Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3439
BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19 (https://dejure.org/2020,3439)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2020 - 5 ARs 20/19 (https://dejure.org/2020,3439)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 (https://dejure.org/2020,3439)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,3439) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG; § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB; § 2 Abs. 1 JGG; § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO
    Anfrageverfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren (Ermessen des Tatrichters)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 73 Abs. 1, § ... 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, §§ 73 ff. StGB, § 2 Abs. 2 JGG, § 73c StGB, § 76 Satz 1 JGG, § 459g StPO, § 8 Abs. 3 JGG, § 2 Abs. 1 JGG, § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG, § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG, § 819 BGB, § 459g Abs. 5 StPO, § 2 JGG, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, § 23 Abs. 1 Satz 2 JGG, § 15 JGG, § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG, § 421 StPO, § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, § 82 Abs. 1 JGG, § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO, § 459g Abs. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Stehen der Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im Ermessen des Tatgerichts im Jugendstrafverfahren; Festhalten des Senats an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c S. 1 StGB im Jugendstrafrecht

  • rewis.io

    Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des BGH zur - zwingenden - Anwendung der Einziehungsregelungen im Jugendstrafrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Stehen der Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im Ermessen des Tatgerichts im Jugendstrafverfahren; Festhalten des Senats an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1 , § 73c S. 1 StGB im Jugendstrafrecht

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des BGH zur - zwingenden - Anwendung der Einziehungsregelungen im Jugendstrafrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Frage, ob die Einziehung von Wertersatz in Jugendsachen zwingend ist - der 5. Strafsenat des BGH hat geantwortet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 124
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 95/19

    Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht (Härtefallprüfung;

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
    Der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats entgegen (Urteile vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 1 2 3 und 624/17; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19; Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - 5 StR 475/18; vom 26. November 2019 - 5 StR 570/19).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die Verfallsvorschriften in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung (§§ 73 ff. StGB aF) über § 2 Abs. 2 JGG in vollem Umfang auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 177 f. mwN; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19).

    Der Bundesgerichtshof hat betont, dass diese gesetzgeberische Wertentscheidung nicht unter Berufung auf erzieherische Interessen unterlaufen werden dürfe (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19).

    Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass erzieherischen sowie resozialisierenden Belangen nach neuem Recht ohne Weiteres Rechnung getragen werden kann, dies jedoch - wie im allgemeinen Strafrecht - künftig im Vollstreckungsverfahren (§ 459g StPO) statt wie bisher (§ 73c StGB aF) im Erkenntnisverfahren (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19).

    Im Gegenteil drängt auch der Erziehungsgedanke zu einer Abschöpfung von Deliktserträgen (vgl. auch BGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO, S. 179; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19).

    a) Durch § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist der Einziehungsbetroffene ebenso wirkungsvoll vor übermäßigen Eingriffen geschützt wie durch § 73c StGB aF (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241, 242; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19; Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, wistra 2018, 427).

    Bei einer Entreicherung oder sonstigen Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung stellt sich die Neuregelung für den Angeklagten sogar günstiger dar, weil nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO eine Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend zu unterbleiben hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22, 23; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19, Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, aaO).

    Dabei ermöglicht es die allgemeine Verhältnismäßigkeitsklausel, eine "erdrückende Wirkung' (BT-Drucks. 18/9525, S. 94) der (Wertersatz-)Einziehungsentscheidung auch jenseits der Entreicherung auf der Vollstreckungsebene zu vermeiden (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, aaO, 243; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19).

  • BGH, 17.06.2019 - 4 StR 62/19

    Anwendung des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht (keine

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
    Das gilt für das Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), in dem § 8 Abs. 3 JGG lediglich eine Ergänzung zur Höchstdauer des Fahrverbots erfahren hat (dazu BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19, Rn. 13).

    Der Senat verweist im Einzelnen auf die Ausführungen des 4. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19, Rn. 11 ff.), denen er sich vollumfänglich anschließt.

    Schon im Blick darauf kann ihr kein die Vorteilsabschöpfung im Jugendstrafrecht durchgängig begrenzendes Prinzip entnommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019, aaO, Rn. 15).

    Dass er einen etwa daraus resultierenden "Zielkonflikt' (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19, Rn. 15) im Sinne eines das Recht des Verfalls bzw. der Einziehung insgesamt erfassenden Vorrangs insbesondere des in § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG enthaltenen Rechtsgedankens lösen wollte, liegt fern.

    Dies gilt auch für Jugendliche und Heranwachsende (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19, Rn. 17; Köhler, aaO, S. 732).

  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die Verfallsvorschriften in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung (§§ 73 ff. StGB aF) über § 2 Abs. 2 JGG in vollem Umfang auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 177 f. mwN; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19).

    Der Bundesgerichtshof hat betont, dass diese gesetzgeberische Wertentscheidung nicht unter Berufung auf erzieherische Interessen unterlaufen werden dürfe (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19).

    Im Gegenteil drängt auch der Erziehungsgedanke zu einer Abschöpfung von Deliktserträgen (vgl. auch BGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO, S. 179; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19).

    Dementsprechend ist der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ohne Weiteres von der Zulässigkeit der Anordnung des Verfalls von Wertersatz neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe ausgegangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO, S. 178 f. mwN).

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
    Der Gesetzgeber verfolgt mit §§ 73 ff. StGB (wie bislang) das auch im Jugendstrafrecht legitime Ziel, möglichen Beeinträchtigungen des Vertrauens der Rechtsgemeinschaft in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu begegnen, die sich ergeben können, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte dauerhaft behalten dürften (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 45, 65; BVerfGE 110, 1, 29; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241, 242).

    a) Durch § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist der Einziehungsbetroffene ebenso wirkungsvoll vor übermäßigen Eingriffen geschützt wie durch § 73c StGB aF (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241, 242; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19; Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, wistra 2018, 427).

    Dabei ermöglicht es die allgemeine Verhältnismäßigkeitsklausel, eine "erdrückende Wirkung' (BT-Drucks. 18/9525, S. 94) der (Wertersatz-)Einziehungsentscheidung auch jenseits der Entreicherung auf der Vollstreckungsebene zu vermeiden (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, aaO, 243; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19).

  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 577/17

    Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einziehung im Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
    a) Durch § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist der Einziehungsbetroffene ebenso wirkungsvoll vor übermäßigen Eingriffen geschützt wie durch § 73c StGB aF (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241, 242; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19; Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, wistra 2018, 427).

    Bei einer Entreicherung oder sonstigen Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung stellt sich die Neuregelung für den Angeklagten sogar günstiger dar, weil nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO eine Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend zu unterbleiben hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22, 23; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19, Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, aaO).

  • LG Münster, 12.07.2018 - 10 Ns 14/18

    Einziehung von Taterträgen, Einziehung des Wertes von Taterträgen, Jugendliche,

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
    Aus dem diesbezüglichen Schweigen der Gesetzgebungsmaterialien kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke übersehen worden sein könnte (vgl. Köhler, NStZ 2018, 730, 731; Korte, NZWiSt 2018, 231, 232 f.; Schumann, StraFo 2018, 415, 416 f.).

    Mit dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) sind einschlägige Regelungen ebenfalls nicht in das Jugendgerichtsgesetz aufgenommen worden, obwohl im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums bereits erhebliche Kritik an der zwingenden Anordnung der Einziehung im Jugendstrafverfahren geäußert worden war (vgl. neben dem Anfragebeschluss z. B. LG Münster, NStZ 2018, 669; AG Frankfurt/Main, ZJJ 2018, 249; 251; Schady/Sommerfeld, ZJJ 2018, 219; siehe ferner Eisenberg, JR 2019, 598; Höynck, Festschrift Eisenberg, 2019, S. 245).

  • BGH, 13.07.1954 - 1 StR 465/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
    Zwar hat die Auslegung des Jugendgerichtsgesetzes dem primären Ziel des Jugendstrafrechts zu folgen, dass sich Jugendliche oder Heranwachsende künftig gesetzestreu verhalten und nicht erneut straffällig werden (Spezialprävention, § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258, 259 - zu § 401 Abs. 2 RAbgO).

    Sie ist in ihrem - auch aus der amtlichen Überschrift ersichtlichen und durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zugrundegelegten (vgl. schon BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258, 259) - engen Anwendungsbereich betreffend (nur) die Zulässigkeit der Verbindung (auch) von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB gerade mit Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe nicht geändert worden.

  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
    Bei einer Entreicherung oder sonstigen Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung stellt sich die Neuregelung für den Angeklagten sogar günstiger dar, weil nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO eine Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend zu unterbleiben hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22, 23; vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19, Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, aaO).
  • BGH, 24.10.2019 - 1 StR 173/19

    Einziehung (keine Einziehung bei Erlöschen des zu Grunde liegenden

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
    "Die Strafgerichte sind gehalten, den Gesetzgeber beim Wort zu nehmen; ihn zu korrigieren, ist ihnen verwehrt' (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 StR 173/19, Rn. 6).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18

    Anfrageerfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
    Entgegen der Auffassung des anfragenden Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18, Rn. 16; im Folgenden: Anfragebeschluss) gibt die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) keinen Anlass zu einer Neubewertung der Einziehung von Taterträgen bzw. deren Wert (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) in dem Sinne, dass die Anordnung im jugendgerichtlichen Verfahren nunmehr im Ermessen der Jugendgerichte stünde.
  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

  • BGH, 26.11.2019 - 5 StR 570/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • BGH, 24.01.2019 - 5 StR 475/18

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Eine Berücksichtigung der sich aus § 459g Abs. 4 und 5 StPO ergebenden Vollstreckungshindernisse bereits im Rahmen der materiellen Einziehungsentscheidung ist nicht zulässig (BGH, Urteil vom 04.10.2018 - 3 StR 283/18, juris Rn. 35; Beschluss vom 06.02.2020 - 5 ARs 20/19, juris Rn. 26).
  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18

    Vorlageverfahren; Einziehung des Werts von Taterträgen (Ermessen des Tatgerichts

    Die in den Antworten des 2., 4. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19) aufgeführten Argumente vermögen den Senat nicht zu überzeugen.

    a) Die maßgebliche Argumentation des 2., 4. und 5. Strafsenats besteht darin, auf einen vermeintlichen Willen des Gesetzgebers zur zwingenden Anwendung der §§ 73 ff. StGB auch im Jugendstrafrecht zu verweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19 Rn. 1; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 6 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 7 ff.; ebenso BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 13, 17; Urteil vom 8. Mai 2019 ? 5 StR 95/19 Rn. 7).

    (1) Die grundsätzliche Unvereinbarkeit folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Vermögensabschöpfung - wie der 5. Strafsenat zutreffend hervorgehoben hat - im Ansatz das Ziel verfolgt, "möglichen Beeinträchtigungen des Vertrauens der Rechtsgemeinschaft in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu begegnen, die sich ergeben können, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte dauerhaft behalten dürften' (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 13 unter Hinweis auf BT-Drucks. 18/9525, S. 45, 65 und BVerfGE 110, 1, 29).

    Soweit hinsichtlich der aus dem Erziehungsgedanken resultierenden Bedenken eingewandt wird, der Erziehungsgedanke gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG sei bei der Bestimmung der Rechtsfolgen lediglich "vorrangig' zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 12), sodass andere Belange auch Bedeutung erlangen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Formulierung nach dem Willen des Gesetzgebers auf eine zusätzlich mögliche Berücksichtigung von Belangen des Schuldausgleichs abzielt (vgl. BT-Drucks. 16/6239, S. 9 f.; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 2 Rn. 3).

    (c) Diese Abkehr von dem im Jugendstrafrecht fundamentalen Grundprinzip der Rechtsfolgenbestimmung im Einzelfall durch das erkennende Gericht bei einer zwingenden Anwendung von § 73c Satz 1 StGB findet auch in den Beschlüssen des 2., 4. und 5. Strafsenats keine ausreichende Beachtung, soweit dort darauf abgestellt bzw. als ausreichend erachtet wird, dass "erzieherischen Belangen ... im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden' könne (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19 Rn. 1 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 7) bzw. diese gewahrt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 17).

    (2) Soweit der 4. und der 5. Strafsenat unter Hinweis auf die Gesetzgebungshistorie geltend machen, dass die Einziehung und die Anwendungsfälle des § 15 JGG - als zwei Rechtsinstitute - nebeneinander stünden (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 18 ff. und 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 6), trifft dies nicht zu.

    (3) Soweit der 5. Strafsenat aus dem Schweigen des Gesetzgebers zu dem Verhältnis der Neuregelung der §§ 73 ff. StGB zu § 15 JGG sowohl eine bewusste Entscheidung für ein Nebeneinander der beiden Rechtsinstitute als auch gar einen Vorrang der Einziehungsregelungen ableiten will (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 20), fehlt dafür jeglicher Beleg in den Gesetzesmaterialien.

    b) Der 4. und der 5. Strafsenat haben zudem geltend gemacht, der Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG lasse eine Auslegung dahingehend, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen im Ermessen des Jugendgerichts stehe, nicht zu (vgl. Beschlüsse vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 4; vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 11 f. und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16; so auch Schumann, StraFo 2019, 431; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 8 Rn. 4, die jedoch eine Einschränkung über § 2 Abs. 1 JGG generell bei der Wertersatzeinziehung befürworten, vgl. aaO § 6 Rn. 11 ff.; dem Senat in seiner 34 35 Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG als möglichem Lösungsweg zustimmend allerdings Eisenberg ZJJ 2020, 203, 204).

    Dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG vor der Neuregelung in einem anderen Sinn verstanden wurde (so der 4. und 5. Strafsenat, vgl. Beschlüsse vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 4; vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 11 ff. und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16), steht der - vom Wortlaut der Norm gedeckten - Auslegung durch den Senat nicht entgegen.

    Soweit der 5. Strafsenat hinsichtlich dieser Bedenken darauf verweist, dass bei allen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren oder bei einer späteren Wiederaufnahme der Vollstreckung durch den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (§ 82 JGG) erzieherische Belange zu berücksichtigen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 24 f.), ist dies nicht aussagekräftig, zumal nicht näher ausgeführt wird, in welcher Weise dies geschehen soll.

  • BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20

    Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch

    In ihren Anwortbeschlüssen haben der 2. und 5. Strafsenat an ihrer Rechtsprechung festgehalten (Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19; vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19, NStZ-RR 2020, 124).

    Wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift erweist (dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19, aaO, S. 126), hat es der Gesetzgeber in den Anwendungsfällen des § 15 JGG bewusst bei einem Nebeneinander dieser Regelungen mit dem Rechtsinstitut der Einziehung bzw. des vormaligen Verfalls belassen.

  • BGH, 10.03.2020 - 4 ARs 10/19

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (zwingende Anwendung im

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 9 ff. ausgeführt hat, spricht der Wortlaut des § 8 Abs. 3 JGG - entgegen der Auffassung des anfragenden Senats - nicht dafür, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Ermessen des Jugendgerichts steht. Der 5. Strafsenat hat sich dieser Argumentation ausdrücklich angeschlossen (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16).

    Diese werden durch die Ausführungen des 5. Strafsenats in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 18 bis 20 zur Gesetzgebungshistorie und dem vom Gesetzgeber bewusst belassenen Nebeneinander der verschiedenen Rechtsinstitute sowie Rn. 23 bis 25 zu § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ergänzt, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt.

  • BGH, 01.12.2020 - 6 ARs 15/20

    Ermessen des Tatgerichts bzgl. der Entscheidung über die Einziehung von

    Vielmehr sieht er diese in Einklang mit den Antwortbeschlüssen des 2., 4. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19, NStZ-RR 2020, 261 ; vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19, NStZ-RR 2020, 124 ) als obligatorisch an und hat mit Beschluss vom 17. November 2020 - 6 StR 369/20 entsprechend entschieden.
  • BGH, 06.05.2020 - 2 ARs 203/19

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Anwendung im

    Diese Gesetzesänderung gilt - wie der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 ausgeführt hat - auch für das Jugendstrafverfahren und führt auch hier zu einer zwingenden Anwendung der Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB.
  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19

    Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten

    Der Bundesgerichtshof hat - entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift - wiederholt darauf hingewiesen, dass die Neuregelung zum Wegfall der Bereicherung für den Straftäter insofern vorteilhaft sei, als nach § 459g Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 StPO die Vollstreckung obligatorisch zu unterbleiben habe, während § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB a. F. für diesen Fall lediglich ein fakultatives Absehen von der Verfallsanordnung nach tatrichterlichem Ermessen geregelt habe (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19 - juris Rn. 6 und 27. September 2018 - 4 StR 78/18 - juris Rn. 11 sowie Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 - juris Rdn. 23, 28.
  • OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 53 Ss 119/20
    Demgemäß ist es unzulässig, die Einziehungsanordnung per .Richterrecht" dem Ermessen der Jugendgerichte zu überantworten, die gesetzgeberische Entscheidung für das Jugendstrafrecht mithin umzukehren und die für das Vollstreckungsverfahren neu geschaffenen Vorschriften in der Folge im Wesentlichen leerlaufen zu lassen (siehe hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 06.02.2020-5 ARs 20/19, abgedruckt in NStZ-RR 2020, 124 ff.).

    Zudem weist der 5. Strafsenat zurecht darauf hin, dass "die Strafgerichte gehalten sind, den Gesetzgeber beim Wort zu nehmen; ihn zu korrigieren, ist ihnen verwehrt" (siehe BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - 5 ARs 20/19 -, a.a.O.).".

  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    c) Die Kammer kann auch dahinstehen lassen, ob im Jugendstrafverfahren die Einziehung des Werts von Taterträgen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend anzuordnen oder von einer Ermessenausübung des Gerichts abhängig ist (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 StR 467/19; und andererseits BGH, Beschlüsse vom 16.10.2019 - 3 ARs 11/19; vom 06.02.2020 - 5 ARs 20/19; vom 10.03.2020 - 4 ARs 10/19; und vom 06.05.2020 - 2 ARs 203/19).
  • LG Aurich, 12.02.2021 - 13 KLs 15/20

    Unerlaubter Handeltreiben mit und unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln

    "Die Strafgerichte sind gehalten, den Gesetzgeber beim Wort zu nehmen; ihn zu korrigieren, ist ihnen verwehrt" (BGH, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 StR 173/19, Rn. 6) (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 06.02.2020, 5 ARs 20/19, NZWiSt 2020, 166, beck-online).
  • LG Köln, 28.07.2020 - 117 KLs 4/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht