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   BGH, 06.03.2013 - III ZR 261/12   

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https://dejure.org/2013,4609
BGH, 06.03.2013 - III ZR 261/12 (https://dejure.org/2013,4609)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2013 - III ZR 261/12 (https://dejure.org/2013,4609)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2013 - III ZR 261/12 (https://dejure.org/2013,4609)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 178 Abs 1 S 1 InsO, § 179 Abs 1 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 240 ZPO
    Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung: Wirksamkeit bei einer Mehrheit von Widersprechenden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Wiederaufnahme eines durch ein insolvenzrechtliches Verfügungsverbot unterbrochenen Verfahrens

  • rewis.io

    Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung: Wirksamkeit bei einer Mehrheit von Widersprechenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 240
    Vorliegen einer Wiederaufnahme eines durch ein insolvenzrechtliches Verfügungsverbot unterbrochenen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die bestrittene Insolvenzforderung und der unterbrochene Zivilprozess

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2013, 396
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Bremen, 04.02.2005 - 40 IN 881/02
    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - III ZR 261/12
    aa) Keiner Entscheidung bedarf es in diesem Zusammenhang, ob die in dem Vergleich vom Insolvenzverwalter aufschiebend bedingt erklärte Rücknahme seines (Teil-)Widerspruchs wirksam ist, wenn sie - wie hier - ausschließlich gegenüber den anmeldenden Gläubigern erfolgt (Rücknahme nur gegenüber Insolvenzgericht: AG Bremen, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 40 IN 881/02, Juris Rn. 5 f; Graf-Schlicker in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn. 21 mwN; Rücknahme gegenüber Anmelder ausreichend: MünchKomm InsO/Schumacher 2. Aufl., § 178 Rn. 43 mwN; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 23; Gerhardt in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 176 Rn. 18).
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZR 236/07

    Anfechtbarkeit einer stehengelassenen Gesellschafterleistung in der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - III ZR 261/12
    Aus der Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 2. April 2009 (IX ZR 236/07, ZIP 2009, 1080 Rn. 40), auf die der Kläger in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 hingewiesen hat, ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 31.10.2012 - III ZR 204/12

    Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - III ZR 261/12
    Es handelt sich somit um einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der von dem Kläger erklärten Aufnahme, über den im Beschwerdeverfahren entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, NJW 2012, 3725 Rn. 5, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 28.06.2016 - II ZR 364/13

    Insolvenzverfahren: Behandlung der Kosten eines im

    Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits in der Revisionsinstanz anhängig war; dies gilt auch im Fall einer in der Revisionsinstanz anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 8; Beschluss vom 6. März 2013 - III ZR 261/12, NZI 2013, 396 Rn. 8; Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 14).
  • BGH, 27.04.2023 - IX ZR 99/22

    Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder

    (3) Die Frage ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - III ZR 261/12, NZI 2013, 396 Rn. 11).
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