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   BGH, 06.02.1981 - V ZR 33/79   

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https://dejure.org/1981,3321
BGH, 06.02.1981 - V ZR 33/79 (https://dejure.org/1981,3321)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1981 - V ZR 33/79 (https://dejure.org/1981,3321)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1981 - V ZR 33/79 (https://dejure.org/1981,3321)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Bewertung und Folgen eines Heimstättenrechts - Ausübung eines Vorkaufsrechts bei Vorliegen eines im Grundbuch eingetragenen Heimstättenvermerks - Möglichkeit der Abveräußerung oder Verkauf eines Teils eines Grundstücks bei einem vorliegenden Heimstättenrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 660
  • DNotZ 1982, 235 (Ls.)
  • Rpfleger 1981, 229
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.02.1981 - V ZR 33/79
    Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist nämlich die verkaufte Parzelle 83/4, die Gegenstand des Vorkaufsrechts ist, noch nicht als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen; dies aber wäre Voraussetzung für eine Verurteilung zur Auflassung und entsprechenden Eintragungsbewilligung (BGHZ 37, 233, 242) [BGH 20.06.1962 - V ZR 219/60].
  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 10/79

    Vorkaufsrecht bei Veräußerung einer Heimstätte

    Auszug aus BGH, 06.02.1981 - V ZR 33/79
    Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage sind Sinn und Zweck des § 11 RHeimstG, die vor allem darauf gerichtet sind, spekulative Veräußerungsgeschäfte zu unterbinden (Senatsurteil BGHZ 77, 45; Wormit/Ehrenforth, RHeimstG 4. Aufl. Einf. I 6 c und § 11 Anm. 1); der Bindung des Eigentümers der Heimstätte daran, daß er den Geldwert seiner Heimstätte nicht nach freiem Belleben ausnützen darf, stehen als interessengerechter Ausgleich die ihm gewährten Vorteile gegenüber, nämlich die Überlassung des Grundstücks zu einem niedrigen Bodenpreis sowie Steuer- und Gebührenvergünstigungen und der weitgehende Schutz vor Zwangsvollstreckungseingriffen (BGHZ aaO).
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