Rechtsprechung
BGH, 06.03.2013 - III ZR 261/12 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 178 Abs 1 S 1 InsO, § 179 Abs 1 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 240 ZPO
Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung: Wirksamkeit bei einer Mehrheit von Widersprechenden - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorliegen einer Wiederaufnahme eines durch ein insolvenzrechtliches Verfügungsverbot unterbrochenen Verfahrens
- rewis.io
Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung: Wirksamkeit bei einer Mehrheit von Widersprechenden
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 240
Vorliegen einer Wiederaufnahme eines durch ein insolvenzrechtliches Verfügungsverbot unterbrochenen Verfahrens - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die bestrittene Insolvenzforderung und der unterbrochene Zivilprozess
Verfahrensgang
- LG München I, 20.06.2007 - 30 O 15305/05
- OLG München, 26.11.2008 - 7 U 4469/07
- BGH, 06.03.2013 - III ZR 261/12
Papierfundstellen
- NZI 2013, 396
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- AG Bremen, 04.02.2005 - 40 IN 881/02
Auszug aus BGH, 06.03.2013 - III ZR 261/12
aa) Keiner Entscheidung bedarf es in diesem Zusammenhang, ob die in dem Vergleich vom Insolvenzverwalter aufschiebend bedingt erklärte Rücknahme seines (Teil-)Widerspruchs wirksam ist, wenn sie - wie hier - ausschließlich gegenüber den anmeldenden Gläubigern erfolgt (Rücknahme nur gegenüber Insolvenzgericht: AG Bremen, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 40 IN 881/02, Juris Rn. 5 f;… Graf-Schlicker in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn. 21 mwN;… Rücknahme gegenüber Anmelder ausreichend: MünchKomm InsO/Schumacher 2. Aufl., § 178 Rn. 43 mwN;… Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 23;… Gerhardt in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 176 Rn. 18). - BGH, 02.04.2009 - IX ZR 236/07
Anfechtbarkeit einer stehengelassenen Gesellschafterleistung in der Insolvenz
Auszug aus BGH, 06.03.2013 - III ZR 261/12
Aus der Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 2. April 2009 (IX ZR 236/07, ZIP 2009, 1080 Rn. 40), auf die der Kläger in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 hingewiesen hat, ergibt sich nichts anderes. - BGH, 31.10.2012 - III ZR 204/12
Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle …
Auszug aus BGH, 06.03.2013 - III ZR 261/12
Es handelt sich somit um einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der von dem Kläger erklärten Aufnahme, über den im Beschwerdeverfahren entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, NJW 2012, 3725 Rn. 5, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
- BGH, 28.06.2016 - II ZR 364/13
Insolvenzverfahren: Behandlung der Kosten eines im …
Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits in der Revisionsinstanz anhängig war; dies gilt auch im Fall einer in der Revisionsinstanz anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde (BGH…, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 8; Beschluss vom 6. März 2013 - III ZR 261/12, NZI 2013, 396 Rn. 8;… Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 14). - BGH, 27.04.2023 - IX ZR 99/22
Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder …
(3) Die Frage ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - III ZR 261/12, NZI 2013, 396 Rn. 11).