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   BGH, 06.02.2018 - 3 StR 532/17   

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https://dejure.org/2018,6807
BGH, 06.02.2018 - 3 StR 532/17 (https://dejure.org/2018,6807)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2018 - 3 StR 532/17 (https://dejure.org/2018,6807)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - 3 StR 532/17 (https://dejure.org/2018,6807)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 17 Abs. 2 JGG; § 21 JGG; § 56 StGB
    Anforderungen an die Begründung schädlicher Neigungen bei einem bislang unbestraften Angeklagten (erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel; Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat; Gefahr weiterer Straftaten); Berücksichtigung von nicht mit der Tatbegehung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, § 17 Abs. 2 JGG, § 21 Abs. 1 Satz 1 JGG, § 21 JGG

  • Wolters Kluwer

    Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe; Anlage von Persönlichkeitsmängeln bereits vor der Tat; Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Schädliche Neigungen als Voraussetzung für Jugendstrafe bei erheblichen Persönlichkeitsmängeln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 17 Abs. 2 ; JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1
    Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe; Anlage von Persönlichkeitsmängeln bereits vor der Tat; Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 658
  • StV 2019, 467
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.01.2016 - 3 StR 473/15

    Rechtsfehlerhafte Verhängung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen; vor der Tat

    Auszug aus BGH, 06.02.2018 - 3 StR 532/17
    Dies genügt den aufgezeigten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15, NStZ 2016, 681, 682).
  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 542/06

    Rechtsfehlerhafte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (Sozialprognose:

    Auszug aus BGH, 06.02.2018 - 3 StR 532/17
    Ihr Fehlen ist indes für die Begründung einer negativen Prognose regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 542/06, NStZ-RR 2007, 138).
  • BGH, 17.07.2012 - 3 StR 238/12

    Jugendstrafe infolge schädlicher Neigungen; Strafzumessung (Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 06.02.2018 - 3 StR 532/17
    Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN).
  • BGH, 08.01.2015 - 3 StR 581/14

    Rechtsfehlerhafter Verurteilung zur Jugendstrafe (Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 06.02.2018 - 3 StR 532/17
    Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154 f.).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Schädliche Neigungen, namentlich erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die bereits vor der Tat, aber auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und ohne längere Gesamterziehung weitere Straftaten befürchten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018, 3 StR 532/17, juris Rn. 5), konnte der Senat im Urteilszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
  • BGH, 21.11.2023 - 4 StR 352/23

    Geltung besonderer Anforderungen an die Begründung und Darstellung der

    b) Hinsichtlich schädlicher Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe müssen die Urteilsgründe Angaben dazu enthalten, dass erhebliche Persönlichkeitsmängel nicht nur vor der Tat angelegt waren, sondern auch im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 3 StR 532/17 Rn. 3; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14 Rn. 5).
  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Solche können regelmäßig nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (vgl. z.B. BGH NStZ 2018, 658, Rn. 3 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2023 - 5 StS 1/23

    Urteil gegen Fitim D. und Gülcan A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an

    Schädliche Neigungen, namentlich erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die bereits vor der Tat, aber auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und ohne längere Gesamterziehung weitere Straftaten befürchten lassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018, 3 StR 532/17, juris Rn. 5), konnte der Senat im Urteilszeitpunkt - insoweit in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe - nicht feststellen.
  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

    Dass beim Angeklagten B. schädliche Neigungen in den Taten erkennbar wurden, also Anlage- oder Erziehungsmängel, die bereits vor Tatbegehung bestanden und darauf Einfluss hatten, zum Urteilszeitpunkt noch vorhanden sind und ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten in sich bergen (st. Rspr. des BGH, z.B. im Beschluss vom 08.01.2015, 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154/155; Beschluss vom 06.02.2018, 3 StR 532/17, NStZ 2018, 658/659) ergibt sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er nicht vorbestraft und geständig war, daraus, dass er mehrere Straftaten - am 02.02.2018, 17.03.2018, 02.04.2018 und 11.04.2018 - und damit bei hoher Rückfallgeschwindigkeit geplant, begangen und danach verstärkend kommentiert hat, vor allem aber, weil bei ihm seit längerer Zeit (mindestens November 2013) eine verfestigte rechtsextreme, ausländerfeindliche und menschenverachtende Gesinnung vorlag, die auch Motivation für alle Taten war, die nicht spontan, sondern mit einem gewissen "Vorlauf" begangen wurden.
  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

    Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen; sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2018, Az. 3 StR 532/17; Beschluss vom 26.01.2016, Az. 3 StR 473/15).
  • LG Regensburg, 25.06.2020 - KLs 503 Js 29487/19

    Völlige Ungeeignetheit des Beweismittels der Funkzellenauswertung bei Ablauf der

    Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu verstehen, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (BGH NStZ 2016, 681; NStZ 2018, 658).
  • LG Aachen, 29.11.2019 - 99 KLs 1/19
    Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (BGH, Beschluss vom 06. Februar 20.. , 3 StR 532/17, NStZ 20.. , 658).
  • LG Köln, 28.05.2019 - 322 Ns 9/19

    Proteste im Hambacher Forst: Aktivistin "Eule" kommt frei

    Die Tatbegehung als solche belegt schädliche Neigungen nicht (vgl. BGH, NStZ 2018, 658, m.w.N.).
  • LG Hamburg, 18.10.2022 - 721 Ns 9/22

    Zuständigkeit der Jugendkammer bei Aussetzungsentscheidung durch Amtsgericht

    Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils auch noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; BGH, NStZ 2018, 658 (659), m.w.Nachw.).
  • LG Hamburg, 06.12.2019 - 627 KLs 3/19

    Tatmehrheit und Tateinheit bei Betäubungsmittelstraftaten; Einziehung

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