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   BGH, 05.12.1990 - 3 StR 407/90   

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https://dejure.org/1990,6316
BGH, 05.12.1990 - 3 StR 407/90 (https://dejure.org/1990,6316)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1990 - 3 StR 407/90 (https://dejure.org/1990,6316)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1990 - 3 StR 407/90 (https://dejure.org/1990,6316)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfehlerhafte Bildung einer Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88

    Hinderung der Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe durch die

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - 3 StR 407/90
    Die Rechtskraft eines Urteils, das unter Mißachtung der Zäsurwirkung eines früheren Urteils fehlerhaft eine Gesamtstrafe gebildet hat, hindert nicht, bei späterer Aburteilung früher begangener Strafen die fehlerhaft gebildete Gesamtstrafe aufzulösen und die Gesamtstrafenbildung insgesamt neu vorzunehmen (BGHSt 35, 243).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - 3 StR 407/90
    Der Senat vermag vielmehr das Gegenteil nicht auszuschließen, da die durch die Einbeziehung einer Geldstrafe bewirkte Erhöhung einer Gesamtfreiheitsstrafe bei Wegfall der Geldstrafe - im Vergleich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer daneben selbständig weiterbestehenden Geldstrafe - regelmäßig das größere Strafübel darstellt (vgl. BGHSt 35, 208, 212).
  • BGH, 11.01.2011 - 4 StR 450/10

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug und "Kopfnuss"); Bildung der

    Der Senat kann schon nicht beurteilen, ob die mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 gemäß § 460 StPO nachträglich festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe (in nicht mitgeteilter Höhe) rechtsfehlerfrei gebildet worden ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der materiellen Rechtslage BGH, Beschlüsse vom 24. März 1988 - 1 StR 83/88, BGHSt 35, 243, vom 5. Dezember 1990 - 3 StR 407/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 4 und vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7).
  • BGH, 15.10.2014 - 2 StR 202/14

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Bestehen einer Gesamtstrafenlage)

    Denn für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist die tatsächlich gegebene materielle Gesamtstrafenlage maßgeblich, so dass eine fehlerhaft gebildete frühere Gesamtstrafe aufzulösen und die Gesamtstrafenbildung insgesamt neu vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 24. März 1988 - 1 StR 83/88, BGHSt 35, 243, 244 f.; Beschluss vom 5. Dezember 1990 - 3 StR 407/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 4).
  • BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95

    Zwei Vorverurteilungen - Gesamtstrafenfähig - Gesamtstrafenbildung

    Ein Rechtssatz des Inhalts, daß eine früher ausgesprochene Gesamtstrafe zur Bildung einer neuen nachträglichen Gesamtstrafe nicht aufgelöst werden darf, wenn nicht alle Einzelstrafen zur neuen nachträglichen Gesamtstrafenbildung herangezogen werden können, ist nicht anzuerkennen (BGHSt 35, 243, 245; 9, 5, 8; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1990 - 3 StR 407/90).
  • BGH, 22.02.2000 - 5 StR 1/00

    Bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel; Konkurrenzen; Gesamtstrafenbildung;

    Daneben müßte der neue Tatrichter hinsichtlich der am 26. Mai 1998 gegen den Angeklagten verhängten neunmonatigen Freiheitsstrafe, sofern diese nicht doch auch in die erste Gesamtstrafe miteinzubeziehen ist (nach Aktenlage betrifft die Verurteilung eine im November 1996 - nicht, wie im Urteil angegeben, erst 1997 - begangene Tat), deren gesondertes Bestehenbleiben feststellen (vgl. BGHSt 35, 243; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 4; BGH, Beschluß vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99 -).
  • BGH, 05.05.2009 - 5 StR 104/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Strafaussetzung zur

    Zutreffend (vgl. BGHSt 35, 243; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 4) hat es ferner die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für Fall 5 gemäß Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Februar 2007 mit Rücksicht auf die Zäsur nicht in diese Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, sondern aus dieser Einzelfreiheitsstrafe und der vom Amtsgericht Hamburg ferner verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten gebildet (Ziff. 3 der Urteilsformel).
  • BGH, 17.07.2000 - 5 StR 280/00

    Bildung von mehreren Gesamtstrafen

    Allerdings stehen die der Gesamtstrafbildung vom Tatrichter zugrunde gelegten Überlegungen zu mehreren Zäsuren mit der Folge notwendig zu bildender mehrerer Gesamtstrafen prinzipiell im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zu § 55 StGB (vgl. nur BGHSt 35, 243; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 4) - die schwer zu durchschauen, darzustellen und zu befolgen sind, schon daher dringlich im Sinne einer Einheitsstrafenregelung reformbedürftig erscheinen -.
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