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   BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 97/05   

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https://dejure.org/2006,8246
BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 97/05 (https://dejure.org/2006,8246)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 97/05 (https://dejure.org/2006,8246)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2006 - AnwZ (B) 97/05 (https://dejure.org/2006,8246)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich des Antrags auf Rücknahme des Widerrufs der Zulassung zur Anwaltschaft; Versäumnis der Antragsfrist; Fehlen der Unterschrift unter dem Faxschreiben, durch welches das Rechtsmittel ...

  • Judicialis

    BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3; ; BRAO § 42 Abs. 4 S. 1; ; FGG § 22 Abs. 2 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 42 Abs. 4
    Anforderungen an die Form der sofortigen Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gefaxter Rechtsmittelschriftsatz ohne Unterschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer nicht unterschriebenen per Telefax eingereichten Rechtsmittelschrift

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer nicht unterschriebenen per Telefax eingereichten Rechtsmittelschrift

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 2/83

    Beschwerdeeinlegung durch Telebrief

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 97/05
    Erforderlich ist danach grundsätzlich die Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserklärung bei Gericht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 1983 - AnwZ(B) 2/83, NJW 1983, 1498).
  • BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65

    Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 97/05
    Der Senat konnte über die unzulässige sofortige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 112/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 97/05
    Vielmehr bestehen namentlich vor dem Hintergrund, dass bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10. August 2005 ohne Kenntnis des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau gestellt worden ist und auch die Beschwerdeschrift im Parallelverfahren AnwZ(B) 112/05 von ihm nicht unterschrieben ist, Zweifel daran, dass das Beschwerdefax mit seinem Wissen und Wollen zu den Akten gelangt ist.
  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    "Computerfax"; Anforderungen an die Form einer Beschwerde im

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 97/05
    Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 97/05
    Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 112/05

    Anforderungen an die Form der sofortigen Beschwerde

    Vielmehr bestehen namentlich vor dem Hintergrund, dass in dem Parallelverfahren AnwZ (B) 97/05 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs ohne Kenntnis des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau gestellt worden ist und in diesem Verfahren ebenfalls die Beschwerdeschrift von ihm nicht unterschrieben worden ist, Zweifel daran, dass das Beschwerdefax mit seinem Wissen und Wollen zu den Akten gelangt ist.
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