichtanerkennung nicht abgeleitet werden, dass es der Antragstellerin in einem solchen Verfahren verwehrt wäre, sich auf die von ihr insoweit behauptete materielle Rechtslage nach katarischem Recht zu berufen.
- BGH, 17.11.2015 - II ZB 28/14
Zuständigkeits- und Rechtmittelstreitwert einer Auskunftsklage
Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - III ZB 75/13, juris Rn. 9 mwN). - OLG Celle, 15.12.2022 - 8 U 165/22
Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO
Weil aber der Wert des Auskunftsanspruchs nur mit einem Bruchteil des hierauf beruhenden Leistungsinteresses in Ansatz zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - III ZB 75/13) und es der Senat für sachgerecht erachtet, den Auskunftsanspruch mit 1/4 des wirtschaftlichen Interesses zu bewerten, folgt hieraus ein auf den Auskunftsanspruch entfallender Streitwert in Höhe von 659, 08 EUR (1/4 x 2.636,30 EUR). - LG Saarbrücken, 08.04.2021 - 14 O 103/17
Schadensgutachtensherausgabe an Versicherungsnehmer bei arglistiger Täuschung
Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014, III ZB 75/13, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH…, Beschluss vom 17. November 2015, II ZB 28/14, juris Rn. 8;… Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16.28).