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   BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00   

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BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00 (https://dejure.org/2002,912)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2002 - VIII ZR 185/00 (https://dejure.org/2002,912)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2002 - VIII ZR 185/00 (https://dejure.org/2002,912)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unternehmenskäufer - Betrieb - Zahlungsunfähigkeit - Substantiierung des Vorbringens - GmbH - Versäumnisurteil - Insolvenzverwaltung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unternehmenskauf (Fitnessstudio) und Zahlungsunfähigkeit

  • Judicialis

    ZPO § 286 B

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286
    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung der Zahlungsunfähigkeit eines gekauften Unternehmens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Substantiierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    64 Satz 1 GmbHG, Darlegungs- und Beweislast, Erkennbarkeit Insolvenzreife, Innenhaftung, Insolvenzreife, Zahlung nach Insolvenzreife, Zahlungsunfähigkeit

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflichten des Verkäufers über Verbindlichkeiten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verkauf einer zahlungsunfähigen GmbH

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 35 (Entscheidungsbesprechung)

    § 286 ZPO
    Unternehmenskaufvertrag - Zahlungsunfähigkeit - Substantiierung des Klägervorbringens - Beweiswürdigung

  • hammermann-ehlers.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 286 ZPO
    Kaufvertrag über ein zahlungsunfähiges Unternehmen

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 853
  • MDR 2002, 832
  • NZI 2002, 341
  • NZI 2002, 44
  • NJ 2002, 475
  • WM 2002, 1839
  • BB 2002, 903
  • DB 2002, 942
  • NZG 2002, 644
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.04.2001 - VIII ZR 32/00

    Aufklärungspflicht des Verkäufers bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen sind ein Indiz für eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Zahlungsunfähigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118 unter II 3 c aa).

    Eine Mitteilung kann vom Verkäufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung jedoch für solche Umstände erwartet werden, die nur dem Verkäufer bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muß, daß sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluß sind, etwa deshalb, weil sie den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteile vom 4. März 1998 - VIII ZR 378/96, NJW-RR 1998, 1406 unter II 1 und vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1117 unter II 3 b).

    Bei einem Unternehmenskauf, wie er hier bei der Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile anzunehmen ist, hat darum der Verkäufer dem Käufer ungefragt sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens zu offenbaren, wenn diese dazu führen können, daß die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft ernsthaft gefährdet ist, weil ihr Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2001 aaO und vom 4. März 1998 aaO; vgl. auch Stengel/Scholderer NJW 1994, 158, 161 unter 2 d).

  • BGH, 04.03.1998 - VIII ZR 378/96

    Verbürgung für eine Firmendarlehen nach Gründung einer GmbH - Zahlung des

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    Eine Mitteilung kann vom Verkäufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung jedoch für solche Umstände erwartet werden, die nur dem Verkäufer bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muß, daß sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluß sind, etwa deshalb, weil sie den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteile vom 4. März 1998 - VIII ZR 378/96, NJW-RR 1998, 1406 unter II 1 und vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1117 unter II 3 b).

    Bei einem Unternehmenskauf, wie er hier bei der Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile anzunehmen ist, hat darum der Verkäufer dem Käufer ungefragt sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens zu offenbaren, wenn diese dazu führen können, daß die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft ernsthaft gefährdet ist, weil ihr Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2001 aaO und vom 4. März 1998 aaO; vgl. auch Stengel/Scholderer NJW 1994, 158, 161 unter 2 d).

  • BGH, 05.11.1956 - III ZR 139/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der §§ 60, 63 GmbHG (in der bei Vertragsschluß am 13. Februar 1998 geltenden Fassung) voraussetzt, daß der Schuldner dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, einen wesentlichen Teil seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, und die Liquidität auch nicht durch die kurzfristige Aufnahme von Krediten wiederhergestellt werden kann (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 5. November 1957 - III ZR 139/55, WM 1957, 67 unter II und BGHZ 118, 171, 174; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 64 Rdn. 5, Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, § 30 KO Anm. 5).
  • BGH, 19.02.1991 - XI ZR 202/89

    Darlegungs- und Beweislast für aus der Sicherungsabrede abgeleitete Einwendungen

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    Sollte es aufgrund erneuter Verhandlung bei der Durchführung des Kaufvertrages verbleiben, wird ferner der Erwägung der Revision nachzugehen sein, der Kläger könne sich gegenüber der Vollstreckung aus dem Titel jedenfalls in Höhe geleisteter 30.000 DM auf den Einwand der (teilweisen) Erfüllung berufen (BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - XI ZR 202/89, NJW-RR 1991, 759 unter II. 3.).
  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 188/98

    Zahlungseinstellung und Kenntnis des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    Dieser Vortrag des Klägers, auf den er mit seiner Berufungsbegründung ausdrücklich Bezug genommen hat, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung offener Verbindlichkeiten, zumal die Beklagte die Entstehung der Forderungen im wesentlichen nicht bestritten hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, WM 2001, 1225 = NJW-RR 2001, 1204 unter II. 3. a)-c) ).
  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91

    Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der §§ 60, 63 GmbHG (in der bei Vertragsschluß am 13. Februar 1998 geltenden Fassung) voraussetzt, daß der Schuldner dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, einen wesentlichen Teil seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, und die Liquidität auch nicht durch die kurzfristige Aufnahme von Krediten wiederhergestellt werden kann (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 5. November 1957 - III ZR 139/55, WM 1957, 67 unter II und BGHZ 118, 171, 174; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 64 Rdn. 5, Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, § 30 KO Anm. 5).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (BGH 37, 79, 81).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06

    Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur

    Vom Verkäufer kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine Mitteilung über solche Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00, WM 2002, 1839, unter III 2 b, m.w.N.).
  • OLG Köln, 19.09.2003 - 12 U 80/02

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen unterlassener Aufklärung über

    Es besteht wegen der widerstreitenden Interessen keine Rechtspflicht für ein Verkäufer, den Käufer über alle - auch erheblichen - Umstände von sich aus umfassend aufzuklären, die für dessen Vertragsentschluss von Bedeutung sein können (BGH ZIP 2002, 853, 856).

    Eine Mitteilung kann vom Verkäufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung bei Vertragsverhandlungen, auch wenn die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, aber ebenfalls für solche Umstände erwartet werden, die nur dem Verkäufer bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind, etwa deshalb, weil sie den Vertragszweck vereiteln können (BGH NJW 1996, 451, 452; NJW 2001, 2163, 2164; ZIP 2002 853, 856; Erman/Palm, a.a.O., § 123 BGB, Rdz. 18; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 123 BGB, Rdz. 5b).

    Auch in diesem Fall wäre Voraussetzung eine Täuschung (vgl. nur BGH ZIP 2002, 853, 854), die aber gerade zu verneinen ist.

  • OLG Köln, 29.09.2004 - 2 U 1/04

    Anfechtung von Verrechnungen auf dem Kontokorrentkonto des Insolvenzschuldners

    Das Urteil des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002 - VIII ZR 185/00 (ZIP 2002, 853 ff) ist hier nicht einschlägig.
  • KG, 14.10.2005 - 6 U 217/04

    Arrest im Insolvenzverfahren: Voraussetzungen eines Arrestanspruchs bei

    Gewichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung, bei deren Vorliegen gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO anzunehmen ist, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist es, dass der Schuldner über längere Zeit Verbindlichkeiten nicht begleicht, deren Erfüllung für das Unternehmen von existentieller Bedeutung ist (vgl. BGH ZIP 2002, 853, 855; OLG Hamburg GmbHR 2004, 797, 798; Müller in Jaeger, InsO, 2004, § 17, Rn. 32).

    Die Nichterfüllung gerade dieser Verbindlichkeiten spricht im besonderen Maße für das Vorliegen der fehlenden Fähigkeit der Beklagten zu 1. hierzu, weil sie gemäß § 266a StGB unter Strafandrohung steht, und daher in aller Regel der Geschäftsführer einer GmbH bemüht sein wird, vor anderen Verbindlichkeiten zunächst diese zu begleichen (vgl. zur besonderen Indizwirkung von Rückständen bei Sozialversicherungsbeiträgen: BGH ZIP 2002, 853, 855).

  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 4 U 164/07

    Rangrücktritt bezüglich Altschulden einer vormaligen LPG: Auslegung einer

    Um einen solchen Unternehmenskauf handelte es sich hier, denn die Beklagten zu 1. bis 4., die alleinige Gesellschafter der K. waren, haben mit dem Vertrag vom 31. März 2001 sämtliche Geschäftsanteile der K. an die Klägerin abgetreten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00); weitere Vermögenswerte - außer der Milchreferenzmenge -, die entsprechend den gesetzlichen Vorschriften hätten übertragen werden müssen, sollte die K. nicht haben.
  • OLG Karlsruhe, 10.05.2017 - 14 U 108/15

    Muss der Auftragnehmer auf Optimierungsmöglichkeiten hinweisen?

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht generell bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln oder sonst für den Vertragspartner erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, so dass dieser Mitteilung erwarten durfte (BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 236/06; BGH Urteil v. 06.02.2002 - VIII ZR 185/00 BGH, Urteil v. 04.04.2001 - VIII ZR 32/00).
  • VG Gießen, 09.07.2008 - 8 E 4072/07

    Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband

    Zwar kann insoweit durchaus ein Wissensvorsprung des Erklärungsempfängers resultieren (vgl. BGH, U. v. 06.02.2002 - VIII ZR 185/00 -, juris, Rdnrn. 23 f.; BGH, U. v. 04.04.2001 - VIII ZR 33/00 -, juris, Rdnr. 19), wodurch grundsätzlich auch eine entsprechende Aufklärungspflicht hervorgerufen werden kann.
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