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   BGH, 06.02.2018 - VIII ZR 273/17   

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https://dejure.org/2018,3892
BGH, 06.02.2018 - VIII ZR 273/17 (https://dejure.org/2018,3892)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2018 - VIII ZR 273/17 (https://dejure.org/2018,3892)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - VIII ZR 273/17 (https://dejure.org/2018,3892)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts (hier: Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens)

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde: Wert einer Streitigkeit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts (hier: Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.2017 - VIII ZR 178/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer einer Streitigkeit über die Räumung

    Auszug aus BGH, 06.02.2018 - VIII ZR 273/17
    Dies ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats anzusetzen ist, wenn die Parteien um das Bestehen eines Mietverhältnisses streiten und es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 sowie vom 29. April 2014 - VIII ZR 365/13, WuM 2014, 428 Rn. 2 [betreffend ein lebenslanges Nutzungsrecht]; jeweils mwN).

    Dies berührt den mietrechtlichen Charakter des (angeblichen) Vertrages nicht und ändert auch nichts daran, dass die Beschwer nicht nach dem objektiven Wert der Nutzungsrechte, sondern nach der vereinbarten Miete zu berechnen ist (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, aaO Rn. 4 mwN).

  • LG Frankfurt/Main, 04.12.2013 - 13 S 94/12

    Anfechtungsklage gegen die Wahl einer haftungsbeschränkten UG zur

    Auszug aus BGH, 06.02.2018 - VIII ZR 273/17
    Dies ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats anzusetzen ist, wenn die Parteien um das Bestehen eines Mietverhältnisses streiten und es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 sowie vom 29. April 2014 - VIII ZR 365/13, WuM 2014, 428 Rn. 2 [betreffend ein lebenslanges Nutzungsrecht]; jeweils mwN).
  • BGH, 29.04.2014 - VIII ZR 365/13

    Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit: Wert der Beschwer bei Räumungsklage

    Auszug aus BGH, 06.02.2018 - VIII ZR 273/17
    Dies ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats anzusetzen ist, wenn die Parteien um das Bestehen eines Mietverhältnisses streiten und es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 sowie vom 29. April 2014 - VIII ZR 365/13, WuM 2014, 428 Rn. 2 [betreffend ein lebenslanges Nutzungsrecht]; jeweils mwN).
  • BGH, 14.12.2021 - VIII ZR 91/20

    Gebührenstreitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage für eine Mietwohnung:

    Während der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier - unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO) zu bemessen ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - VIII ZR 273/17, WuM 2018, 221 Rn. 2; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 10; vom 4. Februar 2020 - VIII ZR 16/19, WuM 2020, 298 Rn. 2; vom 30. September 2020 - VIII ZA 19/20, WuM 2020, 738 Rn. 1), richtet sich demgegenüber der Gebührenstreitwert - wie ausgeführt - (lediglich) nach dem Jahresbetrag der Nettomiete.
  • BGH, 26.09.2018 - VIII ZR 290/18

    Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO) zu bemessen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2017 - VIII ZR 262/16, aaO Rn. 3; vom 6. Februar 2018 - VIII ZR 273/17, WuM 2018, 221 Rn. 2; jeweils mwN).
  • BGH, 04.02.2020 - VIII ZR 16/19

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Wertgrenze;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO) zu bemessen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - VIII ZR 273/17, WuM 2018, 221 Rn. 2; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 10; jeweils mwN).

    Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2014 - VIII ZR 214/13, WuM 2014, 219 Rn. 2; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 Rn. 9; vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - VIII ZR 273/17, aaO Rn. 4).

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