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   BGH, 06.02.2007 - 4 StR 612/06   

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https://dejure.org/2007,3676
BGH, 06.02.2007 - 4 StR 612/06 (https://dejure.org/2007,3676)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2007 - 4 StR 612/06 (https://dejure.org/2007,3676)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2007 - 4 StR 612/06 (https://dejure.org/2007,3676)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 1 BtMG; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (bandenmäßige Begehung: erforderliche Feststellungen, keine Anwendung bei Zusammenwirken in eingespieltem Bezugs- und Absatzsystem)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bandenbegriff bei Drogengeschäften in einem eingespielten Bezugssystem und Absatzsystem

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 3; ; StPO § 244 Abs. 5 Satz 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BtMG § 30 a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a
    Begriff der Bande, Zusammenschluss auf Dauer zur gemeinsamen Tatbegehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2056 (Ls.)
  • NStZ 2007, 533
  • NStZ-RR 2007, 153
  • StV 2007, 305
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 13.10.2016 - 4 StR 239/16

    Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Gefährdung einer fremden Sache von

    Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich im Wesentlichen nach der getroffenen Risikoverteilung (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06, NStZ 2007, 533, vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07, NStZ-RR 2008, 55; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413 und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12, NStZ 2013, 49).
  • BGH, 04.07.2011 - 3 StR 129/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; eingespieltes Bezugs- und

    An einem Bandenhandel fehlt es, wenn sich die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Verkäufer- und der Erwerberseite selbständig gegenüber stehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung handeln (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.; Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07, NStZ-RR 2008, 55; Beschluss vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06, NStZ 2007, 533; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30 Rn. 58 ff.).
  • BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen einer

    Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06, NStZ 2007, 533; vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07, NStZ-RR 2008, 55; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413 mwN; vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12, NStZ 2013, 49).
  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 Rn. 7 und vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11; Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06 Rn. 4; vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07 Rn. 3; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11 Rn. 8 mwN und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12 Rn. 3, jeweils mwN).
  • OLG Oldenburg, 21.10.2008 - Ss 355/08

    Betäubungsmittelrecht: Einfuhr einer geringen Menge Marihuanas zum Eigenverbrauch

    Hanseatisches OLG StV 2007, 305.
  • BGH, 05.10.2007 - 2 StR 436/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; Gegenüberstehen auf

    Danach fehlt es an einer bandenmäßigen gemeinsamen Deliktsbegehung, soweit sich Beteiligte eines Drogengeschäfts auf der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüberstehen (BGHSt 42, 255, 259; BGH StraFo 2004, 253; BGH NStZ 2007, 533 m.w.N.).
  • BGH, 08.05.2007 - 1 StR 203/07

    Bandenmäßiges Handeltreiben (Feststellungen; keine Bande bei Gegenüberstehen in

    a) Möglicherweise ist sie davon ausgegangen, die Bande bestehe aus dem Angeklagten, W., B. und T. Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG liegt aber nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann vor, wenn sich Beteiligte eines Drogengeschäftes, sei es auch in einem eingespielten Bezugs- und Abnahmesystem, lediglich auf der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüber stehen (vgl. nur BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ-RR 2007, 153).
  • BGH, 10.01.2012 - 5 StR 510/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; Gegenüberstehen;

    Solches hätte der Annahme einer aus drei Mitgliedern gebildeten Händlerbande entgegengestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06, BGHR BtMG § 30a Bande 11 mwN).
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Ein auf Dauer angelegtes Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet hier auch dann noch keine Bande, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig sind (BGH, Beschlüsse vom 22.04.2020 - 1 StR 61/20; vom 08.05.2007 - 1 StR 203/07; und vom 06.02.2007 - 4 StR 612/06, NStZ-RR 2007, 153; siehe auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 42 ff.; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30 Rn. 66 ff.).
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