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   BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89   

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https://dejure.org/1991,1497
BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89 (https://dejure.org/1991,1497)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1991 - IV ZR 114/89 (https://dejure.org/1991,1497)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1991 - IV ZR 114/89 (https://dejure.org/1991,1497)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu Verwendungsersatzansprüchen bei Vor- und Nachvermächtnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte und Pflichten des Vorvermächtnisnehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 114, 16
  • NJW 1991, 1736
  • ZIP 1991, 449
  • MDR 1991, 1067
  • DNotZ 1992, 247
  • FamRZ 1991, 690
  • WM 1991, 1347
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 291/81

    Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Ausübung eines dinglichen

    Auszug aus BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89
    Das gilt für die festgestellten notwendigen Verwendungen unabhängig davon, ob man die Klägerin mit dem Berufungsgericht vor dem Anfall des Nachvermächtnisses als gutgläubig im Sinne von § 994 Abs. 2 BGB oder ob man sie bereits seit ihrer Kenntnis von der Nachvermächtnisanordnung als bösgläubig im Sinne von § 990 BGB behandelt (vgl. z.B. BGHZ 87, 296, 298ff.; Schneider, Das Nachvermächtnis im Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs S. 53; Strohal, Das deutsche Erbrecht 3. Aufl. Bd. I S. 237 Fn. 27; Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 2185 Anm. 2a, Kretzschmar, Erbrecht 2. Aufl. S. 290 Fn. 6; Kipp/Coing, 14. Bearb. S. 341 unter VII; Zawar, Das Vermächtnis in der Kautelarjurisprudenz S. 68; a.A. MK-Skibbe, BGB 2. Aufl. § 2185 Rdn. 5; vgl. auch § 347 Satz 2 BGB, in Bezug genommen in §§ 327 Satz 1, 467 Satz 1 BGB; ferner § 820 Abs. 1 BGB).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 87, 296, 298ff. für den Fall eines Vorkaufsrechts unter Berufung auf § 347 Satz 2 BGB angenommen, daß der Herausgabepflichtige auch schon für einen Zeitraum vor dem Entstehen der Herausgabepflicht wie ein bösgläubiger Besitzer zu behandeln sei.

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89
    Derartige Beschränkungen der Revisionszulassung sind grundsätzlich unzulässig; sie sind dann nicht zu beachten, so daß das angefochtene Urteil in vollem Umfang nachzuprüfen ist (vgl. z.B. BGH Urteil vom 7.7.1983 - III ZR 119/82 - NJW 1984, 615 unter I).
  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88

    Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als

    Auszug aus BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89
    In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 110, 176, 179, 180 zur ordnungsmäßigen Verwaltung durch einen Vorerben hinzuweisen.
  • BGH, 22.01.1986 - IVa ZR 90/84

    Bestimmung der Nacherben; Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages

    Auszug aus BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89
    Auf diese Auslegung haben die Klägerin und der Beklagte zu 1) sich, wie das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei ausführt, durch die notarielle Vereinbarung vom 10. Januar 1973 festgelegt (Auslegungsvertrag, vgl. Senatsurteil vom 22.1.1986 - IVa ZR 90/84 - FamRZ 1986, 462 = LM BGB § 2104 Nr. 1 unter II 1).
  • BGH, 30.05.1956 - IV ZR 30/56

    Eventuelle Widerklage

    Auszug aus BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89
    Das folgt schon daraus, daß die Anschlußrevision der Klägerin wegen der von ihr weiter verfolgten Hauptanträge teilweise zum Erfolg führt; für diesen Fall ist der auf die Feststellung ersatzfähiger Verwendungen gerichtete Hilfsantrag nicht gestellt (vgl. BGHZ 21, 13, 16; 106, 219; Senatsurteil vom 26.9.1990 - IV ZR 131/89 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 209/87

    Entscheidung über Haupt- und Hilfsanspruch im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89
    Das folgt schon daraus, daß die Anschlußrevision der Klägerin wegen der von ihr weiter verfolgten Hauptanträge teilweise zum Erfolg führt; für diesen Fall ist der auf die Feststellung ersatzfähiger Verwendungen gerichtete Hilfsantrag nicht gestellt (vgl. BGHZ 21, 13, 16; 106, 219; Senatsurteil vom 26.9.1990 - IV ZR 131/89 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89
    Das folgt schon daraus, daß die Anschlußrevision der Klägerin wegen der von ihr weiter verfolgten Hauptanträge teilweise zum Erfolg führt; für diesen Fall ist der auf die Feststellung ersatzfähiger Verwendungen gerichtete Hilfsantrag nicht gestellt (vgl. BGHZ 21, 13, 16; 106, 219; Senatsurteil vom 26.9.1990 - IV ZR 131/89 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • OLG Frankfurt, 29.09.1989 - 10 U 154/87
    Auszug aus BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89
    Wenn die Klägerin stattdessen auf eine entsprechende Anwendung von Vorschriften über die Nacherbschaft (§§ 2124ff., 2120 BGB) hinaus will (vgl. Maur, NJW 1990, 1161 [OLG Frankfurt am Main 29.09.1989 - 10 U 154/87]), dann kann dem nicht gefolgt werden.
  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92

    Notwendige Aufwendungen des Vorerben - Surrogation nach Tilgung und

    Auch bei Aufwendungen des Vorerben, die nicht zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten gehören, sondern grundsätzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sind unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung besondere Regeln zu beachten, wenn sich der Vorerbe entschließt, zur Durchführung dieser Maßnahmen einen Kredit aufzunehmen (vgl. BGHZ 110, 176, 180 = LM § 2120 BGB Nr. 4; BGHZ 114, 16, 26 [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89] = LM H. 1/1992 § 2185 BGB Nr. 1).

    Zu §§ 994, 2185 BGB hat der Senat entschieden, daß Beiträge zum Anschluß eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung, zur Herstellung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sowie zur Herstellung der Straße keine gewöhnlichen Erhaltungskosten sind (BGHZ 114, 16, 22f.) [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89].

    b) Auch bei Aufwendungen des Vorerben, die nicht zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten gehören, sondern grundsätzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sind allerdings nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung besondere Regeln zu beachten, wenn der Vorerbe sich entschließt, zur Durchführung dieser Maßnahmen einen Kredit aufzunehmen (vgl. BGHZ 110, 176, 180ff.; BGHZ 114, 16, 26ff. [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89]; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - IV ZR 274/91IV ZR 274/91 - NJW 1993, 1582 = WM 1993, 1158 unter 3.).

  • BGH, 27.06.2001 - IV ZR 120/00

    Zuwendung eines Ankaufsrechts im Vermächtniswege; Sicherung durch Vormerkung

    Soweit die Revision auf Verwendungen des Beklagten hinweist, die in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden sind, bleibt dem Beklagten unbenommen, bei der Erfüllung des Vermächtnisses einen Gegenanspruch aus §§ 2185, 994 Abs. 2, 684 BGB geltend zu machen (vgl. BGHZ 114, 16, 18, 28).
  • LG München I, 20.12.2018 - 5 HKO 15236/17

    Für Linde-Praxair-Fusion war kein Hauptversammlungsbeschluss nötig

    Die Einbindung eines Unternehmens in eine Konzernherrschaft ist nach geltendem Recht von den Aktionären hinzunehmen (vgl. BGHZ 119, 1, 7 = NJW 1992, 2760, 2762 = AG 1992, 450, 451 = ZIP 1992, 1227, 1229 = DB 1992, 1873, 1874 = BB 1992, 1949, 1951 = DNotZ 1992, 247, 248 - Asea/BBC; Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 311 Rdn. 33 und 37; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 311 Rdn. 1; Kiefner ZHR 178 [2014], 547, 590).
  • BGH, 10.02.1993 - IV ZR 274/91

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Vorerben bei Kreditaufnahme - Rechtsverhältnis

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch den Vorerben kann dabei ferner voraussetzen, daß sichergestellt ist, daß die fortlaufenden Zinsen und die Tilgung nicht zu einer Auszehrung des Nachlasses führen können (Fortführung von BGHZ 110, 176 = NJW 1990, 1237 = LM § 2110 BGB Nr. 4; BGHZ 114, 16 [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89] = NJW 1991, 1736 = LM § 2185 BGB Nr. 1).

    Die Pflicht des Vorerben zu ordnungsmäßiger Verwaltung schützt - ähnlich wie diejenige des Vorvermächtnisnehmers im Verhältnis zum Nachvermächtnisnehmer (vgl. BGHZ 114, 16, 21 [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89] - in erster Linie die Nacherben. Von dem Vorerben wird erwartet, daß er das auf Substanzerhaltung und -erlangung gerichtete Interesse der Nacherben (Erbschaftsinteresse) wahrt.

    In Betracht kommt etwa die Einschaltung eines erfahrenen und zuverlässigen Treuhänders, ohne dessen Zustimmung Verfügungen über die Kreditmittel nicht möglich sind, wie das aus der notariellen Praxis bekannt ist (BGHZ 114, 16, 27) [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89].

    Eine Kreditaufnahme, die es hieran fehlen ließ, lief den Interessen der Nacherben zuwider und durfte ihnen daher nicht zugemutet werden (vgl. BGHZ 114, 16, 27) [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89].

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2015 - 8 U 70/14

    Verwendungsersatzanspruch des Vorvermächtnisnehmers: Tilgung eines zur

    Denn etwaige Verwendungsersatzansprüche des Vorvermächtnisnehmers gegen den Nachvermächtnisnehmer sind nach § 2185 BGB zu beurteilen, nicht entsprechend §§ 2124 ff. BGB (BGHZ 114, 16, 18 = NJW 1991, 1736 = juris Rn. 11).

    Dabei ist für die von § 2185 BGB angeordnete Anwendung der Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in dem Verhältnis zwischen Vor- und Nachvermächtnisnehmer der beschwerte Vorvermächtnisnehmer mit dem Besitzer und der Nachvermächtnisnehmer mit dem Eigentümer gleichzusetzen (BGHZ 114, 16, 19 = NJW 1991, 1736, 1737 = juris Rn. 13).

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 355/94

    Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung - Kündigung wegen

    Für den Fall, daß die Revisionszulassung auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränkt werden kann, entspricht es der in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Auffassung, der nicht zugelassene Streitgegenstand könne auch nicht im Wege der unselbständigen Anschlußrevision dem Revisionsgericht zur Entscheidung gestellt werden (BAG Beschluß vom 19. Oktober 1982 - 4 AZR 303/82 - BAGE 40, 420 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; BAG Urteil vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 239/86 - n. v.; BGH Beschluß vom 21. Mai 1968 - NJW 1968, 1476, 1477; BGH Urteil vom 6. März 1991 - NJW 1991, 1736, 1737; BGH Urteil vom 16. Januar 1992 - NJW-RR 1992, 617, 618; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 556 Rz 5; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 556 Rz B II; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 556 Rz 1, 6; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 72 Rz 37).
  • LG Bad Kreuznach, 18.05.2016 - 3 O 41/16

    Gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs: Gutgläubigkeit des Erwerbers bei

    Für einen Anspruch aus §§ 994 Abs. 2, 684 Satz 1, 812 BGB fehlt es an der Darlegung zur Höhe des noch vorhandenen Verwendungserfolgs (Palandt/Bassenge a. a.O.; BGH JZ 91, 986) durch den Kläger, zumal er schon nicht dargetan, geschweige denn bewiesen hat, welche - konkreten - notwendigen Verwendungen er vorgenommen hat.
  • BGH, 26.01.1994 - IV ZR 19/93

    Voraussetzungen der Ersitzung; Erhaltungsaufwendungen des befreiten Vorerben

    Mit Rücksicht auf den Bruder Franz und seine Ehefrau kam danach für Robert ein Verkauf des Anwesens, zu dem er bei unwirtschaftlich hohem Erhaltungsaufwand berechtigt gewesen wäre (vgl. BGHZ 114, 16, 29) [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89], nicht in Betracht.
  • LG Osnabrück, 17.01.2003 - 7 O 3125/00

    Geltendmachung eines Verwendungsersatzanspruchs durch einen Erben nach den

    Das Gesetz will für Verwendungen des Beschwerten diesen ( obwohl berechtigter Eigentümer ) wie einen nichtberechtigten Besitzer - hier: der Kläger - und den ( nur obligatorisch berechtigten ) Vermächtnisnehmer wie einen Eigentümer - hier: die Beklagte -behandelt wissen ( BGH NJW 1991/1736, 1737).

    Die einhellige Meinung ( BGH a.a.O. NJW 1991/1736; Palandt a.a.O. § 2185 Rdnr. 1; MüKo, BGB, 3.AufL 1997, § 2185 Rdnr. 4 ; Staudinger, BGB, 13.Aufl. 1996, § 2185 Rdnr 3 ) verweist auf den allgemeinen Verwendungsbegriff des § 994 BGB .

  • OLG Frankfurt, 05.02.1999 - 25 U 156/98

    Vorausvermächtnisanspruch des Miterben vor Erbauseinandersetzung gegenüber

    Dieser -- vom Gesetzgeber schuldrechtlich ausgestattete -- Schutz des Gläubigers eines aufschiebend bedingten Anspruchs gilt namentlich auch für den Anspruch eines Nachvermächtnisnehmers aus dem Vermächtnis (vgl. z.B.: BGH NJW 1991, 1736 ff (1737)).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2007 - 13 U 168/05

    Sachgerechtigkeit des Urkundenprozesses; Grenzen der urkundlicher Nachweispflicht

  • BGH, 26.01.1994 - IV ZB 19/93
  • OLG Köln, 02.06.1992 - 15 U 229/91

    Umwandlung des Altenteilwohnrechts in Geldzahlungsanspruch bei Übersiedlung ins

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