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   BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06   

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BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06 (https://dejure.org/2006,952)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2006 - AnwZ 2/06 (https://dejure.org/2006,952)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - AnwZ 2/06 (https://dejure.org/2006,952)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Wahlanfechtung eines durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz benannten Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens der Wahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof; Beurteilungsspielraum des ...

  • Anwaltsblatt

    § 223 BRAO
    Wahl der Anwälte beim BGH

  • Anwaltsblatt

    § 223 BRAO
    Wahl der Anwälte beim BGH

  • Judicialis

    BRAO § 223; ; BRAO §§ 164 bis 170

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 223; BRAO § 164; BRAO § 165; BRAO § 166; BRAO § 167; BRAO § 168; BRAO § 169; BRAO § 170
    Das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte beim BGH ist verfassungsgemäß

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens der Wahl der Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof; Beschwerderecht eines nicht berücksichtigten Bewerbers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtung der Wahl der Rechtsanwälte beim BGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge gegen die Wahl neuer Rechtsanwälte beim BGH

Besprechungen u.ä.

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entwicklungen im anwaltlichen Berufsrecht und Singularzulassung beim BGH (RA Prof. Dr. Ekkehart Reinelt; ZAP 2009, Fach 4, Seite 805)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 170, 137
  • NJW 2007, 1136
  • ZIP 2007, 450
  • VersR 2007, 1717
  • DB 2007, 1193
  • AnwBl 2007, 229
  • AnwBl Online 2007, 1
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 24.03.1982 - 1 BvR 278/75
    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
    a) Der Senat hat sich mit der Frage nach ihrer Verfassungsmäßigkeit in seinem Beschluss vom 18. Februar 2005 (BGHZ 162, 199) eingehend befasst; er ist dabei in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24. März 1982, 1 BvR 278/75 u.a., unveröff, Umdruck S. 3 f.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorschriften den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen (BGHZ 162, 199, 204 ff.).

    So hat bereits das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der zahlenmäßigen Beschränkung der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte in seinem früheren Beschluss ausdrücklich anerkannt (Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 3).

    Das in § 165 Abs. 1 BRAO vorgesehene Zusammenwirken aller Kräfte stellt sicher, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO; Senat, BGHZ 162, 199, 207).

    Es genügte, wenn er die Einhaltung dieser Kriterien durch ein entsprechendes Verfahren sicherstellte (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 4; a. M. Gerrit Krämer, aaO, 248 f.).

    Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6) und führt entsprechend §§ 163, 39 Abs. 3 BRAO dazu, dass nur überprüft werden kann, ob der Wahlausschuss das Verfahren eingehalten, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft und ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält.

    a) Hierbei steht dem Wahlausschuss ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6; Senat, BGHZ 162, 199, 206; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2613, 2614 für Insolvenzverwalter).

  • BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
    a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl anfechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).

    c) Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. 1 BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Bewerber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).

    Eine solche Wahlanfechtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig, wenn ein Bewerber die notwendige Mehrheit für die Aufnahme in die vom Wahlausschuss dem Bundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste verfehlt hat (Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3).

    Dem Wahlausschuss steht ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 162, 199, 207 f.; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 7, 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136).

    a) Hierbei steht dem Wahlausschuss ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6; Senat, BGHZ 162, 199, 206; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2613, 2614 für Insolvenzverwalter).

    Diesem Erfordernis genügt das vom Wahlausschuss nach Maßgabe vorgefundener Praxis beschrittene Verfahren (Senat, Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 8 f.).

  • BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
    a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl anfechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).

    c) Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. 1 BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Bewerber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).

    Eine solche Wahlanfechtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig, wenn ein Bewerber die notwendige Mehrheit für die Aufnahme in die vom Wahlausschuss dem Bundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste verfehlt hat (Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3).

    Dem Wahlausschuss steht ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 162, 199, 207 f.; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 7, 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136).

    a) Hierbei steht dem Wahlausschuss ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6; Senat, BGHZ 162, 199, 206; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2613, 2614 für Insolvenzverwalter).

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 37/82

    Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH -

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
    Aus diesem Zweck hat der Senat abgeleitet, dass unter den Bewerbern eine an diesem Maßstab ausgerichtete Bestenauslese stattzufinden hat (BGHZ 162, 199, 203; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; Beschl. v. 7. November 1983, AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043).

    Dem Wahlausschuss steht ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 162, 199, 207 f.; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 7, 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136).

    a) Hierbei steht dem Wahlausschuss ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6; Senat, BGHZ 162, 199, 206; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2613, 2614 für Insolvenzverwalter).

  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80

    Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte - Zulassung eines

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
    Eine solche Wahlanfechtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig, wenn ein Bewerber die notwendige Mehrheit für die Aufnahme in die vom Wahlausschuss dem Bundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste verfehlt hat (Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3).

    Dem Wahlausschuss steht ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 162, 199, 207 f.; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 7, 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136).

    a) Hierbei steht dem Wahlausschuss ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6; Senat, BGHZ 162, 199, 206; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2613, 2614 für Insolvenzverwalter).

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
    a) Hierbei steht dem Wahlausschuss ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6; Senat, BGHZ 162, 199, 206; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2613, 2614 für Insolvenzverwalter).

    Mehr war nicht geboten, zumal die Bewerber bereits ein chancengleiches Vorauswahlverfahren durchlaufen hatten, in dem ihre fachliche Eignung für die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in einem gestuften Bewerbervergleich vorgeprüft worden war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfGE 73, 280, 298 für Notare und BVerfGK 4, 1, 9 sowie BVerfG, NJW 2006, 2613, 2615, beide für Insolvenzverwalter).

  • BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
    Das Bundesjustizministerium ist zwar an den von dem Wahlausschuss festgestellten Bedarf nicht gebunden (Senatsbeschl. v. 11. September 2006, AnwZ 1/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Daran hat sich der Wahlausschuss ausgerichtet und dabei, wie geboten (Senatsbeschl. v. 11. September 2006, AnwZ 1/06), zusätzlich geprüft, ob die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof im Fall einer Zulassung der gewählten Bewerber auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.

  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
    Dies würde voraussetzen, dass sich die Tätigkeit als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ähnlich wie etwa die Tätigkeit als Insolvenzverwalter (dazu BVerfGK 4, 1, 8) zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt hätte.

    Mehr war nicht geboten, zumal die Bewerber bereits ein chancengleiches Vorauswahlverfahren durchlaufen hatten, in dem ihre fachliche Eignung für die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in einem gestuften Bewerbervergleich vorgeprüft worden war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfGE 73, 280, 298 für Notare und BVerfGK 4, 1, 9 sowie BVerfG, NJW 2006, 2613, 2615, beide für Insolvenzverwalter).

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02

    Singularzulassung zum BGH

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gebots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 171 BRAO) das Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft als legitim anerkannt (BVerfGE 106, 216, 220).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2002 das Festhalten an einer eigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof weiterhin nicht beanstandet (BVerfGE 106, 216, 222 f.).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

    Auszug aus BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
    Diese Qualifizierung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in vergleichbaren Fällen (BVerfGE 10, 185, 197 - Zulassung als Prozessagent; BVerfGE 11, 30, 41; 12, 144, 147 - Kassenarzt; BVerfGE 28, 364, 374 - Berechtigung zur Erstellung von Bauvorlagen; BVerfGE 57, 121, 130 - Fachanwalt; BVerfGE 86, 28, 38 - öffentliche Bestellung von Sachverständigen).

    Auch eine Berufsausübungsregelung kann zwar einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen (BVerfGE 86, 28, 38; ähnlich Gerrit Krämer, aaO, S. 245).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 3/00

    Vertretungsverbot nach Sozietätswechsel

  • BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 4/94

    Fachanwaltsbezeichnung - Umzulassung - Rechtsanwaltskammerwechsel

  • BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 117/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 90 Abs. 5 LBO Baden-Württemberg

  • BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 38/97

    Entziehung der Zulassung eines von der Residenzpflicht befreiten Rechtsanwalts

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • BVerfG, 08.02.1961 - 1 BvL 10/60

    Verfassungswidrigkeit des Praxis der Zulassung von Zahnärzten zu RVO -Kassen

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Hiervon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 (AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 zur Anfechtung der Wahl vom 21. Juni 2006) ausgegangen.

    Der Umstand, dass das Gesetz keine näheren Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgeglichen, dass darüber ein sachkundiges und gemischt zusammengesetztes Gremium entscheidet, dessen Besetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen, insoweit auch die besondere Sachkunde der bereits zugelassenen Rechtsanwälte zu Gehör kommt, andererseits deren Interessen nicht den Ausschlag geben können, da sie lediglich über fünf Stimmen verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 3 = BeckRS 2007, 21620; NJW 2008, 1293 Rn. 38; Senat, Beschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 207 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 21, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Innerhalb dieses Rahmens steht dem Ausschuss jedoch ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 27 mwN).

    Der Senat kann nur kontrollieren, ob der Wahlausschuss das Verfahren eingehalten, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft und ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 aaO).

    Die im Allgemeininteresse liegende gesetzgeberische Zielsetzung, den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsmitteln ohne hinreichende Erfolgsaussichten eine Filterfunktion zuzuweisen (vgl. Entwurf der Bundesregierung zur Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958, BT-Drucks. 3/120, S. 111 zu § 185 BRAO-E; siehe auch BVerfG, aaO Rn. 40; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 75 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17), wäre gefährdet, wenn so viele Rechtsanwälte zugelassen würden, dass hierdurch ein Verdrängungswettbewerb unter den Revisionsanwälten entstünde.

    Außerdem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 172 BRAO), dass den dadurch in ihrer beruflichen Tätigkeit erheblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ihnen eine Berufsausübung ermöglicht, die eine ihrer besonderen Qualifikation entsprechende auskömmliche Lebensgrundlage bietet (BVerfG, aaO Rn. 36; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 209; vom 11. September 2006 aaO und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 19 f.).

    Die Bedarfsentscheidung an diesen Parametern und an den sich daraus ergebenden Abwägungsgesichtspunkten auszurichten, war sachgerecht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 30).

    Selbstverständlich muss gewährleistet sein, dass die Revisionsanwälte die Bearbeitung der Mandate nach hinreichender Prüfung im Rahmen des von ihnen zu bewältigenden Arbeitspensums selbst inhaltlich voll verantworten (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 31, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Da die Wahl 2006 kein verbindlicher Bezugsmaßstab ist, kommt es auch nicht auf die Rüge des Klägers an, es sei bereits im Wahlverfahren 2006 - dort war der Kläger Prozessbevollmächtigter eines vom Ausschuss nicht gewählten Klägers - aufgezeigt worden, "dass evidente Fehler bei der damaligen Bedarfsanalyse bestanden"; abgesehen davon hat der Senat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses bestätigt (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 25 ff.; siehe auch BVerfG aaO).

    Im Übrigen wäre das Bundesministerium der Justiz nicht gehindert gewesen, bei seiner abschließenden Entscheidung, welcher der benannten Bewerber im Rahmen des Bedarfs zuzulassen ist, dem Verjüngungsgesichtspunkt eine noch stärkere Bedeutung beizumessen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 56, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Die Prüfung durch den Senat beschränkt sich in diesem Rahmen darauf, ob der Ausschuss das Verfahren eingehalten, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt und dabei ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 39; siehe auch Senat, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 8/82, Umdruck S. 5; jeweils mwN).

    Das Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben, gewährleistet insoweit am ehesten Sachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, auch unterschiedliche Motivationen auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 206 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 24).

    Dies schließt - entgegen der Auffassung des Klägers - ein, dass nicht im Protokoll festgehalten werden muss, "welches Mitglied des Beklagten welches Votum über welchen Bewerber abgegeben hat bzw. welches Mitglied einen konkreten Bewerber vorgeschlagen hat" (vgl. auch Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 53).

    Dies ist der Fall (siehe auch Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 40).

    Eine sachgerechte Wahl setzt gerade voraus, dass jedes Mitglied zuvor auf einen annähernd gleichen Erkenntnisstand gebracht und ihm hierdurch eine vergleichende Einordnung der von unterschiedlichen Berichterstattern beurteilten Bewerber ermöglicht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 52).

    Im Wahlakt, bei dem der Kläger in keinem der sechzehn Durchgänge auch nur eine Stimme erhalten hat, bringen insoweit die einzelnen Ausschussmitglieder ihre persönliche Beurteilung der Bewerber auf der Grundlage der Voten, deren Erläuterung durch die Berichterstatter und der Aussprache im Ausschuss durch die in ihrer eigenen Verantwortung liegende Stimmabgabe zum Ausdruck (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 52; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 - AnwZ 1/13, NJW 2013, 2907 Rn. 10).

    Insoweit hat der Senat in dem vom Kläger zitierten weiteren Beschluss vom 5. Dezember 2006 (AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 47, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt) auch die Begriffe des "chancengleichen Vorauswahlverfahrens" und des "gestuften Bewerbervergleichs" verwandt.

    Dem hat die im Wahlverfahren vorzunehmende Auslese gerecht zu werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 31; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 203 f. und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17 f.).

    Es muss sich um Persönlichkeiten handeln, die zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der vorgelegten Rechtsfälle fähig sind; insbesondere müssen sie in der Lage sein, die Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich relevanten und die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte herauszuarbeiten (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 24).

    Insoweit ist zum Beispiel der Frage nachzugehen, ob es sachlich geboten ist, im Rahmen des Beurteilungsspielraums eigene Akzente zu setzen, etwa um eine stärkere Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof oder eine Verstärkung des Frauenanteils oder eine gewisse Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet haben, mit solchen zu erreichen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanzgerichten qualifiziert haben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 15 und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 45).

    cc) Der Kläger missversteht die Senatsrechtsprechung, wenn er unter Hinweis auf den Beschluss vom 5. Dezember 2006 (aaO Rn. 45) die Auffassung vertritt, die Wahl sei wegen angeblicher Überrepräsentanz von Karlsruher Bewerbern rechtswidrig.

    Insoweit hat der Senat gerade in der vom Kläger zitierten Entscheidung das Kriterium der Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet haben, mit solchen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanzgerichten qualifiziert haben, als zulässig bezeichnet (NJW 2007, 1136 Rn. 45 und 58, Rn. 58 in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Soweit in der Senatsrechtsprechung davon die Rede ist, das Berufsbild des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof sei geprägt von dem hochqualifizierten (Einzel-) Anwalt, der sich dadurch auszeichne, dass er das Zivilrecht in seiner ganzen Breite für den Bedarf der anwaltlichen Betreuung und Vertretung beherrscht (vgl. Beschluss vom 7. November 1983, aaO S. 1043; siehe auch Beschlüsse vom 4. März 2002, aaO S. 73 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 24), ist damit nicht gemeint, dass ein Bewerber bereits vor seiner Zulassung die Bandbreite der Zuständigkeiten aller zwölf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs abdecken muss.

    Sollte die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Formulierung im früheren Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 (aaO) in einem weiteren Sinne gemeint gewesen sein, hielte der Senat daran nicht fest.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die

    Der Bundesgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem angegriffenen Beschluss (veröffentlicht in NJW 2007, S. 1136) zurückgewiesen; auch die nachfolgende Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ist ohne Erfolg geblieben.
  • BGH, 25.06.2013 - AnwZ 1/13

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Grenzen des Akteneinsichtsrechts eines

    Effektiven Rechtsschutz erhält der Antragsteller für den Fall, dass er nicht gewählt werden sollte, dadurch, dass er die Entscheidung rechtzeitig vor einer Zulassung der gewählten Mitbewerber durch das Bundesministerium der Justiz anfechten kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 10 m.w.N.).

    Sollte es dazu kommen, wird der Senat - wie dem Antragsteller aus dem ihn betreffenden Verfahren AnwZ 2/06 bekannt ist - darüber zu entscheiden haben, in welchem Umfang er die Akten des Antragsgegners beizieht und ihm danach Akteneinsicht gewährt.

    Ob für den Fall, dass der Antragsteller nicht gewählt werden sollte und hiergegen Anfechtungsklage erhebt, zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Wahlausschusses, dem bei der Auswahl der Bewerber ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 38 ff.), die Akten des Antragsgegners einschließlich der vollständigen Gutachten der Berichterstatter beizuziehen sind und dem Antragsteller dann ein Akteneinsichtsrecht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 100 Abs. 1 VwGO zusteht, bedarf derzeit keiner Entscheidung.

    Die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof sind zum Teil gesetzlich geregelt (§§ 164 ff. BRAO) und im Übrigen durch die Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 24 m.w.N., siehe auch Rn. 45) konkretisiert.

  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvQ 36/06

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die beabsichtigte

    dem Bundesgerichtshof - Senat für Anwaltssachen - aufzugeben, eine Vertreterin oder einen Vertreter der Antragstellerin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren AnwZ 2/06 am 5. Dezember 2006 zuzulassen.
  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als

    Hierbei steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum sowohl bezüglich der Angemessenheit der Zulassungen als auch der Eignung der Bewerber im Rahmen der Bestenauslese zu (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f.; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 27, 39 m. w. N.).

    Genauso wenig besteht eine Bindung an die vom Wahlausschuss für richtig gehaltene Reihenfolge unter den Kandidaten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006, aaO Rn. 14 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 55).

  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 4/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Verwaltungsverfahren zur Zulassung als Rechtsanwalt

    Hierbei steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum sowohl bezüglich der Angemessenheit der Zulassungen als auch der Eignung der Bewerber im Rahmen der Bestenauslese zu (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f.; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 27, 39 m.w.N.).

    Genauso wenig besteht eine Bindung an die vom Wahlausschuss für richtig gehaltene Reihenfolge unter den Kandidaten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006, aaO Rn. 14 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 55).

  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 5/13

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als

    Hierbei steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum sowohl bezüglich der Angemessenheit der Zulassungen als auch der Eignung der Bewerber im Rahmen der Bestenauslese zu (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f.; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 27, 39 m. w. N.).

    Genauso wenig besteht eine Bindung an die vom Wahlausschuss für richtig gehaltene Reihenfolge unter den Kandidaten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006, aaO Rn. 14 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 55).

  • BGH, 27.01.2011 - V ZB 297/10

    Rechtsbeschwerde in Abschiebehaftsachen: Pflicht zur Beantragung der Beiordnung

    Zur Filterung und Strukturierung dieser, zumal revisionsähnlich ausgestalteten, Verfahren bedarf es der besonderen Kenntnisse und des Sachverstands der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, FamRZ 2005, 1164, 1165; vgl. auch Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 75, zur Singularzulassung nach § 171 BRAO aF; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136, 1137).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2018 - 4 S 2805/17

    Beiordnung eines Notanwaltes; fehlende Bereitschaft zur Übernahme des Mandats

    Grundsätzlich müssen sich Rechtsschutzsuchende aber selbst vertretungsberechtigte Personen suchen, diese beauftragen und vergüten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.12.2006 - AnwZ 2/06 -, Juris Rn. 33, dem nichts zur Gegenansicht zu entnehmen ist).
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