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BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 2/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vorliegen eines Vermögensverfalls - Gefährdung der Interessen Rechtsuchender - Nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AGH Saarland, 22.11.2004 - AGH 3/04
- BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 2/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 60/03
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - …
Auszug aus BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 2/05
Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 - AnwZ(B) 60/03 und vom 18. April 2005 - AnwZ(B) 32/04;… Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). - BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79
Wegfall des Rücknahmegrundes
Auszug aus BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 2/05
Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. - BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 32/04
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Auszug aus BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 2/05
Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 - AnwZ(B) 60/03 und vom 18. April 2005 - AnwZ(B) 32/04;… Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). - BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82
Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Auszug aus BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 2/05
Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.