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   BGH, 05.12.1955 - III ZR 151/54   

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BGH, 05.12.1955 - III ZR 151/54 (https://dejure.org/1955,5052)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1955 - III ZR 151/54 (https://dejure.org/1955,5052)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1955 - III ZR 151/54 (https://dejure.org/1955,5052)
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  • BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53

    Verkehrssicherung auf Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 05.12.1955 - III ZR 151/54
    Diese nach § 823 BGB zu beurteilende Pflicht beruht, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, auf der Gefahrenlage, die durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf einem Wegegrundstück entstanden ist, so daß die Verantwortung für die Beseitigung der Gefahrenlage denjenigen trifft, der die Gefahrenlage "schafft" und auf sie einzuwirken imstande ist, ohne daß es darauf ankommt, wer Eigentümer der Straße ist und wer für sie die Straßenbaulast trägt (BGHZ 9, 373; 14, 83 [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53]; 16, 95 [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53]; LM Nr. 9 und 16 zu § 823 [Dc] BGB).

    Hiervon ausgehend hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 16, 95 des näheren dargelegt, daß nach der Regelung in Art. 90, 85 GrundG die Bundesrepublik in der Regel weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit hat, durch eigene Behörden für die Verkehrssicherheit der Bundesstraßen zu sorgen, daß vielmehr grundsätzlich die zuständigen Landesbehörden oder Selbstverwaltungskörperschaften kraft der ihnen übertragenen Verwaltungsbefugnisse die Aufgabe und die Mittel haben, den aus dem ordnungswidrigen Zustand einer Bundesstraße auftretenden Gefahren zu begegnen.

    Im einzelnen wird hinsichtlich der Erwägungen des Senats auf die Entscheidung BGHZ 16, 95 verwiesen.

  • BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53

    Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 05.12.1955 - III ZR 151/54
    Diese nach § 823 BGB zu beurteilende Pflicht beruht, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, auf der Gefahrenlage, die durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf einem Wegegrundstück entstanden ist, so daß die Verantwortung für die Beseitigung der Gefahrenlage denjenigen trifft, der die Gefahrenlage "schafft" und auf sie einzuwirken imstande ist, ohne daß es darauf ankommt, wer Eigentümer der Straße ist und wer für sie die Straßenbaulast trägt (BGHZ 9, 373; 14, 83 [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53]; 16, 95 [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53]; LM Nr. 9 und 16 zu § 823 [Dc] BGB).
  • BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53

    Verkehrssicherung auf Landstraßen II. Ordnung

    Auszug aus BGH, 05.12.1955 - III ZR 151/54
    Diese nach § 823 BGB zu beurteilende Pflicht beruht, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, auf der Gefahrenlage, die durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf einem Wegegrundstück entstanden ist, so daß die Verantwortung für die Beseitigung der Gefahrenlage denjenigen trifft, der die Gefahrenlage "schafft" und auf sie einzuwirken imstande ist, ohne daß es darauf ankommt, wer Eigentümer der Straße ist und wer für sie die Straßenbaulast trägt (BGHZ 9, 373; 14, 83 [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53]; 16, 95 [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53]; LM Nr. 9 und 16 zu § 823 [Dc] BGB).
  • BGH, 21.12.1954 - I ZR 36/53

    Örtlich begrenzte Verkehrsgeltung

    Auszug aus BGH, 05.12.1955 - III ZR 151/54
    Diese nach § 823 BGB zu beurteilende Pflicht beruht, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, auf der Gefahrenlage, die durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf einem Wegegrundstück entstanden ist, so daß die Verantwortung für die Beseitigung der Gefahrenlage denjenigen trifft, der die Gefahrenlage "schafft" und auf sie einzuwirken imstande ist, ohne daß es darauf ankommt, wer Eigentümer der Straße ist und wer für sie die Straßenbaulast trägt (BGHZ 9, 373; 14, 83 [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53]; 16, 95 [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53]; LM Nr. 9 und 16 zu § 823 [Dc] BGB).
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus BGH, 05.12.1955 - III ZR 151/54
    Diese nach § 823 BGB zu beurteilende Pflicht beruht, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, auf der Gefahrenlage, die durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf einem Wegegrundstück entstanden ist, so daß die Verantwortung für die Beseitigung der Gefahrenlage denjenigen trifft, der die Gefahrenlage "schafft" und auf sie einzuwirken imstande ist, ohne daß es darauf ankommt, wer Eigentümer der Straße ist und wer für sie die Straßenbaulast trägt (BGHZ 9, 373; 14, 83 [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53]; 16, 95 [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53]; LM Nr. 9 und 16 zu § 823 [Dc] BGB).
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