Rechtsprechung
BGH, 06.02.2019 - 5 StR 473/18 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,3212) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 356a StPO
Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Begründetheit einer Anhörungsrüge
- Wolters Kluwer
Begründetheit einer Anhörungsrüge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 356a
Begründetheit einer Anhörungsrüge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 07.11.2018 - 5 StR 473/18
- BGH, 12.12.2018 - 5 StR 473/18
- BGH, 06.02.2019 - 5 StR 473/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.01.2006 - 1 StR 527/05
Zum Grundsatz der Öffentlichkeit bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit
Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 473/18
Durch den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356a StPO werden die Frist- und Formerfordernisse der §§ 344, 345 StPO, nach denen eine Bezugnahme auf die Ausführungen eines anderen Verfahrensbeteiligten unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05, NJW 2006, 1220), nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 2 StR 544/04, StV 2005, 655). - BGH, 10.08.2005 - 2 StR 544/04
Anhörungsrüge (Frist zur Einlegung; Prüfungsumfang)
Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 473/18
Durch den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356a StPO werden die Frist- und Formerfordernisse der §§ 344, 345 StPO, nach denen eine Bezugnahme auf die Ausführungen eines anderen Verfahrensbeteiligten unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05, NJW 2006, 1220), nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 2 StR 544/04, StV 2005, 655). - BGH, 16.05.2006 - 4 StR 110/05
Rechtliches Gehör; unzulässige Gegenvorstellung; vorrangige Anhörungsrüge nach § …
Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 473/18
Die nach § 356a StPO statthafte Rüge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236) ist unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt.