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   BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08   

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https://dejure.org/2009,4890
BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08 (https://dejure.org/2009,4890)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2009 - V ZR 26/08 (https://dejure.org/2009,4890)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2009 - V ZR 26/08 (https://dejure.org/2009,4890)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Berufung im Falle eines fehlenden Hinweises auf eine von der Vorinstanz abweichenden vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsansicht; Rechtmäßigkeit eines Schadensersatzanspruches aufgrund einer Forderung einer Ablösesumme für ...

  • Judicialis

    EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Hinweispflichten des Berufungsgerichts bei Abweichung von der Beurteilung der Vorinstanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 412
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Auszug aus BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08
    Die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts wird nicht vorausgesetzt, so dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (siehe nur BGH, Beschl. v. 19. März 2008, III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1227 f.; Urt. v. 3. März 2005, III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330 m.w.N.).

    Darauf, dass dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 19. März 2008, III ZR 220/07, aaO m.w.N.) anders zu beurteilen sein kann, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, beruft sich die Klägerin ohne Erfolg.

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08
    Für die Bestimmung des Fristbeginns ist daneben das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) zu beachten (BGHZ 171, 1, 7 ff.).

    Der Fristbeginn wird nur dann hinausgeschoben, wenn die subjektiven Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) später eingetreten sind (BGHZ 171, 1, 7 ff.).

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

    Auszug aus BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08
    Ein Schaden ist nämlich auch dann entstanden, wenn noch nicht feststeht, ob er bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 129, 386, 390 m.w.N.).

    Für den hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht auf die Bestandskraft des gerichtlichen Vergleichs im Jahr 2006, sondern grundsätzlich auf den Zugang der Beitragsbescheide ankommt (vgl. auch BGHZ 129, 386, 389).

  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

    Auszug aus BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08
    Die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts wird nicht vorausgesetzt, so dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (siehe nur BGH, Beschl. v. 19. März 2008, III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1227 f.; Urt. v. 3. März 2005, III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2002 - 1 L 169/02
    Auszug aus BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08
    Denn spätestens nach dem von dem Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2002 (1 L 169/02) war die hier zu beurteilende Rechtslage klar.
  • BGH, 14.10.2003 - VI ZR 379/02

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen sexuellen Mißbrauchs bei gesetzlichem

    Auszug aus BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08
    Davon ist auszugehen, sobald dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Urt. v. 11. Januar 2007, III ZR 302/05, NJW 2007, 830, 833; Urt. v. 3. Juni 2008, XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578, std. Rspr.).
  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 103/05

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08
    b) Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf jedoch darauf vertrauen, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO zu erhalten, wenn es in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält; diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn dieser die Rechtslage falsch beurteilt (siehe nur BGH, Beschl. v. 28. September 2006, VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17 m.w.N.).
  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 118/07

    Verjährung von gesetzlichen Ansprüchen

    Auszug aus BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08
    Diese gesetzlichen Bereicherungsansprüche stehen in einem durch die Rückabwicklung begründeten Gegenseitigkeitsverhältnis; auf sie ist § 196 BGB anwendbar (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824, 826 f.).
  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Auszug aus BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08
    Davon ist auszugehen, sobald dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Urt. v. 11. Januar 2007, III ZR 302/05, NJW 2007, 830, 833; Urt. v. 3. Juni 2008, XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578, std. Rspr.).
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Auszug aus BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08
    Davon ist auszugehen, sobald dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Urt. v. 11. Januar 2007, III ZR 302/05, NJW 2007, 830, 833; Urt. v. 3. Juni 2008, XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578, std. Rspr.).
  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

    Neben vertraglichen erfasst sie auch gesetzliche Ansprüche, und zwar sowohl wechselbezügliche wie etwa Rückabwicklungsansprüche aus einem nichtigen Grundstückskaufvertrag als auch solche, bei denen ein Gegenseitigkeitsverhältnis nicht besteht, wie etwa Bereicherungsansprüche (BGH Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07 - NJW-RR 2008, 824 Rn. 21; vgl. auch BGH Urteile vom 6. November 2009 - V ZR 63/09 - NVwZ 2010, 531 Rn. 38 und vom 6. Februar 2009 - V ZR 26/08 - NVwZ-RR 2009, 412 Rn. 30).
  • BGH, 22.04.2010 - Xa ZR 73/07

    Grundstücksschenkung: Verjährung des Teilwertersatzes für einen

    Hierzu zählen auch gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824 Tz. 19; Urt. v. 6.2.2009 - V ZR 26/08, NVwZ-RR 2009, 412 Tz. 30).
  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 109/14

    Kaufpreisermäßigter Erwerb eines ehemals volkseigenen Grundstücks im

    Deshalb gilt § 196 BGB nicht nur für die wechselseitigen Primäransprüche aus einem Vertrag, der eine Verfügung über ein Grundstück zum Gegenstand hat (dazu: Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 196 Rn. 6), sondern auch für die Sekundäransprüche und für die wechselseitigen Bereicherungsansprüche bei Nichtigkeit eines solchen Vertrags (Senat, Urteile vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824 Rn. 20 f. und vom 6. Februar 2009 - V ZR 26/08, NVwZ-RR 2009, 412 Rn. 30).
  • BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19

    A) Die zur Umsetzung von § 1 Abs. 6 TreuhG erlassenen Privatisierungsgrundsätze

    Er unterliegt als Schadensersatzanspruch, anders als der von dem Landgericht angenommene, aber nicht gegebene Bereicherungsanspruch (dazu Senat, Urteile vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824 Rn. 20 f., vom 6. Februar 2009 - V ZR 26/08, NVwZ-RR 2009, 412 Rn. 30 und vom 12. Dezember 2014 - V ZR 109/14, NJW-RR 2015, 1008 Rn. 18), nicht einer Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 196 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB.
  • OLG Hamm, 18.07.2013 - 22 U 11/13

    Ansprüche des Käufers eines von einer städtischen Erschließungsgesellschaft

    Zwar soll § 139 BGB unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs abweichender Regelungen etwa dann unanwendbar sein mit der Folge einer Weitergeltung des Vertrages im Übrigen, wenn unzulässige Erschließungsabreden getroffen worden sind, die gegen § 129 BauGB (Kostenbeteiligung der Gemeinde) verstoßen (vgl. Palandt-Ellenberger, 72. Aufl., BGB, § 139 Rn. 18 unter Hinweis auf BGHZ 65, 370; Gesamtnichtigkeit dagegen im Fall einer unwirksamen Erschließungsbeitragssatzung, vgl. BGH NVwZ-RR 2009, 412).
  • VG Magdeburg, 17.03.2010 - 9 A 205/09

    Kommunalaufsichtsrecht; Beanstandung eines Vertrages; Zuwendungsfinanzierte

    Bei einer wie hier rechtlich bestehenden (Entgelt-)Verpflichtung des Klägers kann es unentschieden bleiben, ob die Beigeladene zu Recht davon ausgegangen ist, dass sie den Eigentümern der Grundstücke in den Gewerbegebieten I und II (Beitragsschuldner i. S. v. § 6 Abs. 3 Vertrag) aus den mit ihnen geschlossenen Kaufverträgen deshalb etwas schulde, weil sie in den jeweiligen Kaufverträgen zugesichert hat, die Grundstücke seien voll erschlossen/erschließungs- bzw. anschlussbeitragsfrei (vgl. zu Fragen der Verjährung BGH, U. v. 06.02.2009, V ZR 26/08, zitiert nach juris).
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