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BGH, 06.03.1952 - 5 StR 26/52 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.07.1951 - 2 StR 271/51
Auszug aus BGH, 06.03.1952 - 5 StR 26/52
Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Schwörende den Tatbestand des Meineides auch dann verwirklicht, wenn er etwas zu wissen behauptet, was er in Wirklichkeit nicht weiß (2 StR 271/51 vom 10.7.1951, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk StS Nr. 5 zu § 154 StGB).
- BGH, 10.07.1952 - 4 StR 73/52
Strafbarkeit einer vor einem ausländischen Gericht erstatteten Aussage - …
Die Entscheidung 5 StR 26/52 vom 6. März 1952 steht den nicht entgegen. - BGH, 22.10.1953 - 1 StR 66/53
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Das Urteil lässt allerdings nicht sicher erkennen, ob es insoweit von dem tatsächlichen Geschehen ausgeht oder ob es die Falschheit der Aussagen deswegen nicht für dargetan erachtet, weil der Angeklagte von deren Richtigkeit nach bestem Wissen überzeugt war (vgl. BGH Urteil vom 16. April 1953, 4 StR 433/52 - MDR 1953, S. 596 f - Urt. vom 6. März 1952, 5 StR 26/52). - BGH, 05.10.1954 - 5 StR 365/54
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Hierbei kann unerörtert bleiben, ob eine eidliche Bekundung nur falsch ist, wenn sie mit dem wirklichen Hergang nicht übereinstimmt (so BGH 5 StR 26/52 vom 6.3.1952 - LM Nr. 6 zu § 153 StGB -), oder ob der Schwörende den Tatbestand des § 154 StGB auch dann verwirklicht, wenn er etwas zu wissen behauptet, was er in Wirklichkeit nicht weiß (so BGH 2 StR 271/51 vom 10.7.1951 - LM Nr. 5 zu § 154 StGB -).