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   BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18   

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BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18 (https://dejure.org/2019,6560)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2019 - 3 ARs 10/18 (https://dejure.org/2019,6560)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 3 ARs 10/18 (https://dejure.org/2019,6560)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 44 GG; § 10 Abs. 1 PKGrG; § 13 PUAG; § 17 PUAG; § 18 PUAG
    Beweiserhebung durch Aktenvorlage im parlamentarischen Untersuchungsausschuss (parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit; Untersuchungsauftrag; Antwortpflicht der Bundesregierung; Vorlage von bereits dem parlamentarischen Kontrollgremium ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG), § ... 17 Abs. 2 PUAG, § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG), § 18 Abs. 2 PUAG, § 18 Abs. 1 PUAG, § 17 Abs. 4 PUAG, § 10 Abs. 1 PKGrG, § 10 Abs. 2 PKGrG, Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 244 Abs. 3 StPO, § 36 Abs. 3 PUAG, § 10 Abs. 1 Satz 1 PKGrG, § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 PKGrG, §§ 4, 5, 6 PKGrG, § 6 Abs. 2 PKGrG, § 12 PUAG, § 13 Abs. 1 Satz 2 PUAG, § 14 Abs. 1 Nr. 4 PUAG, § 15 Abs. 1 PUAG, § 15 Abs. 2 Satz 1 PUAG, § 16 PUAG, § 1 Abs. 2 PKGrG, § 10 Abs. 1 Satz 2 PKGrG, § 10 Abs. 2 Satz 1 PKGrG, § 10 Abs. 4 PKGrG, § 10 Abs. 5 PKGrG, Art. 44 GG, Art. 45d GG, Art. 44 Abs. 3 GG, Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, § 18 Abs. 2 Satz 1 PUAG, § 10 Abs. 5 Satz 2 PKGrG, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 67 Satz 1 BVerfGG, § 67 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Ausschussminderheit auf eine Beweiserhebung durch den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ("Berliner Breitscheidplatz") durch Beiziehung von Akten und anderen Beweismitteln bei dem Bundesministerium des Inneren und dem ...

  • rewis.io

    Beweisantragsrecht der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Beweiserhebungsverfahren anlässlich des Terroranschlags auf dem Berliner Breitscheidplatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch einer Ausschussminderheit auf eine Beweiserhebung durch den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ("Berliner Breitscheidplatz") durch Beiziehung von Akten und anderen Beweismitteln bei dem Bundesministerium des Inneren und dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beweisaufnahme durch den Bundestags-Untersuchungsausschuss

  • lto.de (Pressebericht, 27.03.2019)

    Opposition bei Amri-Aufklärung gestärkt: Ein Untersuchungsausschuss muss untersuchen wollen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Entscheidung zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages getroffen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Entscheidung zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 739
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18
    Vor diesem Hintergrund kann sich die Bundesregierung ihrer Antwortpflicht gegenüber dem Informationsanspruch des Bundestages, seiner Ausschüsse oder einzelner Abgeordneter nicht mit der Begründung entziehen, dass sie sich zur Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes nur in den dafür vorgesehenen besonderen Gremien des Deutschen Bundestages äußere (vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 189 ff.).

    Hierdurch erhält das Gremium die Möglichkeit, auf ein unkorrektes Verhalten der Nachrichtendienste öffentlich aufmerksam zu machen und gezielt weitergehende Kontrollen, etwa durch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses anzustoßen (BVerfG, 24 Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 191).

    Angesichts der vorstehend beschriebenen Regelungssysteme folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die dem Kontrollgremium zugänglich gemachten Informationen geheim bleiben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 190 f.; vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15, BVerfGE 146, 1 Rn. 99), nicht, dass die in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 PKGrG normierte Verschwiegenheitspflicht über die dort genannten Adressaten hinaus auch die Bundesregierung trifft oder sich diese im Hinblick auf von ihr dem Kontrollgremium zur Verfügung gestellte Informationen auf eine Verschwiegenheitspflicht berufen kann.

    Dass einzelne Abgeordnete, die Fraktionen und das Plenum des Deutschen Bundestages nicht auf Informationen zugreifen können, die die Bundesregierung dem Parlamentarischen Kontrollgremium gegeben hat, und dass dies selbst dann gilt, wenn Vorgänge nicht oder nicht mehr geheimhaltungsbedürftig oder zwar geheimhaltungsbedürftig sind, aber mit der Maßgabe der Beachtung der Geheimschutzordnung mitgeteilt werden könnten (so BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 191), betrifft demnach allein die Weitergabe von Informationen durch das Kontrollgremium selbst, durch eines seiner Mitglieder oder die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 PKGrG genannten Personen.

    Dies findet seine Stütze auch in den dahingehenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, dass sich der Deutsche Bundestag andernfalls mit der Einrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums wesentlicher Informationsmöglichkeiten begeben und die Kontrolle gegenüber der Bundesregierung in Bezug auf die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes nicht etwa verbessert, sondern verschlechtert hätte (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 191).

    Die vom Bundesverfassungsgericht angeführte Möglichkeit des Kontrollgremiums, durch öffentliche Bewertungen weitere Kontrollen etwa durch Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gezielt anzustoßen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 191), bliebe weitgehend wirkungslos, wenn der Untersuchungsausschuss solche Akten von der Bundesregierung nicht mehr anfordern könnte, die bereits dem Kontrollgremium vorgelegen haben.

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18
    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck des Umstands, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung sein Recht auf parlamentarische Kontrolle nicht wirksam auszuüben vermag (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 139).

    Dabei gilt das Gebot der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle, die unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes effektiver Opposition auch die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte einschließt (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 97, 107 f.; zum Grundsatz effektiver Opposition vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14, BVerfGE 142, 25 Rn. 85 ff.; für den Bereich der Untersuchungsausschüsse: BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 223 ff.).

    Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 110 mwN).

  • BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10

    Keine Vernehmungsgegenüberstellung mit Minister Dr. Freiherr zu Guttenberg

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18
    Denn gegen die gerichtliche Anordnung der Beweisaufnahme spricht bereits, dass es sich bei dem Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG der Sache nach um ein einfachgesetzliches Organstreitverfahren vor dem Bundesgerichtshof handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, juris Rn. 13, 30 (insoweit in BGHSt 55, 257 nicht abgedr.)) und im vergleichbaren bundesverfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren regelmäßig allein Feststellungsentscheidungen getroffen werden können, was aus dem Wortlaut des § 67 Satz 1 BVerfGG abgeleitet wird (vgl. BeckOK BVerfGG/Walter, § 67 Rn. 1 f. mwN).

    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nach § 36 Abs. 3 PUAG nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, juris Rn. 30; vom 26. März 2009 - 3 ARs 6/09, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18
    Angesichts dieser Bestimmungen kommt der Bundesregierung gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss jedenfalls aus Gründen der Gefährdung des Staatswohls regelmäßig kein Recht zur Verweigerung der Vorlage von Akten zu (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 123 ff. mwN).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit oder der Erwiesenheit der Beweistatsache nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesichts der strukturellen Unterschiede zwischen dem parlamentarischen Untersuchungsverfahren und dem Strafprozess (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 und 15/83, BVerfGE 67, 100, 127 ff., 133 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 115 f.) entsprechend anwendbar sind.

  • BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01

    Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18
    Darüber hinaus kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Antragsrecht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 225; Brocker, in: Glauben/ Brocker, Hdb. UA, 3. Aufl., § 17 PUAG, Rn. 16, 18).

    Dabei gilt das Gebot der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle, die unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes effektiver Opposition auch die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte einschließt (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 97, 107 f.; zum Grundsatz effektiver Opposition vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14, BVerfGE 142, 25 Rn. 85 ff.; für den Bereich der Untersuchungsausschüsse: BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 223 ff.).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 11.11.2016 - 1 BGs 125/16

    "NSA-Untersuchungsausschuss" zum Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18
    Ob ihm diese Informationen im gleichen Umfang wie dem Kontrollgremium vorgelegt werden können, betrifft die von der Anordnung der Beweiserhebung zu unterscheidende Erfüllung des Beweiserhebungsanspruchs, über die zunächst die Bundesregierung - und nicht die Mehrheit des Untersuchungsausschusses (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11. November 2016 - 1 BGs 125/16, NVwZ 2017, 173 Rn. 53 f.) - zu entscheiden hat.
  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18
    Dabei gilt das Gebot der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle, die unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes effektiver Opposition auch die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte einschließt (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 97, 107 f.; zum Grundsatz effektiver Opposition vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14, BVerfGE 142, 25 Rn. 85 ff.; für den Bereich der Untersuchungsausschüsse: BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 223 ff.).
  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18
    Denn insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Verfahrensbeteiligter, von dem - wie hier - angesichts seiner verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsentscheidungen auch ohne Vollstreckungsdruck erwartet werden darf, einer solchen Verpflichtung bereits im Falle ihrer bloßen Feststellung nachkommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69, BVerwGE 36, 179, 181; vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00, BVerwGE 114, 61, 63) und eine Verpflichtungs- oder gar Gestaltungsentscheidung daher nicht erforderlich ist.
  • BGH, 26.03.2009 - 3 ARs 6/09

    Antrag der Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses auf Beschwerde

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18
    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nach § 36 Abs. 3 PUAG nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, juris Rn. 30; vom 26. März 2009 - 3 ARs 6/09, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18
    Denn insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Verfahrensbeteiligter, von dem - wie hier - angesichts seiner verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsentscheidungen auch ohne Vollstreckungsdruck erwartet werden darf, einer solchen Verpflichtung bereits im Falle ihrer bloßen Feststellung nachkommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69, BVerwGE 36, 179, 181; vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00, BVerwGE 114, 61, 63) und eine Verpflichtungs- oder gar Gestaltungsentscheidung daher nicht erforderlich ist.
  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

  • BGH, 23.02.2017 - 3 ARs 20/16

    Antrag der Oppositionsmitglieder im NSA-Untersuchungsausschuss zurückgewiesen

  • BGH, Ermittlungsrichter, 30.08.2018 - 1 BGs 408/18

    Beiziehung von Akten und Beweismitteln durch den Untersuchungsausschuss

  • BGH, 16.12.2021 - StB 34/21

    Beschwerde betreffend die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades von Beweismitteln

    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 ARs 10/18, juris Rn. 36 mwN).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21

    Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Beweisantrags im

    a) Die begehrte Feststellung einer Verpflichtung des Untersuchungsausschusses zur Vornahme der im Beweisantrag formulierten Beweiserhebung (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 ARs 10/18, Rn. 33 ff.) erfolgt, wenn der Beweiserhebung keine - und damit auch keine anderen als die von der Mehrheit geltend gemachten - Gründe entgegenstehen.

    aa) Eine Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt ist oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzliche oder geschäftsordnungsmäßige Vorschriften verstößt; darüber hinaus kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Antragsrecht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 118 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 ARs 10/18, Rn. 19).

  • BGH, 29.01.2021 - 1 ARs 1/20
    a) Die begehrte Feststellung einer Verpflichtung des Untersuchungsausschusses zur Vornahme der im Beweisantrag formulierten Beweiserhebung (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 ARs 10/18, Rn. 33 ff.) erfolgt, wenn der Beweiserhebung keine - und damit auch keine anderen als die von der Mehrheit geltend gemachten - Gründe entgegenstehen.

    aa) Eine Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt ist oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzliche oder geschäftsordnungsmäßige Vorschriften verstößt; darüber hinaus kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Antragsrecht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 118 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 ARs 10/18, Rn. 19).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 20.05.2021 - 1 BGs 190/21

    Beweisantrag im parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Exklusivität der

    Das Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG ist der Sache nach ein einfachgesetzliches (kontradiktorisches) Organstreitverfahren, in dem grundsätzlich allein Feststellungsentscheidungen getroffen werden können (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 ARs 10/18, Rn. 33 ff. mwN).

    aa) Eine Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt ist oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzliche oder geschäftsordnungsmäßige Vorschriften verstößt; darüber hinaus kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Antragsrecht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 118 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 ARs 10/18, Rn. 19).

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