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   BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20   

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BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20 (https://dejure.org/2021,1825)
BGH, Entscheidung vom 06.01.2021 - 5 StR 454/20 (https://dejure.org/2021,1825)
BGH, Entscheidung vom 06. Januar 2021 - 5 StR 454/20 (https://dejure.org/2021,1825)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision; Aufhebung einer Einziehungsanordnung mangels erforderlichen Antrags; Anforderungen an einen Antrag im Sinne des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • rewis.io

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei Betäubungsmitteldelikten: Notwendigkeit und Inhalt eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf selbständige Einziehung von Taterträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 76a Abs. 4 ; StPO § 435 Abs. 1 S. 1
    Verwerfung einer Revision; Aufhebung einer Einziehungsanordnung mangels erforderlichen Antrags; Anforderungen an einen Antrag im Sinne des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 185
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.12.2018 - 1 StR 387/18

    Selbstständige Einziehung

    Auszug aus BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20
    Eines solchen Antrages bedarf es auch für den (hier vorliegenden) Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19; vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18; vom 5. Dezember 2018 - 1 StR 387/18; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18; BeckOK-StGB/Heuchemer, 48. Ed., § 76a, Rn. 14).
  • BGH, 29.04.2020 - 3 StR 122/20

    Keine Einziehung im Sicherungsverfahren (selbständiges Einziehungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20
    Nach § 435 Abs. 2 StPO sind neben der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände die Tatsachen anzugeben, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 StR 122/20).
  • BGH, 05.06.2018 - 5 StR 133/18

    Unwirksamer Eröffnungsbeschluss aufgrund von fehlerhafter Gerichtsbesetzung

    Auszug aus BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20
    Eines solchen Antrages bedarf es auch für den (hier vorliegenden) Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19; vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18; vom 5. Dezember 2018 - 1 StR 387/18; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18; BeckOK-StGB/Heuchemer, 48. Ed., § 76a, Rn. 14).
  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19

    Tätigkeit als Sparkassenangestellter als Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher

    Auszug aus BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20
    Eines solchen Antrages bedarf es auch für den (hier vorliegenden) Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19; vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18; vom 5. Dezember 2018 - 1 StR 387/18; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18; BeckOK-StGB/Heuchemer, 48. Ed., § 76a, Rn. 14).
  • BGH, 25.04.2019 - 1 StR 54/19

    Einziehung (Einziehung nach Verfahrenseinstellung nur noch im Wege des

    Auszug aus BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20
    Dies begründet ein Verfahrenshindernis (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 54/19).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 407/18

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung nach § 154 StPO eingestellter Straftaten)

    Auszug aus BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20
    Eines solchen Antrages bedarf es auch für den (hier vorliegenden) Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19; vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18; vom 5. Dezember 2018 - 1 StR 387/18; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18; BeckOK-StGB/Heuchemer, 48. Ed., § 76a, Rn. 14).
  • LG Hamburg, 23.06.2020 - 625 KLs 5/20

    Annahme eines minder schweren Falles bei Betäubungsmitteldelikten

    Auszug aus BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20
    Hamburg, LG, 23.06.2020 - 6001 Js 889/19 (6052) 625 KLs 5/20 6052 Js 18/19 625 AR 2/20.
  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    Soweit sich in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vereinzelt die Formulierung findet, eines Antrages gemäß § 435 Abs. 1 StPO bedürfe es auch für den Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren (etwa Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271, 272 Rn. 19; vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20, juris Rn. 2 mwN), wird damit lediglich sprachlich vereinfacht zum Ausdruck gebracht, dass diese Prozesshandlung erforderlich ist, um den rechtlichen Anforderungen an einen Übergang in das insoweit notwendige objektive Verfahren zu genügen.

    Die tatunabhängige (erweiterte) selbständige Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB setzt - dem gesetzgeberischen Willen entsprechend (s. oben 1. b] dd] [2]) - ebenfalls zwingend einen Antrag gemäß § 435 Abs. 1 StPO voraus, weil die Maßnahme von einer konkreten Erwerbstat unabhängig ist, die Gegenstand des gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens sein könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20, juris Rn. 2; vom 21. Dezember 2022 - 3 StR 372/21, juris Rn. 14).

  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19

    Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten

    Gleiches gilt für die nach § 154a StPO beschränkten Fälle (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 6 StR 468/20, juris Rn. 2) und die erweiterte selbständige Einziehung im Sinne des § 76a Abs. 4 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 20.12.2022 - 4 StR 221/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (zeitlicher Zusammenhang zwischen der

    Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden; die Erwähnung der Einziehungsbeträge in der Anklage und im Schlussantrag der Staatsanwaltschaft genügt dazu nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20 Rn. 2; Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 Rn. 11; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17 Rn. 4).
  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21

    Keine verständigungsbezogene Mitteilungspflicht bei bloßer Erörterung der

    Sofern - wie hier - eine konkrete Straftat als Herkunftstat eines Einziehungsgegenstandes festgestellt werden kann, kommt nur eine Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB in Betracht, die gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat anzuordnen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21 mwN), sofern nicht die Voraussetzungen von § 76a Abs. 1 und 3 StGB vorliegen und die Staatsanwaltschaft die gesonderte Einziehung ausdrücklich beantragt hat (vgl. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, hierzu auch BGH, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20 mwN).
  • OLG Oldenburg, 14.02.2023 - 15 EK 1/21

    Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines Kostenfestsetzungsverfahrens

    Dies entspricht der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 2021 - 7 EK 5/18, NStZ-RR 2021, 185 [BGH 06.01.2021 - 5 StR 454/20] Rn. 64; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Januar 2016 - 1 EK 3/15, juris Rn. 11; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 6. November 2019 - L 38 SF 323/18 EK AS, juris Rn. 33) sowie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 29. November 2017 - X K 1/16, BFHE 259, 499 Rn. 56).
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