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   BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19   

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https://dejure.org/2020,4812
BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19 (https://dejure.org/2020,4812)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19 (https://dejure.org/2020,4812)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 64/19 (https://dejure.org/2020,4812)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 112e Satz 2 BRAO, § ... 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO, § 46 Abs. 3 BRAO, § 46 Abs. 2 BRAO, §§ 1 bis 3 BRAO, § 3 Abs. 1 BRAO, § 2 RDG, § 5 RDG, § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO, § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Liegen eines Anteils von 65 Prozent anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen; Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • rewis.io

    Vorträge im Rahmen von Verwaltungsschulungen keine anwaltliche Tätigkeit

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Keine Zulassung als Syndikusanwalt: Abhalten von Schulungen und Tagungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Liegen eines Anteils von 65 Prozent anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen; Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de

    Vorträge im Rahmen von Verwaltungsschulungen keine anwaltliche Tätigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schulungen sind keine anwaltlichen Tätigkeiten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2020, 361
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

    Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19
    b) Wie der Senat bereits entschieden hat, müssen die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses darstellen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701, z.V.b. in BGHZ Rn. 79 mwN).

    Ein Anteil von etwa 70 bis 80 Prozent der insgesamt geleisteten Arbeit reicht regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 82; Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 29/17, juris Rn. 7).

  • BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 83/18

    Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit bei einer

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19
    In dem weiteren Senatsbeschluss vom 2. April 2019 (AnwZ (Brfg) 83/18, juris Rn. 7) ging es um Schulungen, die einzelne Personen betreffen konnten; es waren gerade keine Gruppenschulungen und damit keine Lehrtätigkeiten ohne konkreten Fallbezug.

    Im bereits genannten Senatsbeschluss vom 2. April 2019 (AnwZ (Brfg) 83/18, juris Rn. 7) hat der Senat folgerichtig Gruppenschulungen ohne konkreten Fallbezug nicht als anwaltliche Tätigkeiten angesehen.

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 29/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit im Bereich "Heilwesen-Schaden";

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19
    Ein Anteil von etwa 70 bis 80 Prozent der insgesamt geleisteten Arbeit reicht regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 82; Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 29/17, juris Rn. 7).
  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 63/17

    Darstellen der anwaltlichen Tätigkeit als Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit für

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19
    Ein Anteil von 65 Prozent anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18).
  • BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls;

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11).
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19
    a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN).
  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11).
  • BGH, 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19
    a) Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3).
  • BGH, 20.12.2016 - AnwZ (Brfg) 39/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19
    Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16 Rn. 9 mwN; st. Rspr.).
  • BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18

    Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit bei einer

    Auszug aus BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19
    Das gilt insbesondere für den Senatsbeschluss vom 2. April 2019 (AnwZ (Brfg) 77/18, juris Rn. 6), in welchem der Bewerber in einem Zeitraum von sechs Jahren zwei Einzelschulungen vorgenommen hatte.
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • AGH Bayern, 15.07.2019 - BayAGH I - 5 - 7/18
  • BGH, 22.06.2020 - AnwZ (Brfg) 81/18

    Erteilung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt (hier:

    Bei ihnen handelt es sich nicht um Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG, also nicht um Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern und grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 64/19, juris Rn. 12 mwN).
  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 75/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der Prägung des Arbeitsverhältnisses

    Die Vorschrift des § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO setzt die Tätigkeit in einem konkreten Einzelfall voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 64/19, AnwBl. 2020, 361 Rn. 12).

    Bei ihnen handelt es sich nicht um Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG, also nicht um Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern und grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 64/19, AnwBl. 2020, 361 Rn. 12 mwN; Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, juris Rn. 13).

  • BGH, 26.11.2020 - AnwZ (Brfg) 47/19

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als "Referent Wildlife

    Bei ihnen handelt es sich nicht um Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG, d.h. nicht um Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern und grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 64/19, juris Rn. 12; Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, juris Rn. 13; siehe auch Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46 Rn. 53).

    ee) Schließlich handelt es sich auch bei der in der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers vom 18. März/17. August 2016 und im Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 6. Januar 2017 genannte "Konzeption und Durchführung von Schulungen im Bereich Waffenrecht, Naturschutzrecht und Rechtfertigungsgründe als präventive Mehrfachberatung" entgegen der dortigen Einordnung nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 64/19, juris Rn. 12; Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, juris Rn. 13) mangels konkreten Fallbezugs um keine anwaltliche Tätigkeit.

  • BGH, 02.11.2020 - AnwZ (Brfg) 47/19
    Bei ihnen handelt es sich nicht um Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG, d.h. nicht um Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern und grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 64/19, juris Rn. 12; Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, juris Rn. 13; siehe auch Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46 Rn. 53).

    ee) Schließlich handelt es sich auch bei der in der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers vom 18. März/17. August 2016 und im Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 6. Januar 2017 genannte "Konzeption und Durchführung von Schulungen im Bereich Waffenrecht, Naturschutzrecht und Rechtfertigungsgründe als präventive Mehrfachberatung" entgegen der dortigen Einordnung nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 64/19, juris Rn. 12; Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, juris Rn. 13) mangels konkreten Fallbezugs um keine anwaltliche Tätigkeit.

  • BGH, 24.04.2023 - AnwZ (Brfg) 15/22

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Tätigkeit als juristischer Redakteur

    Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 64/19, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 20.07.2020 - AnwZ (Brfg) 59/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Vorliegen eines Zulassungsversagungsgrunds

    - AnwZ (Brfg) 64/19, juris Rn. 12) und seine Information von Kunden der A. und deren Rechtsanwälten weiterer Sachaufklärung bedurft.
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