Rechtsprechung
BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 13 StGB; § 212 StGB; § 211 StGB; § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG; § 261 StPO
Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Beurteilungsspielraum); lückenhafte Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung; Widersprüche); Unterlassungsstrafbarkeit (Abgrenzung zum aktiven Tun; strafbewehrte ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zurechnung von unterschiedlichen Tatbeiträgen mehrerer bei Mord und gefährlicher Körperverletzung; Abgrenzung von Tun und Unterlassen bei Liegenlassen eines Schwerverletzten; Inkaufnahme der Tötung des Opfers in Verdeckungsabsicht; Zurücklassen des vermeintlich toten ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 13 Abs. 1; JGG § 105 Abs. 1
Garantenstellung infolge vorangegangener Körperverletzung; Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden wegen Reiferückständen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2004, 294
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 19.08.2004 - 5 StR 218/04
BGH entscheidet im Fall des "Potzlow-Mordes"
(3) Bei dem Angeklagten F beanstandet die Staatsanwaltschaft im Ansatz zutreffend, daß das Landgericht ihn nicht als Garanten für das Opfer aufgrund der massiven vorangegangenen Gewalttätigkeiten angesehen hat (…vgl. BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7; BGH NStZ 2004, 294, 296). - BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02
Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders …
d) Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BGH NJW 2002, 72 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 6. März 2003 - 4 StR 493/02), ist Jugendstrafrecht auch dann unanwendbar, wenn der Heranwachsende zwar noch einem Jugendlichen gleich steht, er seine Entwicklung aber bereits abgeschlossen hat. - BGH, 02.02.2023 - 5 StR 285/22
Urteil wegen Mordes an ehemaligem Pastor in Berlin rechtskräftig
a) Ob ein Heranwachsender bei der Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 38 mwN; vom 6. März 2003 - 4 StR 493/02, NStZ 2004, 294 f.; vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 297/02).Wenn das Tatgericht nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muss es die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 4. November 2021 - 3 StR 490/20, NStZ 2022, 758 f.; vom 6. März 2003 - 4 StR 493/02, NStZ 2004, 294 f.; vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37 ff.; vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01, NJW 2002, 73, 75).
- OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 561/10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein Heranwachsender bei der Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Ziff. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleich steht, zunächst im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BGH, NStZ 2004, 294 [295] mit weit.
Freilich kann die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr nur ausnahmsweise gestellt werden (BGH NStZ 2004, 294 [295 f.].
- OLG Brandenburg, 04.01.2010 - 1 Ss 105/09
Rechtsfehlerhafte und lückenhafte Begründung der Anwendung von allgemeinem …
Wenn allerdings dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 294 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 186 ff. m.w.N.). - LG Weiden/Oberpfalz, 10.08.2020 - JK1 KLs 14 Js 8654/19
Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen - Anwendung des …
Die Zweifel bzgl. des Vorliegens von Reifeverzögerungen konnten daher letztlich nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten trotz erfolgter Ermittlungen nicht beseitigt werden, so dass zugunsten des Angeklagten ... insoweit das Jugendrecht angewendet wurde, vgl. auch BGH, Urteil vom 06.03.2003, Az. 4 StR 493/02. - OLG Hamburg, 02.03.2012 - 1 U 86/10
Regress der gesetzlichen Krankenversicherung nach Balkonsturz einer Versicherten: …
Es muss Gewissheit oder an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Erfolg bei Vornahme der unterlassenen Handlung nicht wesentlich später oder in wesentlich geringerem Umfang eingetreten wäre (BGH…, Urteil vom 06.07.1990, 2 StR 549/89, juris Rn. 55; Urteil vom 06.03.2003, 4 StR 493/02, juris Rn. 22;… Urteil vom 06.03.2007, 3 StR 497/06, juris Rn. 7). - KG, 23.08.2012 - 121 Ss 170/12
Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende: Beurteilung der Reife eines …
Wenn allerdings dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktion dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. BGH NStZ 2004, 294; NStZ-RR 2003, 186 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 12. April 2011 - [4] 1 Ss 29/11 [47/11] -). - OLG Köln, 13.10.2010 - 43 HEs 8/10
Fristberechnung der besonderen Haftprüfung;
Der Senat weist vorsorglich noch auf folgendes hin : Sofern die Hauptverhandlung ergibt, dass bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. im Grad der Debilität intelligenzgeminderten Angeschuldigten ein nicht mehr behebbarer Entwicklungsrückstand besteht, kann nach der Rechtsprechung des BGH die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in Betracht kommen, wobei die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr allerdings nur ausnahmsweise gestellt werden kann (BGHSt 22, 41; BGH NStZ 2004, 294; zu einem solchen Fall vgl auch Senat 13.9.2010 - 2 Ws 561/10 - siehe auch Eisenberg, § 105 Randz 27 f). - OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10 Der Senat weist vorsorglich noch auf folgendes hin : Sofern die Hauptverhandlung ergibt, dass bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof.Dr.E. im Grad der Debilität intelligenzgeminderten Angeschuldigten ein nicht mehr behebbarer Entwicklungsrückstand besteht, kann nach der Rechtsprechung des BGH die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in Betracht kommen, wobei die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr allerdings nur ausnahmsweise gestellt werden kann (BGHSt 22, 41; BGH NStZ 2004, 294 ; zu einem solchen Fall vgl auch Senat 13.9.2010 - 2 Ws 561/10 - siehe auch Eisenberg, § 105 Randz 27 f).
- KG, 14.10.2009 - 1 Ss 387/09