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   BGH, 05.12.2012 - I ZR 23/11   

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https://dejure.org/2012,44588
BGH, 05.12.2012 - I ZR 23/11 (https://dejure.org/2012,44588)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2012 - I ZR 23/11 (https://dejure.org/2012,44588)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - I ZR 23/11 (https://dejure.org/2012,44588)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Missbrauch des Verteilungsplans

    BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2; A-VPA (2006) der GEMA Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 3

  • openjur.de

    §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
    Missbrauch des Verteilungsplans

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Missbrauch des Verteilungsplans

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Missbrauch des Verteilungsplans

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, §§ 307 ff BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen der GEMA: Inhaltskontrolle des Berechtigungsvertrages; Unwirksamkeit des Ausschlusses eines Programms von der Verrechnung bei auffallend häufiger Namensnennung eines Bezugsberechtigten - Missbrauch des Verteilungsplans

  • IWW
  • JurPC

    Missbrauch des Verteilungsplans

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB bzgl. eines Verteilungsplans als Teil eines Berechtigungsvertrags zwischen der GEMA und dem Inhaber zweier Musikverlage

  • kanzlei.biz

    Missbrauch des Verteilungsplans

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Missbrauch des Verteilungsplans

    § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der GEMA: Inhaltskontrolle des Berechtigungsvertrages; Unwirksamkeit des Ausschlusses eines Programms von der Verrechnung bei auffallend häufiger Namensnennung eines Bezugsberechtigten - Missbrauch des Verteilungsplans

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 307 ff.
    Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB bzgl. eines Verteilungsplans als Teil eines Berechtigungsvertrags zwischen der GEMA und dem Inhaber zweier Musikverlage

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbrauch des Verteilungsplans

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überprüfung der GEMA-Bestimmungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zum Missbrauch des Verteilungsplans der GEMA - Regelungen eines Berechtigungsvertrages sind AGB und unterliegen der Inhaltskontrolle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Missbrauch des GEMA-Verteilungsplans

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan unterliegen Inhaltskontrolle unabhängig von Mitgliedschaft des Vertragspartners in Verwertungsgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 375
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 41/99

    Klausurerfordernis

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 23/11
    a) Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 23 - Klingeltöne für Mobiltelefone).

    Die Berechtigten, die nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen tragen (vgl. BGH, GRUR 2002, 332, 334 - Klausurerfordernis), sind durch diese Regelung nicht daran gehindert, wegen Werkaufführungen, die in von der Verrechnung zurückgestellten oder ausgeschlossenen Programmen genannt sind, einen Anspruch auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen geltend zu machen und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anderweitig nachzuweisen.

    Sie kann vom Anspruchsteller vielmehr auch andere Nachweise verlangen und ihn sogar auf den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verweisen, wenn sie begründete, nicht ausgeräumte Zweifel daran hat, dass die notwendigen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH, GRUR 2002, 332, 334 - Klausurerfordernis).

  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 299/02

    PRO-Verfahren

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 23/11
    Sie regeln - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitgliedern der Beklagten - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuldrechtliche treuhänderische Beziehung (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 127 f. - PRO-Verfahren; BGH, GRUR 2009, 395 Rn. 40 - Klingeltöne für Mobiltelefone).

    Eine Verwertungsgesellschaft ist aufgrund der treuhänderischen Bindung im Interesse aller Berechtigten gehalten, das Vergütungsaufkommen möglichst leistungsgerecht auszuschütten (BGHZ 163, 119, 133 - PRO-Verfahren).

    Es kann daher offenbleiben, ob ein Verstoß von Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 UrhWG oder § 7 Satz 1 UrhWG gemäß § 134 BGB zu deren Unwirksamkeit führt (vgl. Riesenhuber, Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags, 2004, S. 77 f. und S. 95 f.; ders. in Kreile/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2. Aufl., Kapitel 9 Rn. 84) oder allenfalls gemäß § 19 Abs. 1 UrhWG von der Aufsichtsbehörde beanstandet werden kann (vgl. zu § 7 Satz 3 UrhWG, BGHZ 163, 119, 129 - PRO-Verfahren).

  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 244/01

    Verteilung des Vergütungsaufkommens

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 23/11
    Satz 1 dieser Bestimmung erschöpft sich in der zutreffenden Feststellung, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung als Treuhänderin aller Mitglieder verpflichtet ist, der missbräuchlichen Ausnutzung des Verteilungsplanes entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2003 - I ZR 244/01, GRUR 2004, 767, 768 f. = WRP 2004, 1184 - Verteilung des Vergütungsaufkommens).

    Sie ist daher im Interesse der anderen Berechtigten gehalten, unzureichend belegte Meldungen zurückzuweisen und gegebenenfalls auf einem vollen Nachweis der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen zu bestehen (vgl. BGH, GRUR 2004, 767, 768 f. - Verteilung des Vergütungsaufkommens).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 23/06

    Klingeltöne für Mobiltelefone

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 23/11
    a) Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 23 - Klingeltöne für Mobiltelefone).

    Sie regeln - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitgliedern der Beklagten - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuldrechtliche treuhänderische Beziehung (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 127 f. - PRO-Verfahren; BGH, GRUR 2009, 395 Rn. 40 - Klingeltöne für Mobiltelefone).

  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 23/11
    Auf den vereinsrechtlichen Status der Berechtigten kommt es nicht an, weil sich die rechtlichen Wirkungen des Berechtigungsvertrags - ungeachtet der bei ordentlichen Mitgliedern durch das Vereinsrecht gewährten Möglichkeit der Einflussnahme auf dessen Gestaltung - für sämtliche Mitglieder gleichermaßen allein aus dem Berechtigungsvertrag ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 398 f. zu den Versicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; Riesenhuber, Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrages, 2004, S. 33).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 23/11
    Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16 mwN; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, GRUR 2012, 1031 Rn. 34 = WRP 2012, 1107 - Honorarbedingungen Freie Journalisten).
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 73/10

    Honorarbedingungen Freie Journalisten

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - I ZR 23/11
    Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16 mwN; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, GRUR 2012, 1031 Rn. 34 = WRP 2012, 1107 - Honorarbedingungen Freie Journalisten).
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 104/14

    Gebrauchtwagenhandel: Keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist

    Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 35; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23; jeweils mwN).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

    Als Bestandteile des Wahrnehmungsvertrags sind sie daher gleichfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 13 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

    Die rechtlichen Wirkungen des Wahrnehmungsvertrags ergeben sich - ungeachtet der bei ordentlichen Mitgliedern durch das Vereinsrecht gewährten Möglichkeit der Einflussnahme auf dessen Gestaltung - allein aus dem Wahrnehmungsvertrag (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 15 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

  • BGH, 03.12.2015 - VII ZR 100/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Handelsvertretervertrag mit einem

    Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, ZVertriebsR 2015, 243 Rn. 16; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans; Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 28/07, NJW-RR 2008, 615 Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

    Er muss folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 35; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23; jeweils mwN).
  • OLG München, 17.10.2013 - 6 U 2492/12

    Pauschaler Verlegeranteil der VG Wort unzulässig

    Die Fallkonstellation in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Missbrauch des Verteilungsplans" (Urteil vom 5.12.2012 - I ZR 23/11 Tz. 13), in der ohne Begründung davon ausgegangen worden sei, dass der Verteilungsplan Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sei, sei mit der vorliegenden insoweit nicht vergleichbar, da der Kläger des dortigen Verfahrens ein Kaufmann gewesen sei, so dass §§ 305 Abs. 2 und 3 BGB gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung gefunden hätten.

    Vielmehr regeln die Bestimmungen des Wahrnehmungsvertrages, dessen Bestandteil die von der Beklagten erlassene Satzung und der von dieser aufgestellte Verteilungsplan bilden, - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitgliedern der Beklagten wie dem Kläger - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuldrechtliche treuhänderische Beziehung (vgl. BGH GRUR 2005, 757, 759 - PRO-Verfahren; GRUR 2013, 375 Tz. 14 f. - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Bei den Regelungen des Wahrnehmungsvertrages handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, GRUR 2009, 345 Tz. 40 - Klingeltöne für Mobiltelefone, BGH GRUR 2013, 375 Tz. 13 ff. - Missbrauch des Verteilungsplans), die von der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird.

  • BGH, 24.11.2017 - LwZR 5/16

    Unwirksamkeit einer Klausel über ein Vorpachtrecht des Pächters

    Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, ZVertriebsR 2015, 243 Rn. 16; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans; Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 28/07, NJW-RR 2008, 615 Rn. 12 mwN; Urteil vom 3. Dezember 2015 - VII ZR 100/15, NJW 2016, 401 Rn. 22).
  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14

    Allgemeine Marktnachfrage - Verteilungsplan der GEMA im Bereich U-Musik:

    Die Bestimmungen des Verteilungsplans einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 13 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

    Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 34 - Honorarbedingungen Freie Journalisten; BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Die Beklagte ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats gehalten, die im Berechtigungsvertrag und im Verteilungsplan samt Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen, nach denen sie die von ihr treuhänderisch erzielten Einnahmen an die Berechtigten verteilt, so präzise zu formulieren, dass für die Wahrnehmungsberechtigten nachvollziehbar ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte anstelle der Kollektivverrechnung von Aufführungen ihrer Werke eine Nettoeinzelverrechnung durchführen wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Verwender durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume eröffnet werden, ist es von Bedeutung, welches Verständnis dieser selbst von der fraglichen Regelung hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 37 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Die im Verteilungsplan getroffenen Regelungen unterliegen deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dem der Beklagten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verteilung gemäß § 7 Satz 1 UrhWG eingeräumten Beurteilungsspielraum der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 12 ff., 35 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 132/14

    Regelung zur Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen; Nutzungsrechte an

    Die Bestimmungen des Verteilungsplans einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 13 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

    Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 34 - Honorarbedingungen Freie Journalisten; BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Die Beklagte ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats gehalten, die im Berechtigungsvertrag und im Verteilungsplan samt Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen, nach denen sie die von ihr treuhänderisch erhobenen Einnahmen an die Berechtigten verteilt, so präzise zu formulieren, dass für die Wahrnehmungsberechtigten nachvollziehbar ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte anstelle der Kollektivverrechnung von Aufführungen ihrer Werke eine Nettoeinzelverrechnung durchführen wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Verwender durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume eröffnet werden, ist es von Bedeutung, welches Verständnis dieser selbst von der fraglichen Regelung hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 37 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Die im Verteilungsplan getroffenen Regelungen unterliegen deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dem der Beklagten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verteilung gemäß § 7 Satz 1 UrhWG eingeräumten Beurteilungsspielraum der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 12 ff., 35 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 134/14

    Einräumung von Nutzungsrechten an komponierten Musikwerken zur Auswertung auf

    Die Bestimmungen des Verteilungsplans einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 13 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

    Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 34 - Honorarbedingungen Freie Journalisten; BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Die Beklagte ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats gehalten, die im Berechtigungsvertrag und im Verteilungsplan samt Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen, nach denen sie die von ihr treuhänderisch erhobenen Einnahmen an die Berechtigten verteilt, so präzise zu formulieren, dass für die Wahrnehmungsberechtigten nachvollziehbar ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte anstelle der Kollektivverrechnung von Aufführungen ihrer Werke eine Nettoeinzelverrechnung durchführen wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Verwender durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume eröffnet werden, ist es von Bedeutung, welches Verständnis dieser selbst von der fraglichen Regelung hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 37 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Die im Verteilungsplan getroffenen Regelungen unterliegen deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dem der Beklagten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verteilung gemäß § 7 Satz 1 UrhWG eingeräumten Beurteilungsspielraum der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 12 ff., 35 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 133/14

    Verteilung der Einnahmen aus der Verwertung der der GEMA eingeräumten Rechte auf

    Die Bestimmungen des Verteilungsplans einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 13 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

    Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 34 - Honorarbedingungen Freie Journalisten; BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Die Beklagte ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats gehalten, die im Berechtigungsvertrag und im Verteilungsplan samt Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen, nach denen sie die von ihr treuhänderisch erhobenen Einnahmen an die Berechtigten verteilt, so präzise zu formulieren, dass für die Wahrnehmungsberechtigten nachvollziehbar ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte anstelle der Kollektivverrechnung von Aufführungen ihrer Werke eine Nettoeinzelverrechnung durchführen wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Verwender durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume eröffnet werden, ist es von Bedeutung, welches Verständnis dieser selbst von der fraglichen Regelung hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 37 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Die im Verteilungsplan getroffenen Regelungen unterliegen deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dem der Beklagten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verteilung gemäß § 7 Satz 1 UrhWG eingeräumten Beurteilungsspielraum der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 12 ff., 35 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 135/14

    Einräumung von Nutzungsrechten an komponierten Musikwerken zur Auswertung auf

  • LG Berlin, 13.05.2014 - 16 O 75/13

    Beteiligung von Musikverlagen in der GEMA

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 110/12

    Erlösverteilung durch die GEMA: Geltendmachung von Ansprüchen auf Abrechnung und

  • OLG Stuttgart, 23.01.2014 - 2 U 57/13

    Allgemeine Versicherungsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Klausel zur

  • OLG Köln, 18.11.2022 - 6 U 57/22

    Urheberrecht: Verlegeranteil auf Nutzungsrechte

  • OLG Köln, 28.10.2022 - 6 U 57/22
  • OLG München, 04.07.2013 - 29 U 430/13

    Wirksamkeit des Ausschlusses von Risiken aus dem Gebrauch von Fahrzeugen ("Kleine

  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 24 O 184/18
  • OLG München, 25.02.2016 - 6 U 2301/15

    Vereinbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters

  • KG, 15.05.2013 - 24 U 127/12

    Urkundenprozess: Statthaftigkeit des Urkundenprozesses; rechtliche Einordnung

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 111/12

    Ausschluss eines Musikprogramms von der Verrechnung durch die GEMA: Durchsetzung

  • LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19
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